Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

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Hanomag
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Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

Beitrag von Hanomag »

Bezüglich der nichtverbrauchten Erhaltungsaufwendungen schafft dieses Urteil vom 10. November 2020, IX R 31/19 Fakten, deren Auslegung an anderer Stelle Verwirrung stiften. So wird unter RZ 26 geschreiben, dass Erblasser und Erbe verschiedene Rechtssubjekte sind, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen, deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden (ausführlich Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).

Die dort getroffene Aussage mit den verschiedenen Rechtssubjekten gilt demzufolge auch dann, wenn jetzt beispielsweise die Erbengemeinschaft hohe Erhaltungsaufwendungen tätigt, diese mehrjährig abschreibt und das Objekt anschließend an den überlebenden Ehegatten überträgt. Wenn dieser eine leerstehende Mietswohnung schnellstens vermieten will und, in dem Wissen, dass er einen 75%tigen Anteil hat, mit einer teuren Küche versieht, so möchte er sicher die auf 10 Jahre aufzuteilenden Abschreibungen auch dann wahrnehmen, wenn er z. B. im Folgejahr das Erbe durch Abfindung der Kinder komplett übernimmt. Da es sich bei der Erbengemeinschaft und ihrem Rechtnachfolger (überlebender Ehegatte) nach RZ 26 um verschiedenen Rechtssubjekte handelt, wäre das nicht möglich. Das ist zwar logisch, aber unverständlich.
hambre
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Re: Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

Beitrag von hambre »

Hanomag hat geschrieben:Die dort getroffene Aussage mit den verschiedenen Rechtssubjekten gilt demzufolge auch dann, wenn jetzt beispielsweise die Erbengemeinschaft hohe Erhaltungsaufwendungen tätigt, diese mehrjährig abschreibt und das Objekt anschließend an den überlebenden Ehegatten überträgt.
Richtig
Wenn dieser eine leerstehende Mietswohnung schnellstens vermieten will und, in dem Wissen, dass er einen 75%tigen Anteil hat, mit einer teuren Küche versieht, so möchte er sicher die auf 10 Jahre aufzuteilenden Abschreibungen auch dann wahrnehmen, wenn er z. B. im Folgejahr das Erbe durch Abfindung der Kinder komplett übernimmt. Da es sich bei der Erbengemeinschaft und ihrem Rechtnachfolger (überlebender Ehegatte) nach RZ 26 um verschiedenen Rechtssubjekte handelt, wäre das nicht möglich.
Falsch

Für die AfA gilt der § 11d EStDV und damit ist die AfA bei unentgeltlicher Übertragung vom Rechtsnachfolger fortführbar.

AfA und Instandhaltungsaufwendungen werden somit unterschiedlich behandelt.
Hanomag
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Re: Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

Beitrag von Hanomag »

hambre hat geschrieben: 03.11.21, 18:07
Hanomag hat geschrieben:Die dort getroffene Aussage mit den verschiedenen Rechtssubjekten gilt demzufolge auch dann, wenn jetzt beispielsweise die Erbengemeinschaft hohe Erhaltungsaufwendungen tätigt, diese mehrjährig abschreibt und das Objekt anschließend an den überlebenden Ehegatten überträgt.
Richtig
Ist aber sehr unlogisch, entgegen dem Urteil lebt der Investor noch und möchte nach wie vor die zukünftigen Progressionsspitzen abmildern. Außerdem beinhaltet die Erbengemeinschaft seinen 50%tigen Anteil, der gar nicht vererbt wurde.
hambre hat geschrieben: 03.11.21, 18:07
Wenn dieser eine leerstehende Mietswohnung schnellstens vermieten will und, in dem Wissen, dass er einen 75%tigen Anteil hat, mit einer teuren Küche versieht, so möchte er sicher die auf 10 Jahre aufzuteilenden Abschreibungen auch dann wahrnehmen, wenn er z. B. im Folgejahr das Erbe durch Abfindung der Kinder komplett übernimmt. Da es sich bei der Erbengemeinschaft und ihrem Rechtnachfolger (überlebender Ehegatte) nach RZ 26 um verschiedenen Rechtssubjekte handelt, wäre das nicht möglich.
Falsch

Für die AfA gilt der § 11d EStDV und damit ist die AfA bei unentgeltlicher Übertragung vom Rechtsnachfolger fortführbar.

AfA und Instandhaltungsaufwendungen werden somit unterschiedlich behandelt.
Wenn der überlebende Ehepartner seine Kinder auszahlt, dann werden bei gesetzlichen Erbfolge mindestens 25 % (Anteil der Kinder) entgeltlich erworben. Die 75 % (seine 50 % und die vom Ehepartner geerbten 25 %) von der Erbengemeinschaft übernommenen Anteile wären demnach unentgeltlich erworben. Insgesamt wäre es dann ein teilentgeltlicher Erwerb.

