0Klaus hat geschrieben:Hallo,
für Gewerbetreibende/Freiberufler gilt das JArbschG nicht.
JArbschG hat geschrieben:§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1.
in der Berufsausbildung,
2.
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3.
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4.
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1.
für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a)
aus Gefälligkeit,
b)
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c)
in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d)
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
2.
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Eine Ausnahme des Geltungsbereiches des JArbschG für Gewerbetreibende und Freiberufler sehe ich da nicht.
petersen2007 hat geschrieben:Nach eingehender Recherche habe ich herausgefunden, dass das Gesetz § 25 JArbSchG
nur für einen Arbeitgeber gilt.
Anderer Ansicht ist das Bundesamt für Justiz, dass in seinen
Informationen zu § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG - mitteilt:
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt nach § 58 Abs. 2 JArbSchG eine Ordnungswidrigkeit dar.
Neben der vorbestraften Person, die unter Verstoß gegen § 25 JArbSchG Kinder oder Jugendliche beschäftigt, anweist, ausbildet oder beaufsichtigt, handelt nach § 58 Abs. 2 JArbSchG
auch der Arbeitgeber, der eine solche Person damit beauftragt, ordnungswidrig.
petersen2007 hat geschrieben:
D.H.: Ein Arbeitgeber darf keinen Arbeitnehmer beschäftigen, der diese gestzliche Nebenfolge wegen einer Straftat bekommen hat.
Das ist widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der nur davon ausgeht, daß es ordnungswidrig ist, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 1 JArbSchG den Arbeitnehmer mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt. Von einem absoluten Beschäftigungsverbot lese ich nichts in der von Dir herangezogenen Vorschrift.
petersen2007 hat geschrieben:
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach einem Führungszeugnis fragen, ansonsten kann er sich strafbar machen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer natürlich
nicht nach einem Führungszeugnis fragen. Der Arbeitgeber darf überhaupt nicht generell ein Führungszeugnis verlangen.
Denkbar wäre allenfalls, daß es zu den Obliegenheitspflichten des Arbeitgebers gehört, sich zu vergewissern,

wenn - und nur wenn - er überhaupt Personen, die noch nicht 18 Jahre alt iSd § 1 JArbSchG beschäftigt,

daß diese - und nur diese - Personen, die er mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt,

nicht unter eine Verurteilung entsprechend § 25 Abs. 1 JArbSchG fallen.
Und selbst, wenn zu dieser Obliegenheitspflicht des Arbeitgebers gehören sollte, einer entsprechenden Erklärung des Arbeitnehmers niicht zu vertrauen, sondern darüber hinaus sich ein Führungszeugnis vorweisen lassen zu müssen, dann kann er sich damit nicht "strafbar" machen, sondern ein "vorsätzlicher oder fahrlässiger" Verstoß gegen dieses Verbot stellt nach § 58 Abs. 2 JArbSchG lediglich eine
Ordnungswidrigkeit dar.