ich würde gerne erfahren wie folgendes Gesetz zu verstehen ist.
Ist von einer Belegenheit im Ausland auszugehen, wenn die Kryptowährungen über eine nicht-deutsche Exchange veräußert werden, da die Belegenheit durch den Aufenthaltsort der Speicherung bzw. der Verfügungsmacht eindeutig festlegbar ist.§ 34d Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1 bis 5 sind,
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn
a)
der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
b)
bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,
c)
bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat.
Dadurch würde sich ergeben, dass es sich bei Veräußerungen von Kryptowährungen über ausländische Exchanges immer um ausländische Einkünfte nach § 34d handelt.
Danke und beste Grüße!