Name4711 hat geschrieben:Sie lesen schon die Beiträge von rabrnthaus? Auf diese bezieht sich dieser Nebenstrang hauptsächlich....
Ich dachte, der hätte auf Ihre Thesen und Fragen geantwortet?
Das wird irgendwie immer sonderbarer.
Moderator: FDR-Team
Name4711 hat geschrieben:Sie lesen schon die Beiträge von rabrnthaus? Auf diese bezieht sich dieser Nebenstrang hauptsächlich....
Name4711 hat geschrieben:...
Ich hätte so nach Seite 4 oder 5 auch eigentlich erwartet, dasssie lieber "Gras über die Sache wachsen" als ständig noch Salz in die Wunden zu streuen.
...
Name4711 hat geschrieben:Ich finde die Frage deshalb so interessant, weil es ja heißen würde - wenn der Inhalt nicht vor Gericht zur sprache kommt - dass man mit Anwälten grundsätzlich nur vor Zeugen sprechen sollte, da der Anwalt sich bei einer mündlichen Zusage selbst als 'Zeuge benennen könnte - derVerhandlungspartner aber nicht....
[zitat etwas zu kurz gewählt - man kann es ja aber nachlesen - es ging darum das die Erklärung des anwalts nur Meinung sei und daher unerheblich]rabenthaus hat geschrieben: Das sind Tatsachen, wenn auch vielleicht nicht alle für die Beurteilung wichtig sind. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande sowie diese auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet und dadurch der wesentliche Inhalt eines Kaufvertrages vereinbart wurde. Selbst wenn man das Leihe, Miete oder Ringelpietz mit Anfassen nennt wäre es ein Kaufvertrag.
???rabenthaus hat geschrieben:Hallo
es wäre schön wenn es so einfach wäre. Vielleicht sollten die Juristen mal darüber nachdenken es zu ändern. Leider ist es aber streng juristisch eben nicht so. Ich versuche es mal zu erklären.
1. K und RA B telefonieren. K will Geld von B. RA B erklärt: B ist bereit Ihnen Geld zu geben. Er hat keine Lust über den Rechtsgrund / die Tatsachen zu diskutieren. Sie kriegen die 5.000,00 €, aber eben nur in Raten zu 10,00 € im Monat.
Darin liegt die Aussage: Es pielt keine Rolle ob bisher ein Anspruch bestand, jetzt besteht er auf jeden Fall.
...
Wenn das Geld nun eingeklagt würde, auf welche Rechtsgrundlage würden Sie den Anspruch stützen?rabenthaus hat geschrieben:Hallo
Ihre Frage verstehe ich nicht. Können Sie das näher ausführen?
Welchen "Anspruch" sehen Sie hier?Es pielt keine Rolle ob bisher ein Anspruch bestand, jetzt besteht er auf jeden Fall.
Hallo rabenthaus,rabenthaus hat geschrieben:Hallo
es wäre schön wenn es so einfach wäre. Vielleicht sollten die Juristen mal darüber nachdenken es zu ändern. Leider ist es aber streng juristisch eben nicht so. Ich versuche es mal zu erklären.
1. K und RA B telefonieren. K will Geld von B. RA B erklärt: B ist bereit Ihnen Geld zu geben. Er hat keine Lust über den Rechtsgrund / die Tatsachen zu diskutieren. Sie kriegen die 5.000,00 €, aber eben nur in Raten zu 10,00 € im Monat.
Darin liegt die Aussage: Es pielt keine Rolle ob bisher ein Anspruch bestand, jetzt besteht er auf jeden Fall.
2. K und RA B telefonieren. K will Geld von B. RA B erklärt: Mein Mandant geht davon aus, dass ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Mein Mandant schuldet ihnen deshalb 5.000,00 €. Mein Mandant könnte ihnen eine Ratenzahlung über 10,00 € monatlich anbieten.
Darin liegt die Aussage: Es besteht ein Anspruch auf Grund eines Rechtsverhältnisses. Aus diesem Rechtsverhältnis will der B bezahlen. Sollte sich herausstellen, dass ein Anspruch aus diesem Rechtsverhältnis nicht besteht dann will er auch nicht zahlen.
Die Natur des dekl.Schuldeingeständnisses ist eben das dieses Rechtsverhältnis nicht mehr in zweifel gezogen werden soll und auf Einreden verzichtet wird. Das Schuldeingeständnis ist eben ein Vertrag, wo eben dieses vereinbart wird.Es besteht ein Anspruch auf Grund eines Rechtsverhältnisses. Aus diesem Rechtsverhältnis will der B bezahlen. Sollte sich herausstellen, dass ein Anspruch aus diesem Rechtsverhältnis nicht besteht dann will er auch nicht zahlen.
Wie würden Sie denn nun die Eingangsfrage nach der Diskussion beantworten:Name4711 hat geschrieben: ...
Folgt das Gericht nicht auf dem ganzen weg und sieht wohlwollend den Erklärungswillen nicht gegeben (wonach sich ein Jurist aber ggf. komische Fragen gefallen lassen müsste) wäre trotzdem von einer Beweiserleichterung (machmal auch nichtvertragliches Schuldeingeständnis genannt) auszugehen, was zur Folge hätte, das von einem Kauvertrag auszugehen wäre - und die Beweislast, dass dem nicht so ist nun beim Beklagten läge.
istdasso?
Betreff des Beitrags: Anwalt als Zeuge im Zivilprozess
BeitragVerfasst: 06.03.15, 14:33
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Was mir jetzt im Kopf herumgeht, ist nun folgendes.
Wenn der Anwalt prinzipiell Zeuge und Prozessbevollmächtigter sein kann - kann er dann auch zum "Zeugen der Gegenpartei" werden?
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