Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Moderator: FDR-Team
Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Hallo zusammen,
A hat in 11.2019 den Kaufvertrag zu einer Wohnimmobilie unterzeichnet. Ende 01.2020 ist der Kaufpreis fällig und wurde bezahlt, in 02.2020 wurde die Immobilie vom Verkäufer B an A übergeben. Einzug des A war der 31.3.2020, seitdem lebt er dort.
Nun soll die Immobilie in 2021 wieder veräußert werden.
Gilt diese Nutzung als reine Eigennutzung und ist der Gewinn aus einem Verkauf durch A damit steuerfrei, oder gibt es ein Problem, weil B zwischen Vertragsunterzeichnung und Hausübergabe darin gewohnt hat? Ein Mietverhältnis bestand nicht.
Seht mir bitte diese, für manche als sinnfrei erscheinende Frage nach. Ich habe mich selbstverständlich vorher im Netz informiert, aber bei solchen Summen weiß ich vorher gerne genau über mögliche Stolpersteine bescheid.
Danke euch.
A hat in 11.2019 den Kaufvertrag zu einer Wohnimmobilie unterzeichnet. Ende 01.2020 ist der Kaufpreis fällig und wurde bezahlt, in 02.2020 wurde die Immobilie vom Verkäufer B an A übergeben. Einzug des A war der 31.3.2020, seitdem lebt er dort.
Nun soll die Immobilie in 2021 wieder veräußert werden.
Gilt diese Nutzung als reine Eigennutzung und ist der Gewinn aus einem Verkauf durch A damit steuerfrei, oder gibt es ein Problem, weil B zwischen Vertragsunterzeichnung und Hausübergabe darin gewohnt hat? Ein Mietverhältnis bestand nicht.
Seht mir bitte diese, für manche als sinnfrei erscheinende Frage nach. Ich habe mich selbstverständlich vorher im Netz informiert, aber bei solchen Summen weiß ich vorher gerne genau über mögliche Stolpersteine bescheid.
Danke euch.
Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Etwas Suche im I-Net und man sieht, dass diese Eigennutzung nicht reicht:
"Keine Spekulationssteuer fällt an, wenn:
eine Immobilie beim Verkauf länger als zehn Jahre Eigentum war.
eine Immobilie mindestens zwei Jahre und das angebrochene Jahr, in der sie veräußert wird, selbst genutzt wurde."
(https://ratgeber.immowelt.de/a/spekulat ... teuer.html)
Demnach wäre ein steuerfreier Verkauf erst möglich ab 01.01.2023
In dieser Fundstelle heißt es
"Damit sind die geforderten Kriterien bereits erfüllt, wenn der Verkäufer seine Immobilie im mittleren Jahr durchgängig und in den anderen beiden Jahren jeweils für einen Tag – also den letzten sowie den ersten Tag im jeweiligen Jahr – nutzt."
(https://www.haufe.de/finance/steuern-fi ... 15874.html)
Danach wäre also ein Verkauf irgendwann 2022 schon okay.
"Keine Spekulationssteuer fällt an, wenn:
eine Immobilie beim Verkauf länger als zehn Jahre Eigentum war.
eine Immobilie mindestens zwei Jahre und das angebrochene Jahr, in der sie veräußert wird, selbst genutzt wurde."
(https://ratgeber.immowelt.de/a/spekulat ... teuer.html)
Demnach wäre ein steuerfreier Verkauf erst möglich ab 01.01.2023
In dieser Fundstelle heißt es
"Damit sind die geforderten Kriterien bereits erfüllt, wenn der Verkäufer seine Immobilie im mittleren Jahr durchgängig und in den anderen beiden Jahren jeweils für einen Tag – also den letzten sowie den ersten Tag im jeweiligen Jahr – nutzt."
(https://www.haufe.de/finance/steuern-fi ... 15874.html)
Danach wäre also ein Verkauf irgendwann 2022 schon okay.
Gruß
Jutta
Jutta
Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Diese Quelle habe ich auch gefunden. Hier scheint man, wenn auch sehr unübersichtlich formuliert, von teilweise vermieteten Immobilien auszugehen. Betrachte man die Grafik im Artikel wird es deutlicher.
Eine andere Quelle https://www.financescout24.de/wissen/ra ... ionssteuer zeigt auch auf, dass die reine Eigennutzung einen steuerfreien Verkauf erlaubt. Bleint für mich die Frage, gibt es eine Frist zwischen Beurkundung des Vertrages und dem Eigentumsübergang bzw Einzug des Käufers, damit von reiner Eigennutzung gesprochen werden darf.
Eine andere Quelle https://www.financescout24.de/wissen/ra ... ionssteuer zeigt auch auf, dass die reine Eigennutzung einen steuerfreien Verkauf erlaubt. Bleint für mich die Frage, gibt es eine Frist zwischen Beurkundung des Vertrages und dem Eigentumsübergang bzw Einzug des Käufers, damit von reiner Eigennutzung gesprochen werden darf.
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Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Das Problem ist durchaus, dass zwischen Eigentumsübergang und Veräußerung, genau gesagt im Jahr der Veräußerung und den (zwei) vorangegangenen Jahren das Haus nicht AUSSCHLIESSLICH zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Auch eine unentgeltliche Überlassung an Dritte ist schädlich, solange es sich nicht um Kinder handelt, denen gegenüber man unterhaltspflichtig ist.
Grüße Hertha1892
Auch eine unentgeltliche Überlassung an Dritte ist schädlich, solange es sich nicht um Kinder handelt, denen gegenüber man unterhaltspflichtig ist.
Grüße Hertha1892
Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
In Paragraph 23 EStG heißt es: [...]Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden[...]
