Richter2008 hat geschrieben:...
Ver.Di hat geschrieben:Auch im Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind einige Voraussetzungen genannt, die eine Person haben muss, wenn sie ausbilden will – die persönliche und fachliche Eignung – § 20 BBiG, wobei das Gesetz eben auch die fachliche Eignung für eine/n Ausbilder/in fordert (siehe auch § 76 BBiG).
Wenn der Ausbilder keine Qualifikation hat, fällt er auch nicht unter das Gesetzt????
Hallo Richter2008,
zunächst wurde das Ver.di Zitat nicht als solches gekennzeichnet. Ferner sind die Angaben der §§ im Zitat nicht aktuell. Scheinbar wird in dem Zitat nicht die Gesetzesänderung des BBiG zum 05.02.2009 berücksichtigt.
Aktuell gilt das
Die im Zitat genannten §§ lauten
- § 29 BBiG (Persönliche Eignung) und
- § 30 BBiG (Fachliche Eignung)
Es würde aber an dieser Stelle zu weit führen, wenn ich noch weiter auf das BBiG eingehe.
Richter2008 hat geschrieben:...
Ich habe vor einem Jahr einen Thread gelesen mit einem ähnlichen Thema, da ging es aber um BTM.
Da wurde auch festgestellt, dass der § 25 Jarbschg sich nur auf Arbeitgeber bezieht und zwar in der Berufsausbildung oder -Beschäftigung.
...
Diesen Thread habe ich nicht gelesen/verfolgt, so daß ich dazu nichts sagen kann.
Fakt ist aber, daß zum 05.11.2008 das
in Kraft getreten ist, mit dem u.a. Änderungen auch im JArbSchG vorgenommen wurden.
Darauf habe ich aber schon
hier hingewiesen.
Das JArbSchG ist ein Bereich des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes und soll Kinder und Jugendliche schützen. Nach
§ 5 JArbSchG ist z.B. die
Beschäftigung von Kindern verboten. Hier ist zu klären, was "Beschäftigung" bedeutet.
Wiki hat geschrieben: ... Zentraler Bestandteil der Beschäftigung ist ... die Weisung. Eine Tätigkeit kann also auch dann als Beschäftigung gelten, wenn sie nicht entlohnt wird. ...
Der Begriff "Beschäftigung" ist weiter gefaßt und meint eben nicht nur eine entlohnte Tätigkeit oder die Berufsausausbildung, sondern z.B. auch Veranstaltungen usw..
Für das letztgenannte kann die zuständige Behörde nach Rücksprache mit dem Jugendamt eine Ausnahmegenehmigung erteilen
(siehe § 6 JArbSchG).
Nach dieser Bestimmungen würde vermutlich ein Herr Bohlen sicher keine Genehmigung erhalten falls er auf die Idee käme unter Kindern einen Superstar zu suchen.
Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz leitet sich unmittelbar aus unserem Grundgesetz ab. Kinder und Jugendliche sind minderjährig und stehen in der Regel unter der Personensorge der Eltern.
Art. 6 II GG hat geschrieben:(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Das Elternrecht ist im BGB sehr stark ausgeprägt. Aber der "staatlichen Gemeinschaft" obliegt das Wächteramt. Dieses Wächteramt findet u.a. in dem gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz wieder.
Die Kinder- und Jugendschutzgesetze haben eine Drittwirkung (z.B. Diskobetreiber, Arbeitgeber etc.). Gegenüber den Eltern über der Staat das Wächteramt über den
§ 1666 BGB aus.
Dies mal als Hintergrund der rechtlichen Gesamtsituation.
Wie aber Dummerchen richtig erkannt hat, lautet die eigentliche Frage in dem Thread:
petersen2007 hat geschrieben:Hallo,
kann der Richter wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 25 JArbSchG bzw § 58 JArbSchG eine Hausdurchsuchung veranlassen?
Das gesamte Sachverhalt von petersen2007 immer noch nicht genannt wurde, wird ihm keiner - selbst ich nicht - eine umfassende Antwort auf den fiktiven Fall geben können.
So fehlt eigentlich immer noch die Altersangabe und die genaue Straftat die in dem fiktiven Fall begangen wurde.
Aber irgendwie habe ich auch keine Lust einem anderen alles aus der Nase zu ziehen.
Ronny1958 hat, bezogen auf die Hausdurchsuchung, schon die richtige Antwort gegeben.
Scheinbar möchte petersen2007 die Hausdurchsuchung damit als rechtswiedrig begründen, da er meint, daß
§ 25 JArbSchG auf ihn als Musiklehrer nicht anwendbar ist. Sicher "arbeitet" ein Musikschüler nicht bei einem Musiklehrer. Aber es geht bei dem Begriff "Beschäftigung" nicht nur um Arbeit, sondern auch um beaufsichtigen, anweisen, ausbilden.
Liebe Grüße
Klaus