Moin zusammen, ich hoffe, man kann mir mit meiner Frage helfen. Eine Dame ging in einem Supermarkt einkaufen. Nach verlassen des Kassenbereichs wurde sie von einer Person der Marktleitung angehalten und es wurde ihr ein Foto von ihrem Markbesuch, der 2 Wochen zurück lag, gezeigt. Ihr wurde gesagt, das sie an dem Tag eine Frischkäsepackung im Wert von 4,24 € in ein Süsswarenregal zurück gelegt hatte. Dieses war sicherlich ein Versehen gewesen, den die Dame bemerkt später an der Kasse, das der Frischkäse fehlte. Man ging dann nochmals in den Laden und kaufte es neu. Nun forderte der Marktmitarbeiter, das der inzwischen verdorbene Frischkäse bezahlt werden muß, Das ist ja noch OK. Nun forderte er aber noch dazu eine Zahlung von 50 €, oder man würde eine Anzeige stellen. Die Dame stand unter Schock und kam sich wie ein Straftäter vor und bezahlte 54,24 €. Wie seht ihr das?
Für Antworten bedanken wir uns schon mal
Jochen
Strafzahlung für verkehrt zurück gelegtes Lebensmittel
Moderator: FDR-Team
Re: Strafzahlung für verkehrt zurück gelegtes Lebensmittel
Wurde auch eine Grundlage genannt auf der die 50 € gefordert werden? AFAIK können Fangprämien oder ähnliches von Ladendieben nur gefordert werden wenn die über entsprechende Schilder im Eingangsbereich "vereinbart" wurden.
Re: Strafzahlung für verkehrt zurück gelegtes Lebensmittel
Dabei handelt es sich um eine Vertragsstrafe, die prinzipiell zulässig ist.Geheimrat hat geschrieben:Nun forderte er aber noch dazu eine Zahlung von 50 €
Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der Kunde Kenntnis von der Vertragsstrafe hatte. Kenntnis konnte der Kunde aber nur haben, wenn der Hinweis auf die Vertragsstrafe so ausgeschildert war, dass der Kunde sie zur Kenntnis nehmen konnte.
Der Hinweis auf die sogenannte "Fangprämie" bei Diebstahl würde übrigens nicht reichen, denn schließlich liegt kein Diebstahl vor.
Re: Strafzahlung für verkehrt zurück gelegtes Lebensmittel
Eine vertragliche Vereinbarung dieser Art habe ich noch nie in irgendeinem Laden gesehen. Denn es geht ja wie gesagt nicht um Diebstahl sondern um Sachbeschädigung. Da ist natürlich auch ohne Vertrag klar, dass man den Schaden ersetzen muss, aber vertragliche Vereinbarungen über zusätzliche Kosten wie eben die "Fangprämie" bei Ladendiebstahl wären sehr ungewöhnlich, müssten also ganz besonders deutlich spätestens am Ladeneingang mitgeteilt werden.hambre hat geschrieben: ↑15.11.23, 21:31Dabei handelt es sich um eine Vertragsstrafe, die prinzipiell zulässig ist.Geheimrat hat geschrieben:Nun forderte er aber noch dazu eine Zahlung von 50 €
Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der Kunde Kenntnis von der Vertragsstrafe hatte. Kenntnis konnte der Kunde aber nur haben, wenn der Hinweis auf die Vertragsstrafe so ausgeschildert war, dass der Kunde sie zur Kenntnis nehmen konnte.
Das könnte bedeuten, dass sie dann doch einem solchen Vertrag zugestimmt hat, nachdem er ihr vorgeschlagen wurde. Oder bedeutet "unter Schock", dass sie " im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit" war?Die Dame stand unter Schock und kam sich wie ein Straftäter vor und bezahlte 54,24 €.
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