Habe ich das richtig verstanden?
Gehört sein 50%tiger Anteil überhaupt zum Vermögen der Erbengemeinschaft?
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Re: Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

Beitrag von bavarian tax collector »

Zunächst einmal gibt es deutliche Unterschiede zwischen AfA und §82bEStDV! Während die Verteilung auf bis zu 5 Jahre ein aktiv zu wählendes Wahlrecht ist, ist die AfA eine gesetzliche Vorschrift ohne jedes Wahlrecht (§6 Abs. EStG mal ausgenommen!). Von daher ist eine unterschiedliche rechtliche Würdigung nicht nur möglich, sondern notwendig.
Hanomag hat geschrieben: 03.11.21, 17:10 Die dort getroffene Aussage mit den verschiedenen Rechtssubjekten gilt demzufolge auch dann, wenn jetzt beispielsweise die Erbengemeinschaft hohe Erhaltungsaufwendungen tätigt, diese mehrjährig abschreibt und das Objekt anschließend an den überlebenden Ehegatten überträgt.
Nein, sie gilt m.E.n. ausdrücklich nicht! Sowohl der entscheidende Senat als auch der GrS im zitierten Urteil stellen ausdrücklich auf das Steuerrechtssubjekt im Sinne des EStG ab. Eine Personenmehrheit ist nie Steuerrechtssubjekt der ESt! Eben genau deshalb, weil die GbR und damit auch eine Erbengemeinschaft kein Steuerrechtssubjekt für die ESt (wohl aber für USt, GewSt oder GrESt!) ist, werden die Einkünfte zwar einheitlich ermittelt aber gesondert festgestellt! Steuerrechtssubjekt für die ESt ist ausschließlich die einzelne Person.

Als Folge würde damit bei Auflösung der Erbengemeinschaft den ausscheidenden Mitgliedern der jeweilig auf sie entfallende Restbetrag des Betrages nach §82b EStDV zugerechnet werden, während der auf das übernehmende Mitglied fortgeführt würde. Was nicht geht ist, dass das übernehmende Mitglied über den §82b EStDV Beträge übernimmt, die er/sie nie getragen hat!

Hinsichtlich einer neu angeschafften Küche ist das Ganze natürlich sowieso jederzeit über Sondervermögen und Sonder-Wk lösbar!

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Re: Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

Beitrag von Hanomag »

bavarian tax collector hat geschrieben: 04.11.21, 15:48 Eine Personenmehrheit ist nie Steuerrechtssubjekt der ESt! Eben genau deshalb, weil die GbR und damit auch eine Erbengemeinschaft kein Steuerrechtssubjekt für die ESt (wohl aber für USt, GewSt oder GrESt!) ist, werden die Einkünfte zwar einheitlich ermittelt aber gesondert festgestellt! Steuerrechtssubjekt für die ESt ist ausschließlich die einzelne Person.
Danke lieber Bavarian, diese Feststellung bringt Transparenz in die ganze Angelegenheit. Ich konnte beim vermeintlichen Steuerrechtssubjekt "Erbengemeinschaft" die Sonderwerbungskosten einfach nicht richtig einordnen.
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Re: Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

Beitrag von Hanomag »

Hanomag hat geschrieben: 03.11.21, 20:09Gehört sein 50%tiger Anteil überhaupt zum Vermögen der Erbengemeinschaft?
Ich denke ja, weil alles zusammen einen Grundstücksgemeinschaft ist.
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Re: Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

Beitrag von Hanomag »

bavarian tax collector hat geschrieben: 04.11.21, 15:48Zunächst einmal gibt es deutliche Unterschiede zwischen AfA und §82bEStDV! Während die Verteilung auf bis zu 5 Jahre ein aktiv zu wählendes Wahlrecht ist, ist die AfA eine gesetzliche Vorschrift ohne jedes Wahlrecht (§6 Abs. EStG mal ausgenommen!). Von daher ist eine unterschiedliche rechtliche Würdigung nicht nur möglich, sondern notwendig.
Wenn also der Steuerzahler im ersten Fall - von sich aus - auf das einmalige Ansetzen der Aufwendungen verzichtet hat, gewährt man ihm nun das Recht, dies nachzuholen. Bei der (AfA z. B. für eine Küche) durfte er im Vorfeld nicht entscheiden, wann er wieviel absetzt, demzufolge darf er dies auch nicht einmalig nachholen.
bavarian tax collector hat geschrieben: 04.11.21, 15:48Als Folge würde damit bei Auflösung der Erbengemeinschaft den ausscheidenden Mitgliedern der jeweilig auf sie entfallende Restbetrag des Betrages nach §82b EStDV zugerechnet werden, während der auf das übernehmende Mitglied fortgeführt würde. Was nicht geht ist, dass das übernehmende Mitglied über den §82b EStDV Beträge übernimmt, die er/sie nie getragen hat!
Abschreibungen dagegen können von den Rechtsnachfolgern nachgeholt werden.
bavarian tax collector hat geschrieben: 04.11.21, 15:48Hinsichtlich einer neu angeschafften Küche ist das Ganze natürlich sowieso jederzeit über Sondervermögen und Sonder-Wk lösbar!
Das würde doch im Widerspruch zu oben bedeuten, dass die noch nicht abgeschriebenen AfA-Reste von den ausscheidenden Mitgliedern doch noch abgeschrieben werden können. Oder was sonst willst Du mit den Begriffen "Sondervermögen und Sonder-Wk" aussagen?
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Re: Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

