Hallo,
dass eine Partei, die sich ohne RA selbst vertritt, nur Fahrt- und Kopierkosten geltend machen kann, ist mir klar.
Wie aber verhält es sich, wenn die rechtsunkundige Partei sich statt von einem RA von einer anderen Privatperson vertreten lässt
und dieser für die Mühewaltung einen Betrag i.H.d. RA-Gebühren zahlt?