Anwalt reagiert nicht

Moderator: FDR-Team

Xor
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Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Xor »

Hallo zusammen,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Bereich gelandet - wenn nicht bitte verschieben!

Meine Frage ist recht einfach: Wie lange kann sich ein Anwalt - ohne Reaktion auf Emails und Anrufe - Zeit lassen, um einen Fall zu bearbeiten?

Konkret geht es um einen Fall, in dem ich einen Anwalt beauftragt habe, meinen Widerruf eines Darlehensvertrages durchzusetzen. Das war im Juni. Seither kam bis auf ein Fax an die Bank, und deren Antwort, nur noch ein einziges Telefonat zu Stande, in dem ich auf seinen Rat hin erklärte, dass er den Widerruf weiterhin durchsetzen soll, weil die Antwort der Bank in meinen Augen ein Eingeständnis war, und der angebotene Kompromiss nicht in meinem Interesse war. Seither ist nichts mehr passiert, Anrufe auf seine Mailbox blieben unbeantwortet, ebenso wie Emails.

Er hat kein Geld von mir bekommen bisher, sagte nur, er bekäme erst Geld, wenn er erfolgreich gewesen sei - dann das Doppelte des gesetzlichen Honorars für den entsprechenden Streitwert.

Nun weiß ich nicht, was ich machen soll... Am liebsten würde ich mir einen anderen Anwalt suchen, der da engagierter ist. Darf ich das? Oder was soll ich tun?

Ich habe eine Rechtschutz-Versicherung, die bisher nicht involviert ist. Der Anwalt meinte, das würde er selbst veranlassen, wenn es zu einem Streitfall käme, denn wenn ich die RSV vorher informieren würde, wäre es kein Versicherungsfall, weil noch kein entsprechender Fall eingetreten sei, und dann würden die nicht zahlen...

Ich habe Angst, dass wenn ich ihm das Mandat entziehe, dass er dann plötzlich eine riesen Rechnung für Nichts schickt. Aber ewig warten kann und will ich auch nicht mehr.

Wie ist die Rechtslage? Wie lange muss ich warten? Was habe ich an Rechten? Was kann mir an Kosten entstehen, wenn ich einfach zu einem anderen Anwalt gehe?

Bin für jede Hilfe dankbar! :-)

Viele Grüße,
Xor
Xor
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Xor »

Niemand ne Meinung dazu?
Name4711
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Name4711 »

Doch, Meinungen wird es schon geben... :lachen:

Aber unter anderem gibt's da die Forenregeln :idea:
Xor
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Xor »

Da kannst Du Dich ja nur auf den Punkt mit der Individualität beziehen... Ich dachte das sei ersichtlich, dass ich wissen will, wie lange man einem Anwalt, dem man eine Vollmacht gegeben hat, auswarten muss, bis man sich einen anderen suchen kann...

Und in dem Zusammenhang halt die Frage, wann er Geld für seine ja bereits erbrachte Leistung (ein Fax an die Bank) verlangen kann, obwohl er sagte, er bekommt erst Geld, wenn er auch einen Vorteil für seinen Mandanten erstritten oder erwirkt hat.

Wenn das immer noch zu individuell ist könnt Ihr mir gerne helfen, auf den richtigen Weg der Fragestellung zu kommen...
Milo
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Milo »

Gibt es eine schriftliche Gebührenvereinbarung? Die bräuchte man für das Erfolgshonorar. Vgl. https://dejure.org/gesetze/RVG/4a.html

Das mit der RSV ist Blödsinn. Wenn eine RSV das gerichtliche Verfahren zahlt, dann auch die außergerichtliche Geltendmachung (außer im Sozialrecht) . Der Rechtschutzfall ist der Abschluss eines Vertrages , da dort die Möglichkeiten für den Widerruf oder Mängel an der WR-Belehrung angelegt war.

Grundsätzlich hat der RA die Geschäftsgebühr gem. 2300 vv rvg verdient. Der neue Anwalt verdient die auch, wenn er nicht gleich ins Klageverfahren geht.