Wenn ich Herthas Ausführung folge, würde eine ausschließliche Eigennutzung nur erfüllt sein, wenn am Tag der Vertragsbeurkundung auch Eigentumsübergang und Einzug des Käufers erfolgen würde?!
Gibt es hier keine praxisnahe Interpretation der Finanzbehörden? In der Regel kann ein Käufer ja erst nach Eigentumsübergang die Immobilie nutzen, dem geht zumeist die grundbuchliche Auflassung zur Sicherung des Rechtsgeschäftes und danach die Kaufpreiszahlung voraus. Selten dürfte dies an einem Tag passieren.
Wenn ich Herthas Ausführung folge, würde eine ausschließliche Eigennutzung nur erfüllt sein, wenn am Tag der Vertragsbeurkundung auch Eigentumsübergang und Einzug des Käufers erfolgen würde?!
Gibt es hier keine praxisnahe Interpretation der Finanzbehörden? In der Regel kann ein Käufer ja erst nach Eigentumsübergang die Immobilie nutzen, dem geht zumeist die grundbuchliche Auflassung zur Sicherung des Rechtsgeschäftes und danach die Kaufpreiszahlung voraus. Selten dürfte dies an einem Tag passieren.
Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Es brauchte den Denkanstoß, hier habe ich etwas passendes gefunden:
https://www.haufe.de/finance/haufe-fina ... 28708.html
Dort heißt es
https://www.haufe.de/finance/haufe-fina ... 28708.html
Dort heißt es
und dann weiter...
Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung befreit sind Wirtschaftsgüter, die
vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung bis zur Veräußerung (1. Alternative) oder
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren (2. Alternative)
zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
...
Übergang wirtschaftlichen Eigentums ist demnach die "Schlüsselübergabe" und nicht die Kaufvertragsbeurkundung?!...
Selbstnutzung vom Anschaffungszeitpunkt bis zur Veräußerung (1. Alternative)
Eigennutzung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bedeutet nach Auffassung der Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang grundsätzlich Eigennutzung vom Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf den Steuerpflichtigen bis zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer. Da unter dieser Voraussetzung die 1. Alternative praktisch kaum erfüllbar wäre, soll ein Leerstand vor Beginn der Eigennutzung unschädlich sein, wenn er mit der beabsichtigten Eigennutzung in Zusammenhang steht, z. B. Leerstand wegen notwendiger Renovierung. Desgleichen ist auch ein Leerstand zwischen Beendigung der Eigennutzung und Veräußerung des Gebäudes unschädlich, wenn der Steuerpflichtige die unbedingte Veräußerungsabsicht nachweisen kann.
...
Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
JaGilt diese Nutzung als reine Eigennutzung
Jaund ist der Gewinn aus einem Verkauf durch A damit steuerfrei,
Neinoder gibt es ein Problem, weil B zwischen Vertragsunterzeichnung und Hausübergabe darin gewohnt hat?
Warum sollte das ein Problem sein? Es reicht aus, wenn die Wohnimmobilie zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich selbstgenutzt wurde. Eine Mindestdauer ist in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für diesen Fall nicht gefordert. Vielmehr steht dort gekürzt auf den für diesen Fall relevanten Teil;Hertha1892 hat geschrieben:Das Problem ist durchaus, dass zwischen Eigentumsübergang und Veräußerung, genau gesagt im Jahr der Veräußerung und den (zwei) vorangegangenen Jahren das Haus nicht AUSSCHLIESSLICH zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung [...] und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken [...] genutzt wurden
Nein, @Hertha1892 liegt da falsch. Eine Anschaffung im steuerrechtlichen Sinn ist nicht die Unterzeichnung des Kaufvertrages, sondern der Übergang von Kosten, Nutzen und Lasten. Die Anschaffung erfolgte daher in 02.2020. Eine kurze Übergangszeit bis zum Einzug ist unschädlich.Wenn ich Herthas Ausführung folge, würde eine ausschließliche Eigennutzung nur erfüllt sein, wenn am Tag der Vertragsbeurkundung auch Eigentumsübergang und Einzug des Käufers erfolgen würde?!
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Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Wenn Nutzen und Lastenübergang, wie es idR im Kaufvertrag geregelt ist, entweder am Tag nach Kaufpreiszahlung oder aber am Monatsersten nach Kaufpreiszahlung erfolgt ist und der Verkäufer danach noch in dem Gebäude gewohnt hat, sind die Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung nicht gegeben.
Im Eingangsbeitrag steht, die Immobilie wurde in 2/2020 übergeben (=Übergang von Nutzen und Lasten) und in 3/2020 ist der Verkäufer ausgezogen.
Das ist keine alleinige Nutzung i. S. d. §23 EStG.
Grüße Hertha1892
Im Eingangsbeitrag steht, die Immobilie wurde in 2/2020 übergeben (=Übergang von Nutzen und Lasten) und in 3/2020 ist der Verkäufer ausgezogen.
Das ist keine alleinige Nutzung i. S. d. §23 EStG.
Grüße Hertha1892
Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Ich schrieb in 03.20 ist der Käufer A eingezogen. Dabei habe ich zu wenig präzisiert, der Verkäufer B ist zum Zeitpunkt der Eigentumsübergabe in 02.20 bereits ausgezogen.
Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Dann bleibt es dabei, dass der Verkauf steuerfrei ist.Ich schrieb in 03.20 ist der Käufer A eingezogen. Dabei habe ich zu wenig präzisiert, der Verkäufer B ist zum Zeitpunkt der Eigentumsübergabe in 02.20 bereits ausgezogen.
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Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Korrekt. Dann ist es steuerfrei. Kleine Details sind im Recht meist wichtig.
Grüße Hertha1892
Grüße Hertha1892
Re: Eigengenutze Immobilien Spekulationssteuer
Ich danke euch.
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