Beitrag von bavarian tax collector »

Hanomag hat geschrieben: 25.11.21, 18:28 Wenn also der Steuerzahler im ersten Fall - von sich aus - auf das einmalige Ansetzen der Aufwendungen verzichtet hat, gewährt man ihm nun das Recht, dies nachzuholen.
Genau! So können ggf. vergessene Kosten zumindest noch anteilig in die Folgejahre gerettet werden, kuckst Du BFH IX R 152/89.
Hanomag hat geschrieben: 25.11.21, 18:28 Abschreibungen dagegen können von den Rechtsnachfolgern nachgeholt werden.
Ja, denn AfA bezieht sich auf ein Wirtschaftsgut das durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Eigentümer übergeht, Beträge nach §82b EStDV oder auch §10d EStG sind dagegen höchstpersönlich und können weder im Wege der Gesamt- noch der Einzelrechtsnachfolge übertragen werden.
Hanomag hat geschrieben: 25.11.21, 18:28 Das würde doch im Widerspruch zu oben bedeuten, dass die noch nicht abgeschriebenen AfA-Reste von den ausscheidenden Mitgliedern doch noch abgeschrieben werden können. Oder was sonst willst Du mit den Begriffen "Sondervermögen und Sonder-Wk" aussagen?
Nein, nicht von den Ausscheidenden!

Wirtschaftsgüter, die nicht im Eigentum der Gesamthand stehen, sondern im Eigentum eines der Beteiligten, und zur Einkünfteerzielung der Gesamthand verwendet werden, stellen Sondervermögen dar.

Klassisches Beispiel: Erbengemeinschaft mit V+V-Einkünften. Nur ein Erbe kümmert sich um die vermieteten Objekte und fährt 3.000 km im Jahr mit seinem eigenen Pkw.

Lösung: Der Erbe kann 900 € (3.000 km x 0,30 €/km) als Wk geltend machen. Da das Kfz nicht Eigentum der Gesamthand war, fallen die Kosten jedoch nicht als Wk auf Ebene der Gesamthand an, sondern stellen Sonder-WK auf Ebene des Erben dar. Sie sind aber als solche im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung anzugeben und NICHT auf Ebene der persönlichen ESt.

Das gleiche natürlich für eine Küche, die ein Erbe anschafft und der Erbengemeinschaft zur Vermietung überlässt.

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Re: Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

Beitrag von Hanomag »

bavarian tax collector hat geschrieben: 26.11.21, 11:03Wirtschaftsgüter, die nicht im Eigentum der Gesamthand stehen, sondern im Eigentum eines der Beteiligten, und zur Einkünfteerzielung der Gesamthand verwendet werden, stellen Sondervermögen dar.

Klassisches Beispiel: Erbengemeinschaft mit V+V-Einkünften. Nur ein Erbe kümmert sich um die vermieteten Objekte und fährt 3.000 km im Jahr mit seinem eigenen Pkw.

Lösung: Der Erbe kann 900 € (3.000 km x 0,30 €/km) als Wk geltend machen. Da das Kfz nicht Eigentum der Gesamthand war, fallen die Kosten jedoch nicht als Wk auf Ebene der Gesamthand an, sondern stellen Sonder-WK auf Ebene des Erben dar. Sie sind aber als solche im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung anzugeben und NICHT auf Ebene der persönlichen ESt.
Danke für die Klarstellung.
bavarian tax collector hat geschrieben: 26.11.21, 11:03Das gleiche natürlich für eine Küche, die ein Erbe anschafft und der Erbengemeinschaft zur Vermietung überlässt.
Unabhängig davon, wer die durch das Sondervermögen erhöhte Mieteinnahme einstreicht?
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Re: Nichtverbrauchte Erhaltungsaufwendungen

Beitrag von bavarian tax collector »

bavarian tax collector hat geschrieben: 26.11.21, 11:03 und der Erbengemeinschaft zur Vermietung überlässt.
Hanomag hat geschrieben: 26.11.21, 17:26 Unabhängig davon, wer die durch das Sondervermögen erhöhte Mieteinnahme einstreicht?
Da ja die Erbengemeinschaft die Einnahmen erzielt, spielt das keine Rolle!

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Zuletzt geändert von bavarian tax collector am 27.11.21, 15:46, insgesamt 1-mal geändert.
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