
Aber in den IHK-Tests für die Sachkundeprüfung im Sicherheitsgewerbe wird PPP definiert als "Kooperationsvertrag zwischen privaten Sicherheitsunternehmen und der Polizei".
Moderator: FDR-Team
Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:So ist es, da schon der Besitz einer illegalen Waffe strafbar ist.thardos hat geschrieben:... Die Meinung meines gegenübers diesbezüglich war, dass man die Waffe nicht abnehmen darf, da man sich dann selbst nach dem Waffengesetz strafbar machen würde, ...
Was heißt in diesem Zusammenhang jetzt "nein"? Worauf bezieht sich das?Wächter hat geschrieben:Nein,
Da gäbe es schon welche, z.B. das wunderbare Konstrukt der Beleihung, vgl. z.B. § 63 BPolG, oder die entsprechenden LandespolizeigesetzeRonny1958 hat geschrieben:der dolle Dozent sollte mal seine Rechtsgrundlage nennen
Wobei dann die Frage ist, ob diese Punkte im geschilderten Szenario erfüllt sind.Wächter hat geschrieben:Nein,
der Tatbestand mag erfüllt sein - zur Strafbarkeit müssten aber noch weitere Punkte gegeben sein (Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld)
Es handelt sich nicht um ein heldenhaftes Einschreiten, sondern um die Erfüllung der Garantenpflicht. Ein Sicherheitsmitarbeiter ist für die Sicherheit der anwesenden Personen auf einer öffentlichen Veranstaltung eingesetzt. Auf öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen, selbst mit einem Waffenschein, für Zivilisten verboten. Es könnte sich ebenso um privaten Grund mit tatsächlich öffentlichem Publikumsverkehr handeln, wo gem. Hausordnung das Mitführen von Waffen ebenso strikt untersagt ist. In beiden Fällen besteht ein Sicherheitsrisiko durch eine dem Sicherheitsmitarbeiter unbekannte und bewaffnete Person und ein Verstoß gegen das Waffengesetz bzw. die Hausordnung des Eigentümers. Um nicht gegen §13 StGB zu verstoßen muss der Sicherheitsmitarbeiter handeln. Stellt er die Waffe nicht bis zum Eintreffen der Polizei sicher macht er sich unter Umständen selbst strafbar, wenn die ihm unbekannte Person vielleicht plötzlich austickt. Außerdem riskiert er das Leben und die Gesundheit der die ihm anvertrauten Personen und sich selbst. Die Frage ist jedoch: Wenn er die Waffe sicherstellt, auf welcher Rechtsgrundlage kann er dies tun?Kormoran hat geschrieben:Ob ein "heldenhaftes Einschreiten" in Eigenregie bei Kenntnisnahme des reinen Führens einer Waffe notwendig und auch sinnvoll wäre, wäre noch eine andere Sache.
In § 63 BPolG ist aber von "Hilfspolizisten" die Rede. Der Sicherheitsmitarbeiter wird aber meines Wissens nicht zum Hilfspolizisten ernannt, sondern seine Befugnisse über die Jedermannsrechte / Hausrechte hinaus mit eingeschränkten hoheitlichen Befugnissen erweitert. Ich zweifele selbst daran, aber ich kann halt auch nicht das Gegenteil beweisen.Charon- hat geschrieben:Da gäbe es schon welche, z.B. das wunderbare Konstrukt der Beleihung, vgl. z.B. § 63 BPolG, oder die entsprechenden Landespolizeigesetze
Das wäre keine Möglichkeit für PPPCharon- hat geschrieben:Da gäbe es schon welche, z.B. das wunderbare Konstrukt der Beleihung, vgl. z.B. § 63 BPolG, oder die entsprechenden LandespolizeigesetzeRonny1958 hat geschrieben:der dolle Dozent sollte mal seine Rechtsgrundlage nennen
Kann ich nicht beurteilen, weil ich die tatsächliche Situation nicht kenne. Ich kann nur darauf hinweisen, dass die Gesetze durchaus eine Verlagerung von hoheitlichen Befugnissen auf Privatpersonen zulassen. Inwieweit das vor Ort tatsächlich erfolgt, ist eine andere.thardos hat geschrieben:Der Sicherheitsmitarbeiter wird aber meines Wissens nicht zum Hilfspolizisten ernannt, sondern seine Befugnisse über die Jedermannsrechte / Hausrechte hinaus mit eingeschränkten hoheitlichen Befugnissen erweitert
Wenn man die Definition der IHK nimmt "Kooperationsvertrag zwischen privaten Sicherheitsunternehmen und der Polizei", dann schon.Ronny1958 hat geschrieben:Das wäre keine Möglichkeit für PPP