Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

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Pascali
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Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von Pascali »

Hallo erst einmal!

Es gibt ja unterschiedliche DIN-Normen, welche zur Grundlage bei der Grundsteuer bezüglich der Wohnfläche herangezogen werden könnten.

1. Wohnflächenverordnung (WoFlV)
2. Die Wohnflächenberechnung nach DIN-Norm 277
3. Die 2. Berechnungsverordnung
4. Die Wohnflächenberechnung nach DIN-Norm 283

Welche ist bei einem Einfamilienhaus (privat genutzt) anzuwenden?

a:
Wenn die Decke vertäfelt ist - bei einer Dachschrägen, zählt dann die Höhe samt Vertäfelung oder muss diese abgezogen werden(also ist der Raum dann höher). Ab <2m Höhe bei Dachschrägen wird ja je nach Norm nur 50% der m²-Fläche berechnet. Wie verhält es sich mit dem Fußboden(durchgängiger Teppichboden oder Fliesen, Parkett) - müssen diese abgezogen werden bei der Höhenberechnung bis zur Dachschräge?

b:
Dicke Tapeten können den Raum ja um einige cm kleiner machen. Zählt für die m²-Berechnung eines Raumes der Putz oder die Tapete als Grenze?

c:
Wie verhält es sich mit Türen - zählen die zum Flur? Also ist bei einem recheckigen Flur dann jede Türeinbuchtung mit zur Flurfläche zinzuzurechnen?


Wie ist die Rechtslage?
lottchen
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von lottchen »

Die Rechtslage ist das Korinthenkackerei die Höhe der Grundsteuer nicht ändern wird.

Die Türeinbuchtung heißt Türschwelle (wenn es eine Schwelle gibt, sonst ist es die Fläche in einer Türöffnung) und die zählt nicht zur Wohnfläche.
hawethie
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von hawethie »

zu a und b: es gilt das, was im Bauplan eingezeichnet ist.
Ob du Seiden- oder Betonpapier an die Wände hängst als Tapete, ist dein Privatvergnügen.
Ebenso die Vertäfelung der Wand und der Decke.

Bevor die fragst: auch Schränke, die die ganze Wand bedecken ändern zwar die Größe des Zimmers, aber nicht die Wohnfläche.

(ich find's immer wieder interessant, welche Energie die Leute aufwenden, wenn sie meinen "dem Staat" (also im Prinzip sich selbst) ein "Schnippchen schlagen" zu können).
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von Tastenspitz »

Und nicht vergessen. Stichtag ist der 1.1.2022. Da war es manchmal 30 oder mehr Grad kälter als im Moment. Da schrumpft eine 50 qm Wohnung um 0,036 qm. :ironie:
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von papa39 »

ELSTER zeigt bei einem Klick auf das ? an, welche Berechnungsmethode angewendet werden kann. Den Paragrafen kann man sich bei https://www.gesetze-im-internet.de/ ansehen
Aus Steinen, die man Dir in den Weg legt, kannst Du was Schönes bauen.
Czauderna
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von Czauderna »

Hallo,
der einfachste Weg (Hessen über Elster) qm lt. Bauplan und da auch keine Komma-Stellen.
Warum denn umständlich, wenn es einfacher besser geht :D
Gruss
Czauderna
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von bavarian tax collector »

So ganz ohne ist die frage dann übrigens doch nicht ...

Z.B. verweist §2 des bayrischen Grundsteuergesetzes ausdrücklich auf die Regelungen der WoFlV. Durch §5 WoFlV kann es jedoch dazu kommen, dass diese eben grade nicht gilt und z.B. Balkone und Terrassen NICHT mit in die Berechnung einfließen müssen! Und das kann grundsätzlich schon einen Einfluss auf die Höhe der GrSt haben.

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Pascali
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von Pascali »

hawethie hat geschrieben: 01.08.22, 11:47 zu a und b: es gilt das, was im Bauplan eingezeichnet ist.
Ob du Seiden- oder Betonpapier an die Wände hängst als Tapete, ist dein Privatvergnügen.
Ebenso die Vertäfelung der Wand und der Decke.
Im Bauplan sind die Dachschrägen nicht eingezeichnet - jedenfalls nicht mit einem Maß. Man sieht also nicht, wo die Schräge 1m über dem Boden und wo sie 1,99m über dem Boden endet.

Ist der Putz denn entscheidend oder der Stein darunter? Das ist ja ein Unterschied - zumal neu verputzt wurde in einigen Räumen und der dort jetzt eine andere Höhe hat - als noch im Bauplan. Wird im Bauplan mit Putz gerechnet oder ohne?
bavarian tax collector hat geschrieben: 04.08.22, 08:43 Z.B. verweist §2 des bayrischen Grundsteuergesetzes ausdrücklich auf die Regelungen der WoFlV.
Welches Recht gilt denn in NRW - ebenfalls die WoFLV?

