Ausbildungskosten

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seefussballer
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Ausbildungskosten

Beitrag von seefussballer »

Vater A fertigte die Steuererklärungen für Sohn B und Tochter C, beide volljährig, für das Jahr 2018. Sohn B war bis zum 28.06.18 Student, erwerbstätig seit 01.10.18. Tochter B war bis zum 31.07.18 im Annerkennungsjahr zur Erzieherin, seit 01.10.18 erwerbstätig. Bei beiden hat Vater A die Fahrtkosten bis 28.06. bzw. 31.07. bei den Ausbildungskosten aufgeführt. Bei Sohn B wurde dies auch so annerkannt. Bei Tochter C wurden die Fahrtkosten seitens des Finanzamtes von den Ausbildungskosten zu den Werbungskosten verschoben, machen sich dort aber weniger bemerkbar, so daß die Steuererstattung geringer ausfiel, als berechnet. Auf Nachfrage wurde sinngemäß erklärt, wenn man in der Ausbildung Einkünfte hat, wäre dies so korrekt. Nur bei Ausbildungen ohne Einkünfte seien dies Ausbildungskosten.

Wie ist die Rechtslage?
SusanneBerlin
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Re: Ausbildungskosten

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,
seefussballer hat geschrieben: Bei beiden hat Vater A die Fahrtkosten bis 28.06. bzw. 31.07. bei den Ausbildungskosten aufgeführt.
In den Steuerformularen kommen doch gar keine "Ausbildungskosten" vor. Wo hat der Vater das eingetragen?
Grüße, Susanne
seefussballer
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Re: Ausbildungskosten

Beitrag von seefussballer »

"Steuerformlare"? Sie meinen Papier? Die gibt es noch?
Es ist bei Sonderausgaben unter dem Punkt Ausbildungskosten aufgeführt!
Hertha1892
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Re: Ausbildungskosten

Beitrag von Hertha1892 »

Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 6.000,00 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Findet eine Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, sind die Ausbildungskosten Werbungskosten.

Das heißt:
Ausbildung mit nichtselbständigen Einkünften (z.B. klassische Lehre)= Werbungskosten, Anlage N.
Ausbildung ohne Einkünfte, z.B. Studium = Sonderausgaben, Mantelbogen.
Ein Wahlrecht gibt es nicht.

Grüße Hertha1892
Hanomag
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Re: Ausbildungskosten

Beitrag von Hanomag »

Hertha1892 hat geschrieben: 27.06.19, 18:03 Ausbildung ohne Einkünfte, z.B. Studium = Sonderausgaben, Mantelbogen.
Ein Wahlrecht gibt es nicht.
Solange noch keine höchstrichterliche Entscheidung gefallen ist, kann man dennoch versuchen, die Sonderausgaben während des Studiums bei den Werbungskosten zu platzieren. Dies hätte im Erfolgsfall den Vorteil, dass diese in Jahren ohne Einkommen als Verlustvortrag behandelt werden können. In jedem aktuellen Steuerbescheid ist hierzu folgender Passus abgedruckt:
Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 A0 vorläufig hinsichtlich
- der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
- des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung
- der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)
bavarian tax collector
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Re: Ausbildungskosten

Beitrag von bavarian tax collector »

@Hanomag: Grundsätzlich natürlich richtig .... aber ...

Du hast glaube ich hier zwei Sachen übersehen!

1. Beide Kinder erzielen positive Einkünfte, so dass es wahrscheinlich gar nicht zu einem Verlustvortrag kommt!

2. Die Kosten wurden ja -entgegen der Erklärung!- als Wk und nicht als SA angesetzt! Grade dadurch kommt es ja steuerlich zu einer Verschlechterung!

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Re: Ausbildungskosten

Beitrag von Hanomag »

bavarian tax collector hat geschrieben: 29.06.19, 11:32 @Hanomag: Grundsätzlich natürlich richtig .... aber ...

Du hast glaube ich hier zwei Sachen übersehen!
Habe ich nicht. Denn ich habe mit meiner Antwort nur die von Hertha "Ein Wahlrecht gibt es nicht." relativieren wollen.
bavarian tax collector hat geschrieben: 29.06.19, 11:321. Beide Kinder erzielen positive Einkünfte, so dass es wahrscheinlich gar nicht zu einem Verlustvortrag kommt!

2. Die Kosten wurden ja -entgegen der Erklärung!- als Wk und nicht als SA angesetzt! Grade dadurch kommt es ja steuerlich zu einer Verschlechterung!
@taxpert: Grundsätzlich natürlich richtig .... aber ...

1. Da das Studium des Sohnes über mehrere Jahre ging, gab es vermutlich auch Jahre ohne ein adäquates Einkommen. Dafür könnte er noch Jahre danach eine Steuererklärung zur Verlustfeststellung einreichen. Allerdings vermute ich einen geringen Nutzen, weil der vermutlich geringere Verlustvortrag vom steuerfreien Einkommen im Jahr 2018 ergebnislos aufgezehrt wird.

2. Die Tochter hat mit dem Anerkennungsjahr als Erzieherin Einkommen in einem Ausbildungsberuf erzielt. Deshalb können die dafür angefallenen Kosten nicht als Sonderausgaben angesetzt werden.
SusanneBerlin
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Re: Ausbildungskosten

Beitrag von SusanneBerlin »

Hanomag hat geschrieben:Allerdings vermute ich einen geringen Nutzen, weil der vermutlich geringere Verlustvortrag vom steuerfreien Einkommen im Jahr 2018 ergebnislos aufgezehrt wird.
Der Verlustvortrag hat gar keinen Nutzen, wenn er von Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags "aufgefressen" wird. Der Student kann den angesammelten Verlustvertrag nur dann nutzen, wenn er Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags erzielt. Ist ein Jahr dabei mit Einkommen höher als der bisher gesammelte Verlustvortrag, aber unterhalb des Grundfreibetrags, dann ist der bisher angesammelte Verlustvortrag verloren.
Grüße, Susanne
Hanomag
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Re: Ausbildungskosten

Beitrag von Hanomag »

SusanneBerlin hat geschrieben: 30.06.19, 20:15Der Verlustvortrag hat gar keinen Nutzen, wenn er von Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags "aufgefressen" wird.
Deshalb schrieb ich "vom steuerfreien Einkommen im Jahr 2018 ergebnislos aufgezehrt wird".
SusanneBerlin hat geschrieben: 30.06.19, 20:15Der Student kann den angesammelten Verlustvertrag nur dann nutzen, wenn er Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags erzielt.
Richtiger: wenn er im Folgejahr steuerpflichtiges Einkommen hat.
SusanneBerlin hat geschrieben: 30.06.19, 20:15 Ist ein Jahr dabei mit Einkommen höher als der bisher gesammelte Verlustvortrag, aber unterhalb des Grundfreibetrags, dann ist der bisher angesammelte Verlustvortrag verloren.
Hier wird der geringe Verlustvortrag von dem vermutlich unter dem Grundfreibetrag liegende zvE aufgezehrt. Nichts anderes schrieb ich .
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