Verklagen des Steuerberaters

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FinaaL
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Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von FinaaL »

Hi zusammen,

folgender theoretischer Fall. Student (ST) absolviert vom Januar 2019 bis September 2019 ein bezahltes Praktikum. ST fängt im Oktober 2019 ein Masterstudium im Vereinigten Königreich an. Er zahlt für das erste Trimester (Oktober-Dezember) 3300€ an Studiengebühren. Während dieser Zeit arbeitet er nicht, sondern konzentriert sich voll auf's Studium. Diese 3300€ gibt er auch dem Steuerberater (SB) an. Der SB gibt diese allerdings nicht in der Steuererklärung für 2019 an.

ST fragt daher beim SB nach warum die 3300€ nicht angegeben wurden. Die Antwort des SB's scheint fadenscheinig: "zu den Ausbildungskosten im Vereinigten Königreich, konnten diese nicht berücksichtigt werden, da während dieses Zeitraum keine nationale Einkommensteuerpflicht gem. =A7 1 EStG bestand."

Kann jemand sagen, ob diese Argumentation des SB so korrekt ist? Ist dem ST so ein Nachteil enstanden?

Liebe Grüße und Danke im Voraus!

Finaal
Tastenspitz
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Re: Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von Tastenspitz »

FinaaL hat geschrieben: 06.05.21, 09:39 A7 1 EStG bestand
Was soll das sein?
FinaaL
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Re: Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von FinaaL »

Tastenspitz hat geschrieben: 06.05.21, 10:14
FinaaL hat geschrieben: 06.05.21, 09:39 A7 1 EStG bestand
Was soll das sein?
§7A Punkt 1 des EStG
hambre
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Re: Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von hambre »

Kann jemand sagen, ob diese Argumentation des SB so korrekt ist?
Nein, sie ist nicht korrekt.
Ist dem ST so ein Nachteil enstanden?
Vermutlich nicht, aber um das genauer beurteilen zu können, müsste man die Höhe des Bruttoeinkommens aus dem Praktikum kennen.
§7A Punkt 1 des EStG
Was hat die Frage mit § 7a Abs. 1 EStG zu tun?

Kann es sein, dass der § 1 EStG gemeint war?
Zuletzt geändert von hambre am 06.05.21, 11:34, insgesamt 1-mal geändert.
Tastenspitz
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Re: Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von Tastenspitz »

Das hat mit Studiengebühren = Werbungskosten oder Sonderausgaben gar nix zu tun. Da geht es um Abschriften von Wirtschaftsgütern.
Der Mandant möge bei seinem Berater nochmals nachfragen, ob hier ein Fehler vorliegt.
Hat der Student in 2019 den Grundfreibetrag überschritten?
FinaaL
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Re: Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von FinaaL »

hambre hat geschrieben: 06.05.21, 11:32
Kann jemand sagen, ob diese Argumentation des SB so korrekt ist?
Nein, sie ist nicht korrekt.
Ist dem ST so ein Nachteil enstanden?
Vermutlich nicht, aber um das genauer beurteilen zu können, müsste man die Höhe des Bruttoeinkommens aus dem Praktikum kennen.
§7A Punkt 1 des EStG
Was hat die Frage mit § 7a Abs. 1 EStG zu tun?

Kann es sein, dass der § 1 EStG gemeint war?
Vergütung des ST im Jahre 2019 war ca. 1800€ brutto/Monat. Dementsprechend hat der ST 2019 den Grundfeibetrag überschritten.

§1 EStG kann möglicherweise gemeint gewesen sein. Unabhängig von der fadenscheinigen Erklärung des SB - Gäbe es überhaupt irgendeine korrekte Erklärung dafür, dass die Studiengebühren nicht berücksichtigt wurden?
Der Mandant möge bei seinem Berater nochmals nachfragen, ob hier ein Fehler vorliegt.
Was kann der Mandant tun falls tatsächlich ein Fehler vorliegt?
Tastenspitz
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Re: Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von Tastenspitz »

Mit "möglicherweise" wird man hier nicht weiterkommen wenn man sich deswegen tatsächlich eine Klage aufhalsen will.
Daher: Der Berater soll seine Begründung sauber formulieren.
Ansonsten kann hier nmE. der Fehler doch schlicht und einfach korrigiert werden und Gut. Fristen siehe AO §169.
Ob und wie er sich auswirkt kann man sich berechnen lassen. dafür gibt es Zuhauf Angebote im Netz.
FinaaL
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Re: Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von FinaaL »

Tastenspitz hat geschrieben: 06.05.21, 13:15 Daher: Der Berater soll seine Begründung sauber formulieren.
Wenn der Berater mit der Begründung § 1 EStG argumentieren würde, dass im Falle des Studenten während des Aufenthalts im Vereinigten Königreich keine nationale Einkommenssteuerpflicht vorlag und daher ein Ansatz der Aufwendungen im Rahmen des Studiums im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten über einen negativen Progressionsvorbehalt daher nicht in Betracht kommen. Hätte er damit recht?

Grüße,

Finaal
Hertha1892
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Re: Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von Hertha1892 »

Die Aufwendungen können vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbtändiger Arbeit im Zusammenhang mit beschränkter Einkommensteuerpflicht gem. § 1 (4) EStG darstellen.

Ja, es könnten dem ST dadurch Nachteile entstehen.

Grüße Hertha1892
hambre
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Re: Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von hambre »

Wenn der Berater mit der Begründung § 1 EStG argumentieren würde, dass im Falle des Studenten während des Aufenthalts im Vereinigten Königreich keine nationale Einkommenssteuerpflicht vorlag und daher ein Ansatz der Aufwendungen im Rahmen des Studiums im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten über einen negativen Progressionsvorbehalt daher nicht in Betracht kommen. Hätte er damit recht?
Hat der Student seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten?

Grundsätzlich ist es so, dass Werbungskosten nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie im Zusammenhang mit (zukünftigen) Einnahmen in Deutschland entstehen. Wenn also nicht nur ein Auslandssemester eingelegt wird, sondern das Studium vollständig im Ausland absolviert wird, dann ist dieser Zusammenhang mindestens unsicher.

Alternativ sind die Studiengebühren aber auch als Sonderausgaben abziehbar. Und selbst wenn der Student keinen Wohnsitz in Deutschland hat, kann er die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG beantragen.
Hertha1892
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Re: Verklagen des Steuerberaters

Beitrag von Hertha1892 »

Das geht auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht, s. o.

Beim Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG muss man von der ausländischen Steuerbehörde bescheinigen lassen, dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte unterm Grundfreibetrag liegen. Der kann je nach Land auch nur 3/4, 1/2 oder 1/4 betragen.

Grüße Hertha1892
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