Kann man beim Finanzamt nachfragen, welche Wohnfläche bislang eingetragen war - oder nehmen die einem das irgendwie krumm?
Kommt dann Jemand von denen und misst nach? Wenn ein Teppich liegt und die Dachschräge vertäfelt ist, dann könnten die doch auch nur von Teppichhöhe bis Vertäfelung messen. Zudem ist doch die Vertäfleund der einzige Schutz nach draußen - oder zählen da wirklich die blanken Dachpfannen?
GS
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von GS »

Pascali schreibt:
Kommt dann Jemand von denen und misst nach? Wenn ein Teppich liegt und die Dachschräge vertäfelt ist, dann könnten die doch auch nur von Teppichhöhe bis Vertäfelung messen. Zudem ist doch die Vertäfleund der einzige Schutz nach draußen - oder zählen da wirklich die blanken Dachpfannen?
Ja, die kommen sogar gern, weil sie dann zwischendurch mal an die frische Luft kommen. Beim Nachmessen must du ihnen aber auf die Finger schauen, den sie vertun sich auch gern um einige Millimeter zu Deinem Nachteil. Alles genau notieren, und möglichst nicht ohne die Holde als Zeugin.
Nicht zuletzt: Bei den Dachpfannen kommt es nicht darauf an, dass sie blank sind. Dicht sollten sie sein. :ironie:
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Pascali
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von Pascali »

Kann man beim Finanzamt nachfragen, welche Wohnfläche bislang eingetragen war - oder nehmen die einem das irgendwie krumm? Die müssten doch eigentlich die Daten vorliegen haben von den Vorjahren.
hawethie
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von hawethie »

Ich kann nur von "meinem" Finanzamt sprechen: denen ist lieber, wenn man vorher mal etwas nachfragt, als dass man hinterher korrigieren muss.
hat das Amt denn Daten über die Wohnfläche? Beim mir (EFH) hat da bisher niemand nach gefragt.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
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Pascali
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von Pascali »

Die Grundsteuer musste doch auch vor 2023 schon berechnet werden. Die Wohnfläche war doch schon immer die Berechnungsgrundlage. Oder wie haben die das zuvor berechnet?
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von webelch »

Na, dann steht doch im alten Bescheid welche Fläche berücksichtig worden ist.
ktown
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von ktown »

Sooo.
Ich habe gestern nun meine Bürgerpflicht gemacht und bin darüber verwundert, dass der TE diese Frage stellt. Die entsprechende Seite der Finanzverwaltung zeigt eindeutig auf welche Fläche zum Ansatz zu bringen ist. Weiterhin ist es natürlich hilfreich, wenn man den ersten Bescheid noch hätte da man diese Zahl einfach eintragen könnte. In RLP steht übrigens in den weiteren Bescheiden keine Wohnfläche mehr drin.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Welche DIN ist anzuwenden beid er Grundsteuer Wohnflächenangabe?

Beitrag von bavarian tax collector »

ktown hat geschrieben: 16.08.22, 20:25 . Weiterhin ist es natürlich hilfreich, wenn man den ersten Bescheid noch hätte da man diese Zahl einfach eintragen könnte.
webelch hat geschrieben: 16.08.22, 19:13 Na, dann steht doch im alten Bescheid welche Fläche berücksichtig worden ist.
Auch im ersten Bescheid steht nur die angesetzte Jahresrohmiete drin und nicht die qm-Zahl! In einem ESt-Bescheid stehen ja auch nicht die Wk einzeln aufgeführt, sondern nur die Summe der Wk! Da die Wohnfläche ja auf Grund der Angaben des Stpfl. in der Erklärung zum EW angegeben wurde, ist das ja auch nicht notwendig!
Pascali hat geschrieben: 11.08.22, 16:35 Die Grundsteuer musste doch auch vor 2023 schon berechnet werden. Die Wohnfläche war doch schon immer die Berechnungsgrundlage.
Der EW ist nicht grade sehr "dynamisch"! D.h., das FA braucht immer einen Anstoß von außen um tätig zu werden. Solange also weder der Stpfl. eine Änderung meldet oder seitens der Gemeinde z.B. eine Baufertigstellungsanzeige erfolgt, passiert nichts! Ich habe z.B. schon Fälle erlebt, bei denen auch 10 Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes noch die GrSt für ein unbebautes Grundstück erhoben wurde, weil weder Stpfl. noch Gemeinde tätig geworden sind!

Es kann außerdem sein, dass zwar eine Änderung angezeigt wurde, z.B. der Einbau von Dachgauben mit entsprechender Mehrung der Wohnfläche oder eine zusätzliche Garage, diese Änderung aber nicht bearbeitet wurde, da offensichtlich war, dass die Grenzen für eine Wertfortschreibung nicht erreicht werden. Auch dann stimmen die bisherigen Angaben nicht mehr!

Außerdem darf man nicht vergessen, dass ein beträchtlicher Teil der EWs zu einer Zeit erstellt wurde, in der es keine Computer gab! Von daher liegen die Angaben aus den Erklärungen in den meisten Fällen nicht digital vor. Von daher ist das ...
Pascali hat geschrieben: 10.08.22, 21:38 Kann man beim Finanzamt nachfragen, welche Wohnfläche bislang eingetragen war
... zwar grundsätzlich möglich, man muss sich aber bewusst sein, dass der/die Bearbeiter/in das nicht auf Knopfdruck herausfinden kann, sondern tatsächlich die Akte ziehen muss! Und hier sind wir wieder bei der fehlenden "Dynamik", denn so eine EW-Akte wird ja eben nicht jedes Jahr bearbeitet, sondern nur bei Veränderungen. Entsprechend viele Akten hat ein Bearbeiter in seiner Verantwortung! Der Aktenbestand eines Bearbeiter erstreckt sich -trotz Hängeregistratur!- über mehrere Zimmer! Wenn man sich jetzt noch überlegt, dass zumindest in Bayern, für die "neue" GrSt nicht ein Beamter oder Angestellter zusätzlich zur Verfügung steht (der alte EW läuft ja bis 2024 noch weiter!), kann man sich überlegen, was passieren würde, wenn jeder wegen der Wohnfläche beim FA nachfragen würde!

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