Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Moderator: FDR-Team

Calessa
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Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Beitrag von Calessa »

Angenommen:
Im Jahr 2014 wurde das Zollamt zuständig für die Kfz-Steuer. Ein Kfz-Besitzer erteilt die Einzugsermächtigung zur Steuer. Weiter angenommen: Das Zollamt zieht die Steuern einfach nicht ein und wird vom Kfz-Besitzer im Zeitraum vom 2014 bis 2021 mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass es das nicht tut.
Wenn jetzt das Auto weiterverkauft würde (also 2021), kann der Zoll nun für die kompletten Jahre die Steuer nachverlangen oder hat der dazu kein Recht mehr?
ktown
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Re: Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Beitrag von ktown »

Die regelmäßige Verjährung beträgt hier 4 Jahre.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
FM
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Re: Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Beitrag von FM »

Das gilt für die Festsetzungverjährung, nicht für die Zahlungsverjährung. Im Text wird nur die unterbliebene Zahlung erwähnt.
Calessa
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Re: Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Beitrag von Calessa »

Es tut mir leid. Aber das verstehe ich jetzt nicht. Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung. - Ich habe zwar nachgeschlagen, kann es aber nicht für den Fall anwenden, dazu verstehe ich zu wenig. Was würde das denn in diesem Fall bedeuten? Was genau könnte das Zollamt denn nun an "Nachzahlung" verlangen? Alles, also die kompletten Jahre oder lediglich einen Teil? Gibt es dazu eine Antwort?
FM
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Re: Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Beitrag von FM »

Der Unterschied ist: wurde damals ein Steuerbescheid erlassen? Dann ist es nur Zahlungsverjährung, müssten hier 5 Jahre sein. Das wäre alles vor dem 31.12.2015.

Wenn gar keine Steuer festgesetzt wurde, gelten die 4 Jahre.

Ein paar Jahresbeträge könnten in beiden Fällen noch zu zahlen sein.
Calessa
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Re: Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Beitrag von Calessa »

ah, danke. Ja, es gab einen Steuerbescheid. Jetzt ist es klarer.
PyramSo
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Re: Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Beitrag von PyramSo »

Kann man eigentlich den eigenen "Kontostand" abfragen samt der hinterlegten Kontodaten?
Vielleicht zieht der Zoll fröhlich von einem falschen Konto ein und beschwert sich deswegen nicht über nicht gezahlte Steuer, was man sonst so nach so vielen Jahren erwarten täte ...
FM
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Re: Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Beitrag von FM »

Das sollte möglich sein, es gibt ja keine Datenschutzbedenken wenn der Steuerzahler selbst über diese Fragen Auskunft will.

Aber nachgefragt wurde ja lt. Text mehrfach, da hätte dann eigentlich kommen müssen "ist doch schon bezahlt".

Ich vermute mal, hier hat jemand beim Zollamt einen Fehler bei der EDV-Eingabe gemacht und nicht veranlasst, dass die Abbuchungen durchgeführt werden, oder vielleicht tatsächlich sich beim Konto vertan und der "unschuldige Zahler" bemerkt es nicht.

Ändert aber nichts daran, dass der Steuerbescheid wirksam ist und erst die Zahlungsverjährung greift. Man hat ja auch keinerlei Nachteil, wenn ein paar Jahre zu spät abgebucht wird.
Hertha1892
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Re: Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Beitrag von Hertha1892 »

Wenn es eine Festsetzung von Kfz-Steuern gibt und diese nicht bedient werden, entstehen Rückstände und der Fall geht in Vollstreckung.

Also entweder sind die Steuern nicht festgesetzt worden, so dass kein Soll entsteht oder aber sie werden von irgendwoher bezahlt und der Betroffene merkt es nicht. Vielleicht durch eine irgendwann mal erteilte Einzugsermächtigung.

Grüße Hertha1892
ktown
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Re: Wenn das Zollamt die Kfz-Steuer seit 2014 nicht einzieht

Beitrag von ktown »

Die Einzugsermächtigung ist schon bei der Anmeldung Pflicht und diese hat der Kfz-Besitzer auch erteilt.
Calessa hat geschrieben: 22.06.21, 18:05 Ein Kfz-Besitzer erteilt die Einzugsermächtigung zur Steuer.
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