Hallo,
wenn man einen Antrag auf eine Notarrechnung-Überprüfung bei einem Landgericht stellt, bekommt man vom Gericht zur Kenntnis die Stellungname des Notars zugeschickt.
Was ist aber mit anderen vom Notar ans Gericht evtl. auch gesendeten Unterlagen wie z.B. "die auszugsweise vorgelegte Handakte des Antragsgegners"?
Müssen solche Unterlagen vom Gericht dem Antragsteller auch immer zugeschickt werden?
Oder nicht immer?
Oder liegt es im Ermessen des Richters?
Und falls solche Unterlagen dem Antragsteller nicht zugeschickt wurden, darf er diese vom Gericht anfordern?
Einsicht in ALLE Unterlagen üblich?
Moderator: FDR-Team
-
- Letzte Themen