Zum Thema Entfall des Gebührenanspruchs bei Schlechtleistung gibt es hier genug Threads.
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Name4711 »

Milo hat geschrieben: Das mit der RSV ist Blödsinn.
Ich denke mal der RSV wäre da nicht so leicht zu erklären, dass eine doppelte Gebühr gefordert wird wenn man Erfolg hat und die normale wenn nicht (-> nach meiner Vermutung die Konsequenz aus dem fehlenden schriftlichen Vertrag :mrgreen: )
Xor
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Xor »

Hallo und vielen Dank für die Rückmeldung,
Milo hat geschrieben:Gibt es eine schriftliche Gebührenvereinbarung? Die bräuchte man für das Erfolgshonorar. Vgl. https://dejure.org/gesetze/RVG/4a.html
Nein. Unterschrieben habe ich nur die Vollmacht.
Milo hat geschrieben:Das mit der RSV ist Blödsinn. Wenn eine RSV das gerichtliche Verfahren zahlt, dann auch die außergerichtliche Geltendmachung (außer im Sozialrecht) . Der Rechtschutzfall ist der Abschluss eines Vertrages , da dort die Möglichkeiten für den Widerruf oder Mängel an der WR-Belehrung angelegt war.
Das heißt, die Aussage des Anwalts war schlichtweg falsch. Er wollte mich auch dringend davon abbringen meine RSV zu kontaktieren, meinte stattdessen, er wird das machen sobald er weiß, in welche Richtung die Reise gehen wird...
Milo hat geschrieben:Grundsätzlich hat der RA die Geschäftsgebühr gem. 2300 vv rvg verdient. Der neue Anwalt verdient die auch, wenn er nicht gleich ins Klageverfahren geht.
Wenn er aber die RSV ja gar nicht informiert hat, wird die sich doch sicher auch weigern zu zahlen!?
Milo hat geschrieben:Zum Thema Entfall des Gebührenanspruchs bei Schlechtleistung gibt es hier genug Threads.
Grundsätzlich war ich mit seinem Engagement einverstanden, er hat das Fax recht schnell an die Bank geschickt, nach der Antwort habe ich auch gleich mit ihm telefoniert, wo mir geraten wurde, nicht auf das Angebot der Bank einzugehen, und weiter auf den Widerruf zu gehen. Und seither ist schlichtweg gar nichts mehr passiert. Mails blieben unbeantwortet, Anrufe gingen auf die Mailbox und wurden ebenfalls nicht beantwortet...

Ich habe keine Ahnung, wie lange so etwas dauern kann, und möchte auch nicht nerven. Aber nach 4 Monaten muss doch da irgendwann mal was passieren, oder man wenigstens eine Rückmeldung bekommen, wie der Stand ist?
dudaichhier
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von dudaichhier »

Wir haben das gleiche Problem.
Unsere RSV sagt, wenn wir nun den Anwalt wechseln würden, müssten wir die Kosten die doppelt entstanden sind selber tragen. Bei uns geht das ganze schon seit 2 Jahren!!!
Also wenn du jetzt noch wechseln kannst, wo "deine Kosten nicht so hoch sind, dann..."

Wie ist die Rechtslage?
Name4711
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Name4711 »

Milo hat geschrieben: Zum Thema Entfall des Gebührenanspruchs bei Schlechtleistung gibt es hier genug Threads.
Die Anzahl der Threads zu diesem Thema sagt aber nicht so viel zu deren "Ergiebigkeit" aus.
Kommt mir immer so vor, als würde man mit dem Brauereiverband über Alkoholverbot in Kneipen diskutieren wollen :lachen:
Nordlicht14
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Nordlicht14 »

Die RSV wird für das Bisherige unter Umständen ja ohnehin nicht zahlen. Es lag bislang noch kein Rechtsschutzfall vor. Rechtsschutzfall ist erst, wenn eine Seite gegen Rechtspflichten verstößt. Der reine Widerruf - also die Erklärung - dürfte kein solcher sein, denn das ist eine Erklärung, die man selbst machen kann, und sog vorbeugende Rechtsberatung. Es würde ich wundern wenn die RSV das bereits bezahlt. Erst wenn dann die Bank dies unberechtigt nicht einhält (also sofern sie dazu rechtlich begründet verpflichtet wäre, der Ansprich also besteht), entsteht ein Rechtsschutzfall und daher wäre es dann ab Klage wohl auch erst versichert

Das Genau steht in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die der Betreffende je Fall nachlesen kann und muss, weil diese sehr unterschiedlich sind.

