Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Moderator: FDR-Team
Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Es geht um folgenden Sachverhalt:
Kind A nimmt an einer grundschulischen Pflichtveranstaltung teil (z.B. Sportfest, Projekttage etc.). Hunderte Eltern fotografieren und filmen Kind A derweil ungefragt, teils alleine, teils im Gruppenverband, und veröffentlichen das Material im Anschluss in Kommunikations-Apps der Schule sowie in anderen bekannten Messenger-Gruppen.
Die Sorgeberechtigten von Kind A sind strikt dagegen, dass Kind A von Fremdpersonen fotografiert und gefilmt wird, ganz gleich ob alleine oder innerhalb einer Gruppe. Mit jeglicher Veröffentlichung sind sie nicht einverstanden.
Wie sieht die rechtliche Lage aus?
Ist das reine, ungefragte Fotografieren und Filmen für private Zwecke von "Fremdkindern" (alles, was über das eigene Kind hinausgeht) auf Pflichtveranstaltungen zulässig?
Wie verhält es sich, wenn das Material zudem ohne Zustimmung des Kindes und der Sorgeberechtigten veröffentlicht wird?
Gibt es einen Unterschied zwischen einer Veröffentlichung im "abgeschlossenen" Eltern-Klassenchat und einer öffentlichen Zurschaustellung auf Social Media?
Im Gegensatz zu öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Straßenfest, Demonstration etc. - Fotos von Fremdpersonen im Rahmen von Versammlungen/Zeitgeschichte zulässig) können die Sorgeberechtigten nicht verfügen, dass Kind A aufgrund der Fotothematik nicht an den schulischen Events teilnimmt, da es sich um Pflichtveranstaltungen während der regulären Schulzeit handelt.
Welche Möglichkeiten haben die Sorgeberechtigten von Kind A aus rechtlicher Sicht?
Kind A nimmt an einer grundschulischen Pflichtveranstaltung teil (z.B. Sportfest, Projekttage etc.). Hunderte Eltern fotografieren und filmen Kind A derweil ungefragt, teils alleine, teils im Gruppenverband, und veröffentlichen das Material im Anschluss in Kommunikations-Apps der Schule sowie in anderen bekannten Messenger-Gruppen.
Die Sorgeberechtigten von Kind A sind strikt dagegen, dass Kind A von Fremdpersonen fotografiert und gefilmt wird, ganz gleich ob alleine oder innerhalb einer Gruppe. Mit jeglicher Veröffentlichung sind sie nicht einverstanden.
Wie sieht die rechtliche Lage aus?
Ist das reine, ungefragte Fotografieren und Filmen für private Zwecke von "Fremdkindern" (alles, was über das eigene Kind hinausgeht) auf Pflichtveranstaltungen zulässig?
Wie verhält es sich, wenn das Material zudem ohne Zustimmung des Kindes und der Sorgeberechtigten veröffentlicht wird?
Gibt es einen Unterschied zwischen einer Veröffentlichung im "abgeschlossenen" Eltern-Klassenchat und einer öffentlichen Zurschaustellung auf Social Media?
Im Gegensatz zu öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Straßenfest, Demonstration etc. - Fotos von Fremdpersonen im Rahmen von Versammlungen/Zeitgeschichte zulässig) können die Sorgeberechtigten nicht verfügen, dass Kind A aufgrund der Fotothematik nicht an den schulischen Events teilnimmt, da es sich um Pflichtveranstaltungen während der regulären Schulzeit handelt.
Welche Möglichkeiten haben die Sorgeberechtigten von Kind A aus rechtlicher Sicht?
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Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Siehe als Einstieg: Recht am eigenen Bild (Deutschland) - Wikipedia
Insbesondere der Teil: Veranstaltungen!
Insbesondere der Teil: Veranstaltungen!
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Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Moderationsbeitrag
Thread ins Schuldrecht verschoben, da hier auch Fragen des Datenschutzes an Schulen berührt ist.
Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Zitat aus dem genannten Wikipedia-Artikel:
"Die Veröffentlichung der während eines Turniers gefertigten Fotos wäre nur dann unzulässig, wenn durch ihre Verbreitung die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt würden […]“
Was bedeutet das genau? Berechtigtes Interesse von Kind A ist es, nicht fotografiert und veröffentlicht zu werden.
"Die Veröffentlichung der während eines Turniers gefertigten Fotos wäre nur dann unzulässig, wenn durch ihre Verbreitung die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt würden […]“
Was bedeutet das genau? Berechtigtes Interesse von Kind A ist es, nicht fotografiert und veröffentlicht zu werden.
Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Zum Thema selber gibt es massigst Artikel im www zu finden. Man kann z.B. nach "Fotos bei Schulveranstaltungen" suchen. Fotos selber kann man nicht verbieten. Und die Nutzung zu rein privaten Zwecken auch nicht. Alles was weiter geht (Veröffentlichung) ohne Genehmigung schon.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Es geht nicht darum was kein berechtigtes Interesse ist, sondern was eines ist und inwiefern es verletzt wird. "Ich will nicht" reicht als "Berechtigtes Interesse" noch nicht aus.Soleilala hat geschrieben: ↑01.10.23, 15:48 Zitat aus dem genannten Wikipedia-Artikel:
"Die Veröffentlichung der während eines Turniers gefertigten Fotos wäre nur dann unzulässig, wenn durch ihre Verbreitung die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt würden […]“
Was bedeutet das genau? Berechtigtes Interesse von Kind A ist es, nicht fotografiert und veröffentlicht zu werden.
Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Das soll also heißen, es gibt keinerlei Möglichkeit, sich dem Fakt, ohne Zustimmung fotografiert, gefilmt und veröffentlicht zu werden, zu entziehen?
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Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Da es sich um eine schulische Veranstaltung handelt ist die Angabe des Bundeslandes wichtig. In dem entsprechenden Schulgesetz sind weitere Regelungen enthalten.
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Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Danke, der Link war mir bereits bekannt. Hatte gehofft, dass man sich rechtlich wehren kann. Sofern die Schule kein generelles Fotografieverbot im Rahmen des Hausrechts ausspricht, hat man also offenbar keine Chance.
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Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Angenommen die Schule würde im Rahmen des Hausrechts ein Photographierverbot erlassen, welche Threads würden dann die anderen Eltern hier auf recht.de eröffnen?
Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Für uns ist es völlig unverständlich, dass der Gesetzgeber keine Unterscheidung zwischen öffentlicher Veranstaltung, an der man freiwillig teilnimmt, und Pflichtveranstaltung macht. Selbst wenn solche Fotos "nur" in geschlossenen Chatgruppen geteilt werden, besteht großes Gefahrenpotential im Hinblick auf missbräuchliche Verwendung. Die Kontrolle über die weitere Verbreitung der dort geteilten Fotos liegt bei Null.
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Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Für die Änderung des Datenschutz an Schulen und im Schulgesetz ist der jeweilige Landtag des betreffenden Bundeslandes zuständig.
Vor Ort könnte der/die Schuleiter/in im Rahmen der Hausordnung tätig werden.
Wenn im Internet oder in den sozialen Medien Bilder Ihrer Kinder erscheinen, müssten Sie selbst (u.U. mit anwaltschaftlicher Hilfe) vorgehen.
Bliebe noch die Schulpflegschaft die sich des Themas annehmen kann.
Vor Ort könnte der/die Schuleiter/in im Rahmen der Hausordnung tätig werden.
Wenn im Internet oder in den sozialen Medien Bilder Ihrer Kinder erscheinen, müssten Sie selbst (u.U. mit anwaltschaftlicher Hilfe) vorgehen.
Bliebe noch die Schulpflegschaft die sich des Themas annehmen kann.
Re: Kind wird ohne Zustimmung von Eltern auf Pflicht-Schulveranstaltung fotografiert/gefilmt/Bildmaterial geteilt
Gerade bei schulischen Veranstaltungen ist es eher schwierig ein berechtigtes Interesse des Kindes zu sehen, das verletzt sein könnte. Eben wenn es eine öffentliche Pflichtschule ist sagt das nichts aus über die Person. Gerade weil er an der Schule sein musste.
Kritischer würde ich es sehen bei Veranstaltungen von parteipolitischen oder kirchlichen Organisationen. Wenn z.B. der 12jährige auf einem Foto erkennbar als Ministrant in einem katholischen Gottesdienst zu sehen ist, wird damit auch veröffentlicht: der ist katholisch. Das fällt unter Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Zwei Jahre später ist er religionsmündig und sagt sich vielleicht von dieser Kirche los, aber das Foto dokumentiert immer noch, dass er dort sogar besonders engagiert war.
Das jetzt nur unter Bezug auf Bundesgesetze, nicht auf vielleicht weitergehende Landesgesetze oder hausrechtliche Anordnungen.
Kritischer würde ich es sehen bei Veranstaltungen von parteipolitischen oder kirchlichen Organisationen. Wenn z.B. der 12jährige auf einem Foto erkennbar als Ministrant in einem katholischen Gottesdienst zu sehen ist, wird damit auch veröffentlicht: der ist katholisch. Das fällt unter Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Zwei Jahre später ist er religionsmündig und sagt sich vielleicht von dieser Kirche los, aber das Foto dokumentiert immer noch, dass er dort sogar besonders engagiert war.
Die bloße Veröffentlichung in einem Bericht über die Schulveranstaltung dürfte noch nicht mißbräuchlich sein, und solange er da auch nur "unter anderem" zu sehen ist auch nicht gegen das "Recht am eigenen Bild" verstoßen. Das letztgenannte Recht kann verletzt sein, wenn ganz speziell das Kind fotografiert wurde (etwa: hier ist Hans zu sehen, wie er beim Weitsprung ...". Sollte die an und für sich zulässige Verbreitung aber später von einer anderen Person verwendet werden für eine mißbräuchliche Verwendung, müsste man gegen diese andere Person vorgehen. Das ist sonst ja auch so: wenn etwa ein Fotograf ein Foto einer Politikerin macht und jemand anders dann den Kopf auf einen nackten Frauenkörper montiert (so geschehen mit der jetzigen Bundesaußenministerin im letzten Bundestagswahlkampf) ist nicht der "normale Fotograf" verantwortlich, sondern der "jemand anders".Selbst wenn solche Fotos "nur" in geschlossenen Chatgruppen geteilt werden, besteht großes Gefahrenpotential im Hinblick auf missbräuchliche Verwendung.
Das jetzt nur unter Bezug auf Bundesgesetze, nicht auf vielleicht weitergehende Landesgesetze oder hausrechtliche Anordnungen.
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