WIE Recht durchsetzen, einen Schüler vor die Tür zu stellen?

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gafixi
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WIE Recht durchsetzen, einen Schüler vor die Tür zu stellen?

Beitrag von gafixi »

Hallo allerseits,
ein Schüler (der seinen Hauptschulabschluss verbessern will) in einer beruflichen Schule in Baden-Württemberg wird von einem Lehrer (wegen Störens des Unterrichts) des Klassenzimmers verwiesen und vor die Tür gestellt mit dem Auftrag dort zu bleiben. Dazu hat der Lehrer das Recht.
Der Schüler kommt der Anweisung nicht nach und bleibt im Klassenzimmer.

1)
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Lehrer um seine Aufforderung durchzusetzen?

2)
Hat er das Recht einen seiner Vorgesetzten (Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Abteilungsleiter) dazu zu zwingen, den Schüler vor die Türe zu beordern?

3)
Verletzt der Lehrer seine Aufsichtspflicht, wenn er das Klassenzimmer verlässt, um seinem Schulleiter dies mitzuteilen,

mfg
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Tastenspitz
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Re: WIE Recht durchsetzen, einen Schüler vor die Tür zu stellen?

Beitrag von Tastenspitz »

Welches Bundesland?
Im Regelfall dürfte das mindestens im Wiederholungsfall zu einem Schulverweis führen. Ob dauerhaft hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Schüler noch schulpflichtig ist.
Zu 3) - Telefon. Schon mal von gehört?
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
gafixi
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Re: WIE Recht durchsetzen, einen Schüler vor die Tür zu stellen?

Beitrag von gafixi »

>
>Welches Bundesland?
>
Steht in dem Posting.

>
>Im Regelfall dürfte das mindestens im Wiederholungsfall zu einem Schulverweis führen.
>Ob dauerhaft hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Schüler noch schulpflichtig ist.
>
Kann Schulleiter vom Lehrer gezwungen werden, den Schüler vor die Türe zu beordern?

>
>Zu 3) - Telefon. Schon mal von gehört?
>
Nicht in jedem Klassenzimmer befindet sich ein Telefon.

mfg
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Tastenspitz
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Re: WIE Recht durchsetzen, einen Schüler vor die Tür zu stellen?

Beitrag von Tastenspitz »

gafixi hat geschrieben: 14.07.21, 09:49 Steht in dem Posting.
Hab ich überlesen - Sorry.
Dann siehe § 90 BW- Schulgesetz. Dort findet sich eine Auflistung der Maßnahmen.
Sofern das Fehlverhalten des Schülers kein Einzelfall war, sollte man sich als Elternteil auch den § 85 ansehen.
Und nochmals zu 3) Bei gefühlt 20 Schülern und einem Lehrer wird sich ein Telefon finden. Da bin ich mir zu 100% sicher.
Ansonsten sind Berufsschüler kein Krippenkinder. Man kann davon ausgehen, dass die auch mal 10 Min. allein sein können ohne das einer in die Steckdose pinkelt.
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gafixi
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Re: WIE Recht durchsetzen, einen Schüler vor die Tür zu stellen?

Beitrag von gafixi »

Danke für deine Antworten.

Kannst du mir bitte auch die andere Frage beantworten:
>
>2)
>Hat er das Recht einen seiner Vorgesetzten (Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Abteilungsleiter) dazu zu zwingen, den Schüler vor die Türe zu beordern?
>

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ktown
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Re: WIE Recht durchsetzen, einen Schüler vor die Tür zu stellen?

Beitrag von ktown »

Meines Erachtens nein.
Der Lehrer hat das Verhalten detailliert zu dokumentieren und auf Basis dessen kann im Nachgang eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme veranlasst werden. Sollte es jedoch im Unterricht zu Straftaten kommen, kann, meines Erachtens, der Lehrer den Unterricht abbrechen und die Polizei rufen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: WIE Recht durchsetzen, einen Schüler vor die Tür zu stellen?

Beitrag von Tastenspitz »

Wie soll das gehen? Mit der Pistole an der Schläfe? Er kann keinen Vorgesetzten zu etwas zwingen. Damit handelt man sich nur eine Abmahnung ein.
Er kann darauf bestehen, dass der Vorgesetzte etwas macht und wenn nicht ggf. den Personalrat einschalten. Letztlich bewegen wir uns da auch auf dem Feld der Fürsorgepflicht bzw. psychischen Belastung des betreffenden Lehrers durch diese (permanete?) Agression des Schülers.
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