Wie schon gesagt - das OLG muss nicht auf die Gründe eingehen, warum hier der Schulbesuch versäumt wurde. Und was die Rechnung anbelangt: Das Ordnungsgeld wird für den versäumten Tag verhängt. Nicht für irgendwelche Stunden. Es wird nur ausgesagt, dass dieses Versäumnis der ersten 4 Std. bereits ausreicht um das Ordnungsgeld zu rechtfertigen.Nordland hat geschrieben:Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des verpflichtenden Moscheebesuchs hätte ein obiter dictum dargestellt und ist deswegen unterblieben. Letztendlich bleibt aber rein logisch eine Strafe von 0 Euro für die letzten beiden Schulstunden, was einer Aussage, dass keine Verpflichtung bestand, sehr nahe kommt.
Bedeutet - selbst wenn die die Moschee besucht hätten und den Rest des Tages geschwänzt hätten, wäre auch ein Ordnungsgeld fällig gewesen. Insofern ist deine Rechnung auch falsch. Kein Mensch käme auf die Idee sowas bei einem Strafzettel oder ähnlichem nach Stunden oder differenziertem Grund einer OWi aufzuteilen. Siehe dazu auch aus deinem Link:
undDie Eltern eines Schülers, die ihren Sohn an einem Schultag nicht zur Schule schickten, um seine Teilnahme an einem Moscheebesuch zu verhindern, müssen das festgesetzte Bußgeld in Höhe von insgesamt 50 € zahlen.
Unterstreichung durch mich.Das Amtsgericht hat die Verhängung des Bußgeldes bereits darauf gestützt, dass die Betroffenen nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den davorliegenden vier Schulstunden.
Ich verstehe auch nicht, warum du mit aller Macht hier versuchst eine Differenzierung zwischen einzelnen Fächern zu konstruieren.
Siehe hier:Nordland hat geschrieben:Also jetzt redest du doch von Nichtteilnahme. Du kannst echt keine klare Aussage treffen. Waren für dich nun die beiden Moscheebesuchs-Schulstunden (und nur diese beiden!) verpflichtend oder nicht?
Und hierEs ist hier ein Verstoß gegen die Schulpflicht. Es interessiert dabei keinen ob die Schüler hier in die Moschee oder zum Fußballstadion unterwegs waren und es würde auch keine Lehrkraft die noch bis 3 zählen kann, in so einem Fall den Schüler mit Gewalt dazu zwingen. Wie sollte also der Gang in die Moschee Pflicht gewesen sein?
und ganz deutlich hierDann zum letzten mal: Es ist verpflichtend an verpflichtenden Schulveranstaltungen teilzunehmen. Egal wie die genannt werden, wohin die gehen und ob es der persönlichen Befindlichkeit entspricht. Da steckte Wort Pflicht drin. Das muss ich nicht erklären oder?
Immer noch unklar? Soll ich ne Zeichnung machen?Ja war es, weil es eine schulische Veranstaltung war, die während der Schulzeit stattgefunden hat. Siehe Schulrecht. Lies den § 26 Abs. 1 ivm. § 20 ff. aus dem Schulgesetz SH.Lernen an einem anderen Ort nennt sich das auch oft. Weiteres Vorgehen im Falle "Rendsburger Moscheegate" siehe meine anderen Beiträge.
Nach deiner Meinung ist eine klare Aussage nur die, die dir Recht gibt? Achje.... Und BTW: Verloren.Nordland hat geschrieben: Ich wette 100 Euro, dass schon wieder keine klare Aussage kommt, denn dann müsstest du ja einräumen, dass ich recht hatte.

Zum Beispiel wo?Nordland hat geschrieben:dass du permanent in diese Richtung schreibst?
Danke. Auf den Rest von dem Dummfug gehe ich nicht weiter ein. Das kennst du ja schon. Weil das Geschreibsel ab da ist mehr als Zweitklassig.Nordland hat geschrieben:Wieder einmal ein sehr sinnvolles Statement von dir.
