§ 23 ( MV) freies Beschäftigungsverhältnis, selbst-Beschäftigung )

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Pucki38
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§ 23 ( MV) freies Beschäftigungsverhältnis, selbst-Beschäftigung )

Beitrag von Pucki38 »

Guten Morgen ,


Person A befindet sich im (Offenen Vollzug in MV)und beginnt zum 01.08.2021 eine Ausbildung zum Kranken und Altenpflegehelfer.
Person A erhält Arbeitslosengeld 1 !!

Person A hat eine gerichtliche Betreuung mit
Einwilligungsvorbehalt !!

Person A hat aktuell eine Privatinsolvenz .

Person A hat 2 Kinder.

Meine Fragen :

1. Das Geld ( Alg1 ) meiner Ausbildung muss aufs Anstaltskonto ?!

2. ( Nach einem längeren Gespräch mit der Sachbearbeiterin im OV ) sagte man mir , dass ich 258,00€ an Verpflegungskosten behalten darf , 150€ Eigengeld/Hausgeld ( davon - 83,00€ ) Haftkostenbeitrag , + die Fahrkosten erhalte!!


3. Wenn es ein Unterhaltstitel gibt ( es gibt keinen ) , könnte das übrige Geld ans Jugendamt gehen , sonst würde der Rest in die Privatinsolvenz gehen !!!

4. Die Pfändungsfreigrenze gilt im offenen Vollzug nicht !!

5. Haftkostenbeitrag bei Ausbildung überhaupt richtig !?

Vielleicht hättet ihr ein Paar gute Ratschläge,denn meine Betreuung und ich sind nicht so rechtsbegabte.

Dankeschön....
Tastenspitz
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Re: § 23 ( MV) freies Beschäftigungsverhältnis, selbst-Beschäftigung )

Beitrag von Tastenspitz »

Pucki38 hat geschrieben: 09.06.21, 08:40 Vielleicht hättet ihr ein Paar gute Ratschläge
Sicher...
Wenn man den Beitrag mit "Person A" anfängt, dann sollte man nicht so weiterschreiben:
Pucki38 hat geschrieben: 09.06.21, 08:40 Das Geld ( Alg1 ) meiner Ausbildung muss aufs Anstaltskonto ?!
:wink:
Ansonsten scheint es je nach JVA oder Bundesland unterschiedliche Regelungen zu geben. Beispiel siehe hier:
https://jva-rottenburg.justiz-bw.de/pb/ ... rabteilung
J.A.
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Re: § 23 ( MV) freies Beschäftigungsverhältnis, selbst-Beschäftigung )

Beitrag von J.A. »

1. Ja ... In manchen BL gibt es Regelungen, dass der Anstaltsleiter in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen kann in der Form, dass das Geld auf ein auf den Namen des Gefangenen laufendes Girokonto geht, wobei aber sichergestellt sein muss (durch unwiderrufliche Einwilligung seitens des Gefangenen), dass ausschliesslich die Anstalt Zugriff auf das Konto hat.

2. Ob die Zahlen stimmen kann ich so nicht nachrechnen. Hinsichtlich Haftkostenbeitrag ist anzumerken, dass für Azubis (etwas) geringe Sätze gelten als allgemein. Beispiel: Der HKB der auf "Unterkunft" entfällt sind "normal" (bei Einzelhaftraum) 196,35 EUR. Bei Azubis 161,70.

3. Kann ich keine Frage entdecken

4. siehe 3. - Falls die !! eher !? oder ?? sein sollen: Ja, das ist richtig. Grundsätzlich ist außer dem sog. "Hausgeld" alles "noch verfügbare" (was also nicht im Zusammenhang der Ausbildung zwingend dem Gefangenen zugewendet wird, wie Fahrtkosten) pfändbar, sobald das Überbrückungsgeld voll angespart ist (das ist nicht pfändbar). Insbesondere auch das sog. "Eigengeld" ist pfändbar. Zur genaueren Berechnung kann man auch Kontakt mit einer externen Schuldnerberatungsstelle aufnehmen, falls es nicht in der JVA ohnehin eine Schuldnerberatung durch eine externe Stelle gibt, wie es in vielen JVAen der Fall ist.

