Angenommen ein Arbeitnehmer A hat einen Wohnsitz in K
und eine Arbeitnehmertätigkeit in B,
dafür macht er doppelte Haushaltführung geltend,
und das FA in K erkennt das jahrelang an.
Dann bekommt der A ein Kind in B und wohnt dort zusammen mit der Mutter des Kindes.
Nun sagt das FA, da ist dein Lebensmittelpunkt, daher werden die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in B
nicht mehr berücksichtigt und schickt einen geänderten EST Bescheid.
Der A hat in K aber noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und muß dort regelmäßig Arbeiten verrichten,
fährt daher 1-4 mal im Monat von B nach K und zurück
A legt Einspruch ein und will die Werbungskosten (Fahrtkosten) bei den Einnahmen aus V+V berücksichtigt haben.
Nun verlangt das FA genaue Aufstellung, an wieviel Tagen der A in K war.
Diese Auskunft gibt A. Aber trotz aller geforderten Auskünfte wird seit Monaten über den Einspruch nicht entschieden.
Frage 1: Sind die Fahrtkosten von B nach K und zurück nach B Werbungskosten aus V+V ? Zählen dann die tatsächlichen km oder die Entfernungspauschale?
Des weiteren hat A Einkünfte aus Gewerbetätigkeit, das FA in K schreibt A, er habe seinen Betrieb nach B verlegt (wegen Lebensmittelpunkt) und das FA in B will nun Auskünfte zu der Tätigkeit.
Frage 2: ist nun künftig das FA in B für die Einkommensteuererklärung zuständig ?
Aberkennung doppelte Haushaltführung wg. Lebensmittelpunkt
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Aberkennung doppelte Haushaltführung wg. Lebensmittelpunkt
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Re: Aberkennung doppelte Haushaltführung wg. Lebensmittelpunkt
Ja. Die tatsächlichen. Inwieweit die Angaben des A schlüssig und glaubhaft sind, kann man aus dem Sachverhalt nicht entnehmen. Wenn A in Hamburg wohnt und das vermietete Objekt in München ist, sind mehrere Fahrten pro Monat wenig glaubhaft. Wenn es nur der Nachbarort ist, dann schon.Sind die Fahrtkosten von B nach K und zurück nach B Werbungskosten aus V+V ? Zählen dann die tatsächlichen km oder die Entfernungspauschale?
Personalmangel. Schwarze Null. Corona. Suchen Sie sich was aus, passt alles.Aber trotz aller geforderten Auskünfte wird seit Monaten über den Einspruch nicht entschieden.
Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen...ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält (§ 19 Abs. 1 AO).Frage 2: ist nun künftig das FA in B für die Einkommensteuererklärung zuständig ?
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Re: Aberkennung doppelte Haushaltführung wg. Lebensmittelpunkt
Vielen Dank für die Antworten.
Da die Familie sich vorwiegend in B aufhält, das ist dann auch ein anderes Bundesland, muss also der Steuerpflichtige statt in K künftig in B die Steuererklärung abgeben. Frage1 : Er hat über Elster die Erklärung eingereicht. Wird er von dem bis dato zuständigen FA darüber informiert, daß er das künftig woanders machen soll?
Frage 2: was ist eine gesonderte Feststellung, z B. über die Gewerbeeinkünfte oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und welches FA ist da zuständig?
Da die Familie sich vorwiegend in B aufhält, das ist dann auch ein anderes Bundesland, muss also der Steuerpflichtige statt in K künftig in B die Steuererklärung abgeben. Frage1 : Er hat über Elster die Erklärung eingereicht. Wird er von dem bis dato zuständigen FA darüber informiert, daß er das künftig woanders machen soll?
Frage 2: was ist eine gesonderte Feststellung, z B. über die Gewerbeeinkünfte oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und welches FA ist da zuständig?
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Re: Aberkennung doppelte Haushaltführung wg. Lebensmittelpunkt
Dass sich der Lebensmittelpunkt in B befindet, ist offensichtlich.
Das war wahrscheinlich schon so, bevor Arbeitnehmer A ein Kind bekommen hat. Da ist es durchaus denkbar, dass das Finanzamt prüft, ob A in den Vorjahren falsche Angaben gemacht hat.
Das Finanzamt wird prüfen wollen, ob für die Vielzahl von Fahrten nicht eine private Veranlassung im Vordergrund stand.
Das war wahrscheinlich schon so, bevor Arbeitnehmer A ein Kind bekommen hat. Da ist es durchaus denkbar, dass das Finanzamt prüft, ob A in den Vorjahren falsche Angaben gemacht hat.
Wie weit liegt B denn von K entfernt und wieviele Wohnungen vermietet A in K?Sind die Fahrtkosten von B nach K und zurück nach B Werbungskosten aus V+V ?
Das Finanzamt wird prüfen wollen, ob für die Vielzahl von Fahrten nicht eine private Veranlassung im Vordergrund stand.
Jaist nun künftig das FA in B für die Einkommensteuererklärung zuständig ?
Re: Aberkennung doppelte Haushaltführung wg. Lebensmittelpunkt
Er sollte von neuen FA eine Mitteilung über eine dortige neue Steuernummer bekommen. Er kann auch sein FA informieren, dass ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist.Wird er von dem bis dato zuständigen FA darüber informiert, daß er das künftig woanders machen soll?
Eine gesonderte Feststellung gibt es bei V+V nicht. Bei einem Gewerbe ist sie für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorzunehmen, wenn sich das Gewerbe und der Wohnsitz bei verschiedenen FÄ befinden. Zuständig ist dann denklogisch das FA, wo sich der Betrieb befindet. Damit werden in einem Bescheid die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Bindungswirkung für die persönliche Einkommensteuer festgestellt. Das Betriebs-FA ist auch für die anderen Betriebssteuern (USt, GewSt) und auch für eine ggf. durchzuführende Betriebsprüfung zuständig.was ist eine gesonderte Feststellung, z B. über die Gewerbeeinkünfte oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und welches FA ist da zuständig?
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Re: Aberkennung doppelte Haushaltführung wg. Lebensmittelpunkt
das ist ja sehr interessant, denn die Fahrtkosten sind ja bei V+V dann doppelt so hoch, weil vorher die Entfernungspauschale galt.
Eine weitere Frage:
Angenommen der ledige Arbeitnehmer lebt dauernd getrennt von der Lebensgefährtin, diese lebt mit dem Kind in B
A hat mehrere Wohnsitze, einen in K (gemeldet mit Hauptwohnsitz) und einen in B (gemeldet mit Zweitwohnsitz)
Welches FA ist dann zuständig?
Eine weitere Frage:
Angenommen der ledige Arbeitnehmer lebt dauernd getrennt von der Lebensgefährtin, diese lebt mit dem Kind in B
A hat mehrere Wohnsitze, einen in K (gemeldet mit Hauptwohnsitz) und einen in B (gemeldet mit Zweitwohnsitz)
Welches FA ist dann zuständig?
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Re: Aberkennung doppelte Haushaltführung wg. Lebensmittelpunkt
§19 Abs.1 Satz 2 1. HS AO:zickenlatein hat geschrieben: ↑26.10.21, 08:20 Angenommen der ledige Arbeitnehmer lebt dauernd getrennt von der Lebensgefährtin, diese lebt mit dem Kind in B
A hat mehrere Wohnsitze, einen in K (gemeldet mit Hauptwohnsitz) und einen in B (gemeldet mit Zweitwohnsitz)
Welches FA ist dann zuständig?
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