Unternehmer U bietet seinen Kunden die Errichtung und Installation von Photovoltaikanlagen an.
Für den Aufbau und die Installation bedient sich U eines Subunternehmers S. Gegenüber dem Kunden rechnet er die komplette Leistung dann ab.
Die Errichtung / Installation der Anlage durch S ist eine Bauleistung nach § 13b Nr.4 UStG. Aber geht die Scheuerschuld nach § 13 b Abs. 5 Satz 2 auch auf U über ? Dafür müsste U ja auch Bauleistungen erbringen. Er lässt diese aber ja nur durch S ausführen und rechnet die Leistungen dann komplett mit dem Endkunden ab??
Photovoltaikanlagen § 13b UStG
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Re: Photovoltaikanlagen § 13b UStG
Ich setze voraus, dass die "Kunden" auch die "Bauherren" sind.
Also ist "U" ="Vertragspartner" vom "Bauherr" kurz BH.Fragender0815 hat geschrieben: ↑02.03.21, 09:46 ... die Errichtung und Installation von Photovoltaikanlagen an.
"S" ist scheinbar ein Unterauftragnehmer von U. Ergo besteht zw. "BH" und "S" keine Vertragliche Bindung.Fragender0815 hat geschrieben: ↑02.03.21, 09:46Für den Aufbau und die Installation bedient sich U eines Subunternehmers S.
Fragender0815 hat geschrieben: ↑02.03.21, 09:46 Gegenüber dem Kunden rechnet er die komplette Leistung dann ab.
Da Unternehmer "S" eine Rechnung an "U" ausstellen wird (Errichtung und ggf die Inbetriebnahme einer bestimmten P-Anlage) wird der S auch auf seiner Rechnung so etwas wie:
"Hiermit erlaube ich mir folgende Rechnung für Bauleistungen zu stellen. Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet nach §13b UStG der Leistungsempfänger."
Aber nur wenn § 13b Nr.4 UStG anzuwenden ist.
U Erbringt Bauleistung gegenüber dem Bauherrn (der zum Stromversorger mutiert). Daher sollte m.E. -wenn § 13 b Anwendung findet der Unternehmer "BH" darauf hingewiesen werden, wer die "Steuerschuld" zu tragen hat. Ansonsten ist das ein Thema für den Steuerberater.Fragender0815 hat geschrieben: ↑02.03.21, 09:46 Aber geht die Scheuerschuld nach § 13 b Abs. 5 Satz 2 auch auf U über ?
Dafür müsste U ja auch Bauleistungen erbringen. Er lässt diese aber ja nur durch S ausführen und rechnet die Leistungen dann komplett mit dem Endkunden ab??
Bei manchen Staaten gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. [Freiheit f. Assange]
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Re: Photovoltaikanlagen § 13b UStG
zum letzten Punkt...
Erbringt U hier wirklich eine Bauleistung? Bei Bauträgern wird das ja auch verneint, auch wenn sie komplett mit dem Endkunden abrechnen.
Erbringt U hier wirklich eine Bauleistung? Bei Bauträgern wird das ja auch verneint, auch wenn sie komplett mit dem Endkunden abrechnen.
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Re: Photovoltaikanlagen § 13b UStG
Bauträger sind i.d.R. auch Bauherr. Die Frage ist doch, welcher Unternehmer in der Kette in welchem Vertragsverhältnis steht.
"U"; "S" und "BH" könnten genauso eine GBR sein. Von der Ausgangsschilderung her, würde ich Persönlich "S" als "Unterauftragnehmer" des "U" zuordnen wollen. Zumindest wenn "S"in keinem Vertragsverhältnis zu "BH" steht.
Das ist regelmäßig dann eine sehr spannende Frage, wenn es mal um "Gewährleistungsansprüche" des BH gehen sollte.
"U" wird hoffentlich im Vertragswerk zw. "S" und "BH" saubere Grenzen gezogen haben, um die größten Risiken reduzieren oder gar "abwälzen" zu können?
Im Übrigen wäre die Frage: "Ist der Bauherr auch der "Betreiber" der errichteten Anlage?"
"U"; "S" und "BH" könnten genauso eine GBR sein. Von der Ausgangsschilderung her, würde ich Persönlich "S" als "Unterauftragnehmer" des "U" zuordnen wollen. Zumindest wenn "S"in keinem Vertragsverhältnis zu "BH" steht.
Das ist regelmäßig dann eine sehr spannende Frage, wenn es mal um "Gewährleistungsansprüche" des BH gehen sollte.
"U" wird hoffentlich im Vertragswerk zw. "S" und "BH" saubere Grenzen gezogen haben, um die größten Risiken reduzieren oder gar "abwälzen" zu können?
Im Übrigen wäre die Frage: "Ist der Bauherr auch der "Betreiber" der errichteten Anlage?"
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Re: Photovoltaikanlagen § 13b UStG
Ergänzung:
U hat dem Endkunden ein Angebot über die Errichtung und betriebsbereitem Anschluss der Photovoltaikanlage auf dem Haus des Endkunden gemacht. Insoweit liegt ein Vertragsverhältnis zwischen U und dem Endkunden vor und U schuldet ihm diese Leistung.
U lässt die Anlage aber komplett von S aufbauen und installieren. U übernimmt lediglich die Betreuung und Planung der Leistungen.
S rechnet seine Leistungen mit S ab.
U rechnet wiederum mit dem Endkunden ab und stellt ihm sämtliche Leistungen in Rechnung.
Ist U ein Unternehmer der Bauleistungen ausführt? Tatsächlich führt er die Leistung ja nicht aus, sondern lässt diese von S ausführen. Er rechnet ja abschließend nur die von S erbrachte Leistung + seine Planungsleistung gegenüber dem Endkunden ab.
U hat dem Endkunden ein Angebot über die Errichtung und betriebsbereitem Anschluss der Photovoltaikanlage auf dem Haus des Endkunden gemacht. Insoweit liegt ein Vertragsverhältnis zwischen U und dem Endkunden vor und U schuldet ihm diese Leistung.
U lässt die Anlage aber komplett von S aufbauen und installieren. U übernimmt lediglich die Betreuung und Planung der Leistungen.
S rechnet seine Leistungen mit S ab.
U rechnet wiederum mit dem Endkunden ab und stellt ihm sämtliche Leistungen in Rechnung.
Ist U ein Unternehmer der Bauleistungen ausführt? Tatsächlich führt er die Leistung ja nicht aus, sondern lässt diese von S ausführen. Er rechnet ja abschließend nur die von S erbrachte Leistung + seine Planungsleistung gegenüber dem Endkunden ab.
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Re: Photovoltaikanlagen § 13b UStG
Wann ist ein Hersteller einer Anlage ein "Hersteller"?
Wer hat die Anlage konzipiert?
(Berechnungen, Leistungsauslegung, Dimensionsfestlegungen, Ausführung,
Montage, Beschreibung, Dokumentation, Kennzeichnung, Zwischen- und Schlussabnahmen, Zulassung, ggf Registrierungen ....)
Wer hat die Anlage konzipiert?
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