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allylie
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Verfasst: 01.03.17, 13:34 |
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noch neu hier |
Registriert: 01.03.17, 13:31 Beiträge: 1
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Darf ein Anwalt eine Insolvenzforderung im Namen seines Mandaten stellen (und diese Tätigkeit in Rechnung stellen), ohne dass der Mandant dem Anwalt diesen Auftrag oder die Zustimmung zu dieser Tätigkeit gegeben hat? Vom Mandanten liegt eine Vollmacht für die gerichtliche Vertretung durch den Anwalt vor. Ein Insolvenzverfahren wurde eröffnet und der Anwalt teilte dem Mandanten schriftlich ein Angebot mit, die Insolvenzforderung für ihn zu stellen und nannte die entstehenden Kosten. Der Mandant ist allerdings nicht auf das Angebot eingegangen, da er selber gerne die Forderung stellen möchte. Kurz vor Ablauf der Forderungsfrist schreibt der Anwalt, dass er die Insolvenzforderung gestellt hat. Diese konnte er allerdings nur unvollstängig stellen, da ihm notwendige Unterlagen nicht vorliegen. Für diese Tätigkeit stellt er ein Honorar in Rechnung. Der Mandant hat den Anwalt allerding nie gebeten, dies für ihn zu tun. Der Anwalt führt für seine Tätigkeit, die Vollmacht an und, dass der Mandant ihn wegen Unterlassung verklagen könnte. Aus der vorhergehenden Kommunikation des Anwalts ging allerdings nicht hervor, dass er auch ohne Rückmeldung des Mandanten in jedem Fall eine Forderung stellen wird. Der Mandant ging davon aus, dass es sich lediglich um ein Angebot einer Dienstleistung handelt, die in Anspruch genommen werden kann oder auch nicht. In der Kommunikation gab es keinen Hinweis durch den Anwalt, dass der Mandant ausdrücklich bis zu einem Termin ein Tätigwerden ausschließen muss, andernfalls würde die Tätigkeit in Rechnung gestellt werden. Der Mandant möchte die Rechnung nun nicht begleichen, da die Tätigkeit nicht erwünscht oder angeküngigt war und darüberhinaus auch unvollständig erfolgte. Wie ist die Rechtslage?
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Nordlicht14
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Verfasst: 01.03.17, 22:20 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 19.01.14, 03:39 Beiträge: 431
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Für die Geltendmachung einer Forderung im Insolvenzverfahren des Schuldners, für den Mandanten als Gläubiger, braucht der Anwalt zwingend zuvor sowohl einen gesonderten Auftrag dafür, wie auch eine gesondert erteilte ausdrückliche Vollmacht zur Geltendmachung einer Insolvenzforderung
Hat er diese ausdrückliche gesonderte Vollmacht vom Mandanten nicht, in der stehen muss "Geltendmachung einer Insolvenzforderung gegen x", handelt er als vollmachtloser Vertreter. Einen Vergütungsanspruch kann das nicht auslösen, und verpflichtet zum Schadensersatz nach 179 BGN in Fall, dass der Mandant gesonderte andere Kosten dadurch hätte.
Das Mandat des Anwalts endet mit Erledigung des beauftragten Streitverfahrens, im Regelfall also dem Eingang des Titels (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) in der Kanzlei des Anwalts.
Alles danach ist gesondert zu beauftragen, und zu bezahlen.
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Verfasst: 03.03.17, 08:06 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 14.02.05, 19:12 Beiträge: 8202 Wohnort: Mein Körbchen.
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Die spannende Frage ist eher, welchen Umfang die erteilte Vollmacht wirklich hat und welchen Bezug die Insolvenzangelenheit zum Inhalt des unstreitig erteilten Mandats hat.
Eine standardisierte Anwaltsvollmacht in Formularform geht deutlich das bloße Auftreten vor Gericht hinaus. "Es gibt bloß eine Vollmacht für gerichtliche Vertretung" heißt in der Praxis üblicherweise, dass der Mandant zu faul zum Mitdenken und Mitlesen war und die von ihm erteilte Vollmacht nicht verstanden hat (oder nachträglich nicht verstanden haben möchte).
Wenn keinerlei Äußerung des Mandanten erfolgt ist und die tatsächlichen Umstände entsprechend sind, könnte gerade weil der Mandant nicht abgelehnt sondern geschwiegen hat, die Anmeldung der Forderung auch als Notgeschäft zur Schadensabwendung zur Pflicht des Rechtsanwalts geworden sein.
_________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Kobayashi Maru
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Verfasst: 03.03.17, 08:49 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 28.11.05, 20:19 Beiträge: 5708
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Hier schließe ich mich Nordlicht 14 an: für die Forderungsanmeldung bedarf es einer gesonderten Vollmacht, die für den vorausgegangenen Rechtsstreit erteilte umfasst diese Tätigkeit nicht. Das Argument "Schadensabwehr" greift hier m.E. nicht, denn selbst bei Versäumen der Anmeldefrist entstehet dem Mandanten kein unmittelbarer Schaden. Auch ist der Forderungsanmeldung eine gesonderte Vollmacht, ausschließlich für das InsO Verfahren, beizufügen, eine allgemeine Prozessvollmacht Müller ./. Meier, aus der die Forderung resultiert, ist nicht ausreichend.
Ergo: keine Beauftragung - kein Honoraranspruch.
_________________ SusanneBerlin hat geschrieben: Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
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rabenthaus
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Verfasst: 03.03.17, 13:43 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 01.11.12, 08:40 Beiträge: 2287 Wohnort: Thüringen
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Hallo
für die Anmeldung der Insolvenzforderung ist keine gesonderte Vollmacht notwendig. Der Insolvenzverwalter lässt jede normale Vollmacht gelten, wenn sie sich nur nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Verfahren mit einem bestimmten gerichtlichen Aktenzeichen bezieht.
