Umsatzsteuer
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Umsatzsteuer
P ist Privatmann und verkauft ein Auto an einen Händler H. Im Kaufvertrag ist folgender Passus aufgeführt: "... zu einem Kaufpreis von 10.000 € inkl. MWSt..".
Schuldet P jetzt die MWSt nach § 14 c UStG? AUsgewiesen ist sie ja zumindest betragsmäßig nicht....
Schuldet P jetzt die MWSt nach § 14 c UStG? AUsgewiesen ist sie ja zumindest betragsmäßig nicht....
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Re: Umsatzsteuer
Wenn ein Privatverkäufer an einen Händler sein Auto verkauft kann er nmE. keine USt. bzw. MwSt. ausweisen.
Man sollte den Passus streichen vor man unterschreibt.
Man sollte den Passus streichen vor man unterschreibt.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
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Re: Umsatzsteuer
Es ist seit längerer Zeit so vollzogen worden.
Das Finanzamt hat sich nun bei P gemeldet und fordert die MWSt nach § 14c UStG. Sie ist aber ja betragsmäßig gar nicht genannt??
Das Finanzamt hat sich nun bei P gemeldet und fordert die MWSt nach § 14c UStG. Sie ist aber ja betragsmäßig gar nicht genannt??
Re: Umsatzsteuer
Dann klärt man die Finanzbehörde darüber auf, das man nicht Vorsteuerabzugsfähig war und die Umsatzsteuer, nach den eigenen Unterlagen auch nicht ausgewiesen wurde.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Umsatzsteuer
Das wird dem FA egal sein. Auch wenn keine USt. ausgewiesen wurde. Es steht "inkl. MWSt.".
Also sind die 1.596,64 zu zahlen.
Also sind die 1.596,64 zu zahlen.
Re: Umsatzsteuer
und wie verhält es sich mit
§14c Abs. 2 Satz 3 ff ?
§14c Abs. 2 Satz 3 ff ?
Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. 4Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. 5Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
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Re: Umsatzsteuer
Erstaunlich, da die Verwaltungsauffassung explizit etwas anderes sagt (A 14c.2 Abs. 1 UStAE):Das Finanzamt hat sich nun bei P gemeldet und fordert die MWSt nach § 14c UStG.
Diese Voraussetzungen liegen gem. Sachverhalt nicht vor.Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung vielmehr schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält. Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. Der eindeutige, klare und unbedingte Ausweis der Umsatzsteuer genügt.
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Re: Umsatzsteuer
Sie erfüllt die Voraussetzungen "schon (=bereits) dann" und nicht "ausschließlich wenn".
Grüße Hertha1892
Grüße Hertha1892
Re: Umsatzsteuer
Was wollen Sie mir sagen? Nach Sachverhalt wurde im Dokument kein Steuerbetrag, Steuersatz oder etwas Vergleichbares ausgewiesen. Der Leistungsempfänger hat aus diesem Dokument keinen Vorsteuerabzug, selbst wenn es von einem Unternehmer stammen würde. Eine Gefährdung des Steueraufkommens ist daher nicht eingetreten. Das FA hat die bestehenden Verwaltungsanweisungen zu beachten.
Die einschlägige Kommentierung sieht es genau so:
Die einschlägige Kommentierung sieht es genau so:
§ 14c UStG ist nur dann erfüllt, wenn der unrichtige höhere (Abs. 1) oder der unberechtigte (Abs. 2) Steuerbetrag gesondert ausgewiesen ist. In dem als Rechnung geltenden Dokument muss also deutsche USt gesondert ausgewiesen worden sein. Die Angabe „gesetzliche USt enthalten“ o.Ä. genügt nicht. Für die Entstehung der Steuerschuld nach § 14c UStG ist unerheblich, ob der Steuerbetrag richtig berechnet worden ist. Dabei muss es sich nicht explizit um einen „Ausweis“ der Steuer handeln. Nach Ansicht des BFH genügt es bereits, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist.
(Fleckenstein-Weiland in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 1. Aufl. 1995, 164. Lieferung, Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis UStG, Rn. 36)
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