[KB] Vollstreckung von Geldstrafen

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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gotto
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[KB] Vollstreckung von Geldstrafen

Beitrag von gotto »

Geldstrafen können in Urteilen und Strafbefehlen festgesetzt werden. Sie werden in Tagessätzen ausgeurteilt (mind. 5 Tagessätze, maximal 360 Tagessätze). Ein Tagessatz entspricht dabei ca. 1/30 des Nettomonatsverdienstes. Die Höhe eines Tagessatzes kann zwischen einem und fünftausend Euro liegen (vgl. § 40 StGB)

Nach der Rechtskraft des Urteils / Strafbefehls wird die Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vollstreckt (§ 451 StPO).

Dem Verurteilten wird eine Kostenrechnung über die Geldstrafe, die Kosten des Verfahrens und die Auslagen zugesandt, mit der ihm eine (in der Regel) 14tägige Zahlungsfrist eingeräumt wird (§ 459d StPO). Nach Ablauf dieser Frist wird in der Regel noch eine Mahnung versandt, bevor Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.

Erste Maßnahme der Vollstreckung ist die Erteilung eines Vollstreckungsauftrages an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung (Pfändung) in das bewegliche Vermögen.

Sollte diese Maßnahme keinen Erfolg bringen oder unterblieben sein, da sie von vorneherein aussichtslos erschien (§ 459 c Abs. 2 StPO), wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet.

Der Verurteilte wird unter Fristsetzung (1 - 2 Wochen) zum Strafantritt in der zuständigen Justizvollzugsanstalt geladen. Für einen Tagessatz Geldstrafe ist ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen (§ 43 StGB). Sollte (durch Teilzahlungen) eine Restgeldstrafe von weniger als einem Tagessatz verbleiben, so kann für diesen Rest keine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden (§ 459e Abs. 3 StPO).

Wenn der Verurteilte sich nach Ablauf der ihm gesetzten Frist nicht zum Strafantritt stellt, wird durch die Staatsanwaltschaft ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

Ist der Verurteilte unbekannten Aufenthalts oder entzieht er sich der Vollstreckung, wird er zur Festnahme ausgeschrieben.


Zahlungserleichterungen

Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten Ratenzahlungen gewähren (§ 459a StPO). Da diese in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen des Verurteilten und zu Strafhöhe und –zweck stehen sollen, muss der Verurteilte hierfür seine Vermögensverhältnisse offenlegen (Einkommen, regelmäßige Ausgaben). In der Regel wird eine Ratenbewilligung nur erteilt, wenn die Ratenhöhe so hoch ist, dass eine Tilgung binnen 24 Monaten erfolgt.

Auf Antrag des Verurteilten kann diesem die Geldstrafe auch gestundet werden, wenn er z.B. eine zukünftig an ihn zu leistende Zahlung glaubhaft machen kann.

Ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden, so kann diese auch durch Tilgung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit vermieden werden. Die Vorschriften über den Ablauf der Tilgung durch gemeinnützige Arbeit sind je nach Bundesland unterschiedlich. In der Regel sind zur Tilgung eines Tagessatzes 4 – 6 Stunden gemeinnützige Arbeit erforderlich.

Wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Verurteilten eine unbillige Härte darstellen würde, kann das Gericht anordnen, dass diese unterbleibt (§ 459f StPO). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Verurteilte zahlungsunfähig ist und zu gemeinnütziger Arbeit nicht in der Lage ist.

Verjährung

Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 5 StGB). Die Verjährungsfrist beträgt bei Geldstrafen bis 30 Tagessätzen 3 Jahre (§ 79 Abs 3 Ziffer 5 StGB), bei Geldstrafen über 30 Tagessätzen 5 Jahre (§ 79 Abs. 3 Ziffer 4 StGB). Die Verjährung ruht für die Zeit, in der dem Verurteilten Zahlungserleichterungen (Stundung, Raten, gemeinnützige Arbeit) gewährt wurden und in der Zeit, in der sich der Verurteilte (im In- oder Ausland) auf Grund behördlicher Anordnung in einer Anstalt (JVA, PKH,...) verwahrt wird (§ 79a StGB).