Folgendes Fallbeispiel:
Schüler A (17) greift Schüler B (17) in der Schule, im Klassenzimmer vorsätzlich und grundlos an und verdreht ihm den Arm.
Schüler A sieht das ganze als Spass und sagt "war ja nix".
Schüler B geht zum Arzt und es wird festgestellt: Prällung des Unterarms, Handgelenksverstauchung und -überdehnung und Kapselriss
Schüler B zeigt Schüler A bei der Polizei an: vorsätzliche leichte Körperverletzung
Schüler A zeigt sich uneinsichtig und behauptet "da war ja nix" - entschuldigt sich erst eine Woche später unter Druck durch andere Schüler und Lehrer.
Schüler B hat nun starke Schmerzen durch den Arm und hat aufgrund eines dicken Gipses um den Arm nun mit einigen Behinderungen im Alltag zu kämpfen. Aufgaben im Haushalt gehen nicht bzw. fallen sehr schwer.. etc
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Welche Möglichkeiten hätte Schüler B um Schüler A dafür aufkommen zu lassen.
Sowas wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz (Verbände, Fahrten zum Arzt, Salben etc...)
Wie sähe der Rechtsweg genau aus? Schüler B wartet das Urteil der "Körperverletzung" ab und geht dann zu einem Anwalt?
mfg
Al3x
Körperverletzung in der Schule
Moderator: FDR-Team
doch, man kann hier schon eine Antwort finden.......Al3x hat geschrieben:Keiner eine Antwort?
Suchfunktion benutzen ist manchmal hilfreich
z.B
hier
oder auch da
ist fast die gleiche Problematik schonmal beantwortet.
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Da scheint es mir um einen Schulunfall zu gehen.
Unfälle werden allgemein definiert als ein "ohne Absicht herbeigeführter Vorfall, bei dem Sachen oder Menschen zu Schaden kommen" --> de.wiktionary.org/wiki/Unfall
Ein vorsätzlicher Angriff wäre daher kein Unfall.
Da scheint es mir um eine "Rauferei" und eine "nichtvorätzliche Handlung des Schädigers" zu gehen. ( Im übrigen wird nur allgemein auf "Schadenersatz" hingewiesen.)Mogli hat geschrieben:oder auch da
ist fast die gleiche Problematik schonmal beantwortet.
Das scheint mir etwas anderes zu sein als
.Schüler A (17) greift Schüler B (17) in der Schule, im Klassenzimmer vorsätzlich und grundlos an und verdreht ihm den Arm.
Informationen zum Vorgehen bei einem Körperverletzungsdelikt findet man z.B. hier --> http://www.polizei-beratung.de/rat_hilf ... _hinweise/ mit der Ergänzung, dass ein Adhäsionsverfahren bei Jugendstrafverfahren nicht möglich ist.
Wenn tatsächlich Vorsatz vorgelegen hat, wenn also der A dem B absichtlich die Verletzung zugefügt hat und diese auch zufügen wollte, dann hast du recht. Dann hat der B einenSchadenersatzanspruch gegen den A.
Aber das ist nicht immer der Fall. Der Vorsatz muss sich nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich auf den Eintritt der Verletzungsfolgen beziehen. Vgl. z.B. BGH, VI ZR 163/03, oder auch VI ZR 34/02: dort heißt es im Leitsatz: Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten (...) nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfasst hat. Bei einem durch schülertypischen Verhalten verursachten Schulunfall muss sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, dass bei dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.
Ebenso OLG Hamburg, 6 U 205/99 (RuS 2000, 329): Die Entsperrung der Haftung setzt (...) voraus, dass der Schädiger auch in Bezug auf die Schadenfolgen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Im Allgemeinen wollen sich raufende Schüler zwar evtl. Schmerzen aber keine ernsthaften Verletzungen zufügen.
Auf den konkreten Fall bezogen: Nach der Fallschilderung hat der A zwar den B vorsätzlich angegriffen. Aber damit ist noch nicht bewiesen, dass er auch die eingetretenen Verletzungsfolgen so gewollt hat. Somit bleibt´s vorerst dabei, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung darum zu kümmern hat; weitere Ansprüche des B gegen den A (insbesondere Schmerzensgeld) können erst dann durchgesetzt werden, wenn der Vorsatz des A bewiesen ist.
Aber das ist nicht immer der Fall. Der Vorsatz muss sich nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich auf den Eintritt der Verletzungsfolgen beziehen. Vgl. z.B. BGH, VI ZR 163/03, oder auch VI ZR 34/02: dort heißt es im Leitsatz: Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten (...) nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfasst hat. Bei einem durch schülertypischen Verhalten verursachten Schulunfall muss sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, dass bei dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.
Ebenso OLG Hamburg, 6 U 205/99 (RuS 2000, 329): Die Entsperrung der Haftung setzt (...) voraus, dass der Schädiger auch in Bezug auf die Schadenfolgen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Im Allgemeinen wollen sich raufende Schüler zwar evtl. Schmerzen aber keine ernsthaften Verletzungen zufügen.
Auf den konkreten Fall bezogen: Nach der Fallschilderung hat der A zwar den B vorsätzlich angegriffen. Aber damit ist noch nicht bewiesen, dass er auch die eingetretenen Verletzungsfolgen so gewollt hat. Somit bleibt´s vorerst dabei, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung darum zu kümmern hat; weitere Ansprüche des B gegen den A (insbesondere Schmerzensgeld) können erst dann durchgesetzt werden, wenn der Vorsatz des A bewiesen ist.
Grüße, Mogli
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