Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Moderator: FDR-Team
Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Guten Tag,
a) Bei einem begründeten Aussetzungsantrags (Haftbefehl) gemäß § 459f StPO wird dort der Antragsteller auch über das Prüfungsergebnis informiert ?
b) Kann auch während der Antragsprüfung der Haftbefehl zwecks Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden ?
Diese beiden Sachverhalte sind jedenfalls aus dem reinen Gesetzestext nicht zu entnehmen.
a) Bei einem begründeten Aussetzungsantrags (Haftbefehl) gemäß § 459f StPO wird dort der Antragsteller auch über das Prüfungsergebnis informiert ?
b) Kann auch während der Antragsprüfung der Haftbefehl zwecks Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden ?
Diese beiden Sachverhalte sind jedenfalls aus dem reinen Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
bitte nicht schon wieder......
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Das Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Hallo,
zu a) ob ein Aussetzungsantrag begründet ist, entscheidet das Gericht, nicht der Antragsteller.
Zu b) Nur eine Anordnung der Aussetzung der Vollziehung verhindert deren Vollstreckung.
Die Anordnung ist sogar noch möglich, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt wird (vgl. dazuKleinknecht/ Meyer-Goßner, Kommentar , Rz. 1 zu § 459 f StPO).
Daraus schließe ich, dass der noch zu prüfende Antrag kein Vollzugshindernis darstellt.
zu a) ob ein Aussetzungsantrag begründet ist, entscheidet das Gericht, nicht der Antragsteller.
Zu b) Nur eine Anordnung der Aussetzung der Vollziehung verhindert deren Vollstreckung.
Die Anordnung ist sogar noch möglich, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt wird (vgl. dazuKleinknecht