_________________ Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
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Kobayashi Maru
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Verfasst: 03.03.17, 15:29 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 28.11.05, 20:19 Beiträge: 5708
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Nunja, die Vollmacht, dem dem Anwalt erteilt wird, bezieht sich in der Regel auf ein konkretes Verfahren, und ich kenne tatsächlich keinen InsV, der eine solche Vollmacht akzeptiert. Letztlich kann das aber auch dahingestellt bleiben, da das Vollmachtsformular ja nur ein starkes Indiz für eine tatsächliche Mandatierungen ist. Vorliegend wurde offenbar ein entsprechender Auftrag nicht erteilt.
_________________ SusanneBerlin hat geschrieben: Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
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Name4711
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Verfasst: 03.03.17, 15:49 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 31.05.15, 07:19 Beiträge: 1984
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rabenthaus hat geschrieben: Hallo
für die Anmeldung der Insolvenzforderung ist keine gesonderte Vollmacht notwendig. Der Insolvenzverwalter lässt jede normale Vollmacht gelten, wenn sie sich nur nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Verfahren mit einem bestimmten gerichtlichen Aktenzeichen bezieht. Ja und? Ein Gericht nimmt ja auch eine Klage an, wenn der Anwalt seine Vollmacht nur "anwaltlich versichert" - einen Honoraranspruch bekommt er aber halt duch Auftrag und nicht dadurch, dass jemand eine Vollmacht akzeptiert...
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Verfasst: 03.03.17, 21:27 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 14.02.05, 19:12 Beiträge: 8202 Wohnort: Mein Körbchen.
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Kobayashi Maru hat geschrieben: Nunja, die Vollmacht, dem dem Anwalt erteilt wird, bezieht sich in der Regel auf ein konkretes Verfahren, und ich kenne tatsächlich keinen InsV, der eine solche Vollmacht akzeptiert. Ich grübele gerade, ob es hier regionale Unterschiede gibt oder aus sonstigen Gründen so grundlegend unterschiedliche Erfahrungen vorliegen.
_________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Kobayashi Maru
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Verfasst: 03.03.17, 22:49 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 28.11.05, 20:19 Beiträge: 5708
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"Müller ./. Meier wg. Verkehrsunfall vom 17.10.2017" wird als Vollmacht für die Forderungsanmeldung akzeptiert?
Die Vollmacht eines Dauermandanten sieht natürlich anders aus, da mag sich eine gesonderte tatsächlich erübrigen.
_________________ SusanneBerlin hat geschrieben: Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
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Kobayashi Maru
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Verfasst: 04.03.17, 08:19 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 28.11.05, 20:19 Beiträge: 5708
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Nordlicht14 hat geschrieben: InsoVerwalter nehmen keine Forderungsanmeldung an mit nur allgemeiner Vollmacht "Müller /Meyer wegen ...", sondern nur eine Vollmacht zur Geltendmachung des Masseanspruchs "Müller wegen Geltendmachung Insovemzforderung über das Vermögen des Meyer". Ja, nur so wird es hier akzeptiert.
_________________ SusanneBerlin hat geschrieben: Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
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rabenthaus
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Verfasst: 05.03.17, 16:57 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 01.11.12, 08:40 Beiträge: 2287 Wohnort: Thüringen
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Hallo
die Insolvenzverwalter akzeptieren in der Regel eine Vollmacht auf der nur der Name des Mandanten steht. Der Gegner muss nicht genannt werden. Auch der Hinweis auf das Insolvenzverfahren ist überflüssig. Ich habe noch nie einen Insolvenzverwalter erlebt der irgendwelche Fragen dazu stellt.
_________________ Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
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Verfasst: 06.03.17, 00:16 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 14.02.05, 19:12 Beiträge: 8202 Wohnort: Mein Körbchen.
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rabenthaus hat geschrieben: Hallo
die Insolvenzverwalter akzeptieren in der Regel eine Vollmacht auf der nur der Name des Mandanten steht. Der Gegner muss nicht genannt werden. Auch der Hinweis auf das Insolvenzverfahren ist überflüssig. Ich habe noch nie einen Insolvenzverwalter erlebt der irgendwelche Fragen dazu stellt. Dito. Ich kann mir zwar vorstellen, dass ein Insolvenzverwalter eine Prozessvollmacht im Sinn einer Vollmacht, die explizit nur auf die gerichtliche Geltendmachung gerichtet ist. Allgemeine Anwaltsvollmachten allerdings? Meiner Erfahrung nach kein Problem - ich habe tatsächlich zuvor noch nie auch nur gehört, dass es hier Zurückweisungen gab.
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RGSilberer
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Verfasst: 16.11.17, 14:29 |
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FDR-Mitglied |
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Registriert: 19.08.13, 10:44 Beiträge: 157
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Nordlicht14 hat geschrieben: InsoVerwalter nehmen keine Forderungsanmeldung an mit nur allgemeiner Vollmacht "Müller /Meyer wegen ...", sondern nur eine Vollmacht zur Geltendmachung des Masseanspruchs "Müller wegen Geltendmachung Insovemzforderung über das Vermögen des Meyer".
Ein Insoverwalter wäre auch schlecht beraten, würde er eine allgemeine Prozessvollmacht akzeptieren, denn er haftet ja für das Abwehren von (unberechtigten bzw abweisbaren) Forderungen in die Masse, um möglichst - nach Abzug seines fürstlichen Honorars - viel zu verteilen zu haben bzw möglichst viel an die bevorrechtigten Gläubiger wie Finanzamt und Krankenkassen etc auskehren zu können. Allerdings gibt es seit 1999 keine bevorrechtigten Gläubiger mehr.
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