5. Ja
Vielleicht hättet ihr ein Paar gute Ratschläge,denn meine Betreuung und ich sind nicht so rechtsbegabte.
Wie gesagt: Kontakt zu einer Schuldnerberatungsstelle aufnehmen, die auch auf die Problematik von Gefangenen zugeschnittene Schuldnerberatung in JVAen durchführt. Wenn es in der JVA in der man einsitzt keine solche gibt, muss man schauen, ob man eine findet, die in einer anderen JVA im selben Bundesland tätig ist. Das dürften örtlich gesehen die sein, wo es am selben Ort auch eine größere JVA gibt, also z.B. Stralsund, oder Rostock (für die JVA Waldeck). Auch für die JVA Bützow wird es mit Sicherheit eine entsprechende Stelle geben. Dabei darauf achten, dass die Beratungstelle einem der großen caritativen Träger angehört (wie Diakonie, AWO, Caritas, DPWV = "Der Paritätische" usw.). Stellen bei denen das nicht der Fall ist, sind zum Teil "mit Vorsicht zu genießen" (wohlgemerkt: zum Teil, nicht alle)
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Re: § 23 ( MV) freies Beschäftigungsverhältnis, selbst-Beschäftigung )

Beitrag von ExDevil67 »

Pucki38 hat geschrieben: 09.06.21, 08:40 Person A befindet sich im (Offenen Vollzug in MV)und beginnt zum 01.08.2021 eine Ausbildung zum Kranken und Altenpflegehelfer.
Wurde auch im Vorfeld geprüft ob A immer noch als zuverlässig im Sinne von §1(2) Nr 2 KrAlpflVO M-V gilt? Nicht das am Ende die Ausbildung vergblich war weil man am Ende keine Erlaubnis ausgestellt bekommt.
FM
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Re: § 23 ( MV) freies Beschäftigungsverhältnis, selbst-Beschäftigung )

Beitrag von FM »

Das scheint in M-V wirklich erst bei der Erteilung der Urkunde geprüft zu werden - also nicht schon bei der Zulassung zur Ausbildung oder zur Prüfung.

Aus einem anderen Bundesland kenne ich es so, dass es schon zu Beginn der Ausbildung (und am Ende noch einmal) geprüft wird. Wenn Vorstrafen eingetragen sind wegen vorsätzlichen gewalttätigen Straftaten, Eigentumsdelikten, Sexualdelikten, Btm-Sachen oder Taten unter Alkoholeinfluss, gibt es keine Zulassung. Als "unschädlich" gelten meist "Schwarzfahren" und fahrlässige Taten (da wandert aber man aber auch eher selten in die JVA).

Ich würde empfehlen, mal bei dieser Behörde anzufragen, ob sie ein Problem sieht:
https://www.lagus.mv-regierung.de/LPH/
Pucki38
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Re: § 23 ( MV) freies Beschäftigungsverhältnis, selbst-Beschäftigung )

Beitrag von Pucki38 »

Ausbildungsbetrieb / Landesprüfungsamt
Haben kommuniziert , die Erlaubnis wurde erteilt!!
FM
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Re: § 23 ( MV) freies Beschäftigungsverhältnis, selbst-Beschäftigung )

Beitrag von FM »

Dann ist ja das schon mal gut :)

In hiesigem Bundesland geht man z.B. davon aus, jemand der wg. Diebstahl vorbestraft ist kann nicht in der Pflege arbeiten, weil da die Gelegenheiten zu groß sind.
Pucki38
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Re: § 23 ( MV) freies Beschäftigungsverhältnis, selbst-Beschäftigung )

Beitrag von Pucki38 »

Guten Morgen ,

Gestern wurde mir mitgeteilt ,dass ich bei meinem Anwalt / Insolvenzgericht einen Antrag auf Festlegung des Selbstbehalt ( ALG 1 )beantragen soll.

Geht sowas , wie würde der Paragraph lauten und die genaue Beantragung ?!

Dankeschön!!!
J.A.
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Re: § 23 ( MV) freies Beschäftigungsverhältnis, selbst-Beschäftigung )

Beitrag von J.A. »

Pucki38 hat geschrieben: 11.06.21, 08:03
Gestern wurde mir mitgeteilt ,dass ich bei meinem Anwalt / Insolvenzgericht einen Antrag auf Festlegung des Selbstbehalt ( ALG 1 )beantragen soll.

Geht sowas , wie würde der Paragraph lauten und die genaue Beantragung ?!
Keine Ahnung was das in diesem speziellen Kontext sein und bringen soll ... ALG I ist, jedenfalls soweit mir bekannt, genauso pfändbar wie Arbeitseinkommen. Allgemein gelten also die Pfändungsgrenzen aus § 850c ZPO, nicht jedoch bei Strafgefangenen.

Aber nochmals: Am besten wendet man sich mit diesen Fragen an Leute, die sich damit professionell beschäftigen, näml. entweder eine Schuldnerberatungsstelle oder -hinsichtlich dieser speziellen Frage- an den eigenen Insolvenzverwalter.
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