Vollstreckungsabwehrklage, schon bei Androhung einer Vollstreckung einreichen?

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Sternenbande
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Re: Vollstreckungsabwehrklage, schon bei Androhung einer Vollstreckung einreichen?

Beitrag von Sternenbande »

@ExDevil67:
Genau das kann ich eben nicht verstehen wieso A trotzdem zahlen muss. Die Gemeinde hat bislang keinerlei Beweise vorgelegt, dass bei A ein Hund lebt. Das ist schlicht Behördenwillkür, wenn wahllos Hundesteuerbescheide für Hunde verschickt werden die nicht existieren. Als einzigen "Beweis" für die Existenz dieses Hundes bekam A bislang von der Gemeinde nur die Antwort, dass "ein Informant" dies der Gemeinde mitgeteilt habe.

@hawethie:
Ich sehe hier nicht wo sich an Gesetzte gehalten wird, wenn A dazu gezwungen wird Steuern für einen Hund zu zahlen, den er gar nicht hält.
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ktown
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Re: Vollstreckungsabwehrklage, schon bei Androhung einer Vollstreckung einreichen?

Beitrag von ExDevil67 »

Das macht den Unmut und eigenen Unwillen zu zahlen zwar durchaus verständlich, ändert aber nichts daran das es ein Bescheid in der Welt ist für den geregelt ist das Widerspruch / Klage keinen Zahlungsaufschub bewirken.
Das der Bescheid ggf rechtswidrig erlassen wurde ist zwar ärgerlich, aber dafür gibt's den Rechtsweg.
hawethie
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Re: Vollstreckungsabwehrklage, schon bei Androhung einer Vollstreckung einreichen?

Beitrag von hawethie »

Genau das kann ich eben nicht verstehen wieso A trotzdem zahlen muss.
Weil's im Gesetz steht - ganz einfach.
das wurde aber auch schon mehrmals gesagt, dass bei Steuersachen ein Rechtsmittel nicht von der Zahlungspflicht entbindet. Ein Praejustiz im Klageverfahren ist bei der Zahlung nicht gegeben. A hätte halt beantragen müssen, bis zur Entscheidung nicht zahlen zu müssen.
keinerlei Beweise vorgelegt, dass bei A ein Hund lebt.
sehr gut, dass man mal erfährt, worum es geht. Jetzt frage ich mich, wer den Hund bei der Behörde angemeldet hat, wenn nicht A.
Als einzigen "Beweis" für die Existenz dieses Hundes bekam A bislang von der Gemeinde nur die Antwort, dass "ein Informant" dies der Gemeinde mitgeteilt habe.
da muss A aber auf eine ganze Menge Schreiben nicht reagiert haben. Vor der Zwangsanmeldung hat der Gesetzgeber eine Anhörung gesetzt (wie bei jedem Verwaltungsakt). Und es hat, gerne nochmal für dich in laut, NICHTS MIT BEHÖRDENWILLKÜR ZU TUN, WENN EINE BEHÖRDE IHRE ARBEIT MACHT UND ZWAR SO WIE IM GESETZ VORGESEHEN.
wahllos Hundesteuerbescheide
das ist ja wohl nicht wahllos, wenn eine entsprechend Anzeige/Information vorliegt.
Ich sehe hier nicht wo sich an Gesetzte gehalten wird, wenn A dazu gezwungen wird Steuern für einen Hund zu zahlen, den er gar nicht hält.
a - von einem Hund der nicht existiert, war nie die Rede bisher
b - bisher ging es um die Vollstreckung eines Steuerbescheides - und da liegt nunmal, wie bereits mehrmals dargelegt, keine Willkür vor.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
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Sternenbande
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Re: Vollstreckungsabwehrklage, schon bei Androhung einer Vollstreckung einreichen?

Beitrag von Sternenbande »

A hätte halt beantragen müssen, bis zur Entscheidung nicht zahlen zu müssen.
Hat er ja. Aber bislang kam noch keine Antwort.
Jetzt frage ich mich, wer den Hund bei der Behörde angemeldet hat, wenn nicht A.
Die Gemeinde selber, bzw. der zuständige Mitarbeiter.
da muss A aber auf eine ganze Menge Schreiben nicht reagiert haben.
Nein. A bekam nur ein Schreiben von der Gemeinde mit der Information, dass ein Informant der Gemeinde mitgeteilt hat, dass A zwei Hunde hält. Daraufhin hat er mehrmals versucht jemanden bei der Gemeinde zu erreichen, wegen Corona wurde ihm aber der Zutritt verwehrt, daraufhin bekam A den Steuerbescheid für 2 Hunde, woraufhin A die Klage eingereicht hat, da A eben nur einen Hund hat, welcher ordnungsgemäß angemeldet ist. Eine Anhörung gab es ganz sicher nicht. Und doch für mich ist das Behördenwillkür, wenn einfach wahllos Steuern erlassen werden für die die rechtliche Grundlage (also in dem Fall der Hund) fehlt.
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Re: Vollstreckungsabwehrklage, schon bei Androhung einer Vollstreckung einreichen?

Beitrag von bavarian tax collector »

Sternenbande hat geschrieben: 17.06.21, 11:29 Daraufhin hat er mehrmals versucht jemanden bei der Gemeinde zu erreichen, wegen Corona wurde ihm aber der Zutritt verwehrt,
Ich weiß ja nicht in welchem Land diese Geschichte spielt, aber eigentlich sind auch während Corona alle Behörden per Telefon, Email oder Fax erreichbar! Telefonisch wegen Zwangs-Home-Office zwar manchmal schwerer, aber sicherlich nicht unmöglich!

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Re: Vollstreckungsabwehrklage, schon bei Androhung einer Vollstreckung einreichen?

Beitrag von ktown »

Sternenbande hat geschrieben: 17.06.21, 11:29 Nein. A bekam nur ein Schreiben von der Gemeinde mit der Information, dass ein Informant der Gemeinde mitgeteilt hat, dass A zwei Hunde hält. Daraufhin hat er mehrmals versucht jemanden bei der Gemeinde zu erreichen, wegen Corona wurde ihm aber der Zutritt verwehrt, daraufhin bekam A den Steuerbescheid für 2 Hunde
sehr fantasievolle Geschichte. Die Zeiten wo man die öffentliche Verwaltung nur per Mail und/oder Telefon erreichen konnte sind seit April letzten Jahres vorbei.
Weiterhin sind bei solchen Verwaltungsverfahren auch Fristen durch die Behörde einzuhalten. Man muss dem Bürger die Möglichkeit der Stellungnahme geben. Zieht man das zusammen, dann scheinen die Bemühungen des Bürgers eher ein Feigenblatt gewesen zu sein.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Vollstreckungsabwehrklage, schon bei Androhung einer Vollstreckung einreichen?

Beitrag von hawethie »

A hätte halt beantragen müssen, bis zur Entscheidung nicht zahlen zu müssen.
Hat er ja. Aber bislang kam noch keine Antwort.
aber erst nach Ankündigung der Vollstreckung. und nachdem hier der Tipp dazu gegeben wurde.
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