Die Aussage des Anwalts muss also durchaus nicht falsch gewesen sein.
Milo
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Milo »

falsch vielleicht nicht, aber dafür falsch.... wenn ich als Anwalt die Vertretung eines Mandanten übernehme, entsteht die Geschäftsgebühr. Wenn ich erst während der Tätigkeit den Rechtschutzfall "schaffe", darf ich die Gebühren für die weitere außergerichtliche Tätigkeit nicht nicht bei der RSV abrechnen, da diese ja mit der bereits entstandenen und nicht versicherten pauschalen Geschäftsgebühr abgegolten ist.

In dem Moment muss ich aber den Mandanten darüber aufklären, dass

a) die außergerichtliche Tätigkeit insgesamt nicht von der RSV bezahlt wird (und mithin wohl auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite besteht, da ansonsten wohl auch ein RS-Fall vorliegen würde

und

b) das die RSV auch nicht die kompletten Gebühren für das gerichtliche Verfahren zahlt, sondern die halbe Geschäftsgebühr anrechnen dürfte

Außerdem dürfte das Erfolgshonorar unzulässig sein, da ein RS-versicherter Mandant kaum aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Die Sache stinkt - ändert aber nichts daran, dass der Anwalt zunächst die Gebühren nach RVG für die bisherige Tätigkeit verlangen darf. Ob der Mandant das hier belegen und durchsetzen kann:
Und in dem Zusammenhang halt die Frage, wann er Geld für seine ja bereits erbrachte Leistung (ein Fax an die Bank) verlangen kann, obwohl er sagte, er bekommt erst Geld, wenn er auch einen Vorteil für seinen Mandanten erstritten oder erwirkt hat.
.... halte ich für fraglich. Schließlich verstößt der RA auch mit dieser Zusage gegen das RVG. Dort regelt § 4:
In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
d.h. im Umkehrschluss: RSV = keine BRH, keine BRH = kein Verzicht

Ob und inwieweit die Gebühren des nächsten RA, die sich mit den Gebühren des 1. RA überschneiden, als Schadensersatz geltend gemacht werden können, hängt stark vom Einzelfall und den Umständen der Mandatskündigung ab. Ohne Fristsetzung mit Kündigungsandrohung könnte es eng werden...
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Nordlicht14 »

Manches davon ist falsch, manches richtig.

Dass der RA dort nicht die Geschäftsgebühr für den weiteren außergerichtlichen Streit an die RSV geben kann, WENN das nicht versichert ist bereits, was wir so nicht wissen können, nur vermuten, was der Betreffende in seinen ARB nachlesen muss ob das bereits versichert ist oder nicht, ist ja klar.
Wenn es nicht versichert ist, kann er natürlich auch die außergerichtliche Korrespondenz auf den Widerruf nicht dem Mandanten aus der RSV versprechen oder beschaffen.
Diese Fälle löst man ja auch anders.
Der Mandant schreibt dann selbst seinem Widerruf, und wenn es - unberechtigt!! - abelehnt wird, wird der RA außergerichtlich tätig mit RSV (wohlgemerkt: sofern versichert!).

Wenn nun aber bereits die gesamte außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht RSV gedeckt ist oder sein sollte, dann hat beim Klageverfahren (wenn das versichert ist), die RSV selbstverständlich die GESAMTE Verfahrensgebühr des RAs zu erstatten, nicht nur die halbe der nicht angerechneten hälftigen Geschäftsgebühr. Denn im Verhältnis Mandant/Anwalt ist zwar die Hälfte anzurechnen, klar, aber im Verhältnis VN/RSV dann nicht, wenn die RSV die vorherige Geschöftsgebühr gar nicht bezahlt hat.
Dieser Streit ist ja in der Rechtsprechung lange durch: die hälftige Anrechnung des Nandanten kommt der RSV in der Erstattung natürlich nicht zugute, sondern hat jene die volle Verfshrensgebühr zu erstatten.

Kann man übrigens auch anders leichter machen durch geschicktere Abrechnung bei der Anrechnung nach 15a RBG:
Dann nicht abrechnen:
2300 = € x
3100 = € y
- Hälftige Anrechnung aus 2300
Postauslagen bleiben bestehen

= Summe x

Sondern:
2300 = € x
Postauslagen
- davon hälftige Anrechnung auf nachfolgende 3100 = € y
Zwischendinge (Hälfte der 2300)
Zzgl MwSt
3100 voll = x
Postauslagenzwisvhensumme
Mehrwertsteuer.

Aber wie gesagt: Erstattung 3100 voll von RSV, wenn sie für die 2300 gar nichts zugeschossen hat wenn es nicht versichert ist

Wäre ja sonst noch schöner und der Versicherungsnehmer benachteiligt!

Thema Erfolgshonorsr sind wir uns einig:
Die Voraussetzungen dafür lagen aus zahlreichen Gründen gar nicht vor und darf der RA nicht
1. Mandant schon nicht bedürftig, da er eine RSV hat und sich einen RVG-Anwalt dafür suchen muss;
2. nicht berstungshilfeberechtigt (was man schon daran sieht, dass er sich eine RSV leisten kann), wodurch ein Erfolgshonorsr ohnehin ausscheidet,
3. nicht vom Mandanten seine vollständigen Einkommens- und Vermögensverhöltnisse dem Anwalt vorgelegt und eingereicht, was zwingende Voraussetzung ist,
5. es fehlt der schriftliche Vertrag dafür,
6. muss der Anwalt vorher schriftlich darlegen, welche Kosten nach RVG entstehen können, als Voraissetzung für den Vertrag.

Da das Risiko der Anwälte dabei nach der neuesten Reächtsprechung bei Fehlern bei der Kostenschätzung nun angeblich sogar auch noch ein strafrechtliches sein soll, ist klar, dass sich nur extrem entspannte Anwälte überhaupt noch trauen, Erfolgshonorar anzubieten, was ohnehin vorher kaum gemacht wurde da es einfach zu unwirtschaftlich ist

Statt dessen kann man besser bei einem Prozessfinanzierer dann Anfragen.
Zuletzt geändert von Nordlicht14 am 14.11.16, 20:17, insgesamt 1-mal geändert.
Nordlicht14
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Nordlicht14 »

Warum sollte der bisherige RA denn bei einem Wechsel des Anwaöts schadensersatzpflichtig sein? Die Klage bekommt man nicht durch.

Er hat die außergerichtliche Tötigkeit durchgeführt.
Was nun ansteht, wenn die Bank nicht spurt aber Spuren müsste (also falls auch Erfolgsaussicht besteht), ist die Klageerhebung.

Wenn der Mandant wechselt den Anwalt, was er machen kann ja, braucht u muss er diesem den unbedingten und sofortigen Klageauftrag erteilen.

Dann entstehen keine doppelten Kosten und kein Schaden.
Wenn er dem aber den Aiftrag erteilt, außergerichtlich noch mal aufzusetzendes damit diese Gebühr nochmal dort neu entsteht, zahlt er sie selbst, und ist es kein Schadensersatzfall gegen Anwalt 1. insoweit hätte dann der Mandant bezüglich dieser doppelten Gebühr 100% Mitverschulden, da er RA 2 gleich nun Klageauftrag erteilen kann.
Und auf den Umstand hat ihn RA 2 hinzuweisen, dass er der Mandant ihm dem RA2 nun direkten Klageauftrag zu erteilen hat, und nochmalige außergerichtliche Tätigkeit insoweit ihm sonst doppelte Gebühr auslöst.
Xor
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von Xor »

Ok, sehr viel Text für den ich auch sehr dankbar bin!

Leider verstehe ich als Laie davon nur Teile, daher fasse ich mal zusammen, was ich glaube verstanden zu haben:

RA1 hat eine Leistung erbracht, und möchte dafür irgendwann bezahlt werden - laut seinen Aussagen vorher erst, wenn ich dadurch den angestrebten finanziellen Vorteil erlangt habe.
RA1 ist entweder mittlerweile der Ansicht, dass er keine Aussicht mehr auf Erfolg hat, und schweigt das Thema tot, oder er wartet tatsächlich auf irgendwelche Urteile, die er zur Durchsetzung seiner Forderung gegen die Bank verwenden kann, ohne erneut ein Gerichtsverfahren (Kosten, Zeitverlust) zu erzeugen.

(In beiden Fällen könnte er dem Mandanten aber ja zumindest mitteilen, wie der Stand ist, oder?)

Geht der Mandant nun zu RA2 um sein Recht einzufordern (Widerruf), dann ist RA2 verpflichtet, den Mandanten darüber aufzuklären, dass er entweder sofort Klage einreichen muss, oder dass der Mandant weitere außergerichtliche Aktivitäten von RA2 aus eigener Tasche zahlen muss.

Was aber nun, wenn RA1 die RSV gar nicht über seinen Auftrag informiert hat, weil er auf den Eintritt des Rechtsfalles (Klage) warten will?
Was, wenn RA2 dann mit der Meldung an die RSV dem RA1 einfach "zuvorkommt"?

Sollte der Mandant vielleicht selbst mit der RSV sprechen, die Situation erklären, und abwarten, was die empfehlen?

Grundsätzlich: Ich habe RA1 die Vollmacht ja erteilt, weil ich (nach wie vor) davon ausgehe, dass er meine Interessen vertreten wird, und dass er damit Geld verdienen will. Aber ist es denn normal, dass man in solch einem Fall dann monatelang gar nichts vom RA hört, und dieser selbst auf Emails, Mailbox-Ansprachen und direkte Anrufe überhaupt nicht reagiert?
OlgaL
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Re: Anwalt reagiert nicht

Beitrag von OlgaL »

Xor hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Bereich gelandet - wenn nicht bitte verschieben!

Meine Frage ist recht einfach: Wie lange kann sich ein Anwalt - ohne Reaktion auf Emails und Anrufe - Zeit lassen, um einen Fall zu bearbeiten?

Konkret geht es um einen Fall, in dem ich einen Anwalt beauftragt habe, meinen Widerruf eines Darlehensvertrages durchzusetzen. Das war im Juni. Seither kam bis auf ein Fax an die Bank, und deren Antwort, nur noch ein einziges Telefonat zu Stande, in dem ich auf seinen Rat hin erklärte, dass er den Widerruf weiterhin durchsetzen soll, weil die Antwort der Bank in meinen Augen ein Eingeständnis war, und der angebotene Kompromiss nicht in meinem Interesse war. Seither ist nichts mehr passiert, Anrufe auf seine Mailbox blieben unbeantwortet, ebenso wie Emails.

Er hat kein Geld von mir bekommen bisher, sagte nur, er bekäme erst Geld, wenn er erfolgreich gewesen sei - dann das Doppelte des gesetzlichen Honorars für den entsprechenden Streitwert.

Nun weiß ich nicht, was ich machen soll... Am liebsten würde ich mir einen anderen Anwalt suchen, der da engagierter ist. Darf ich das? Oder was soll ich tun?

Ich habe eine Rechtschutz-Versicherung, die bisher nicht involviert ist. Der Anwalt meinte, das würde er selbst veranlassen, wenn es zu einem Streitfall käme, denn wenn ich die RSV vorher informieren würde, wäre es kein Versicherungsfall, weil noch kein entsprechender Fall eingetreten sei, und dann würden die nicht zahlen...

Ich habe Angst, dass wenn ich ihm das Mandat entziehe, dass er dann plötzlich eine riesen Rechnung für Nichts schickt. Aber ewig warten kann und will ich auch nicht mehr.

Wie ist die Rechtslage? Wie lange muss ich warten? Was habe ich an Rechten? Was kann mir an Kosten entstehen, wenn ich einfach zu einem anderen Anwalt gehe?

Bin für jede Hilfe dankbar! :-)

Viele Grüße,
Xor
Rechtsschutzversicherungen, wie Versicherung XY, Versicherung YY usw. sind keine Narren. Sie zahlen im Gegensatz zum Mandanten ohne Versicherung nicht blind. Wenn der Versicherte hier der Versicherungsgesellschaft mitteilt, dass es Probleme mit Anwalt gibt....denke ich würde die Zahlung eh eingestellt.
Zuletzt geändert von ktown am 14.03.17, 13:08, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Klarnamen entfernt und Link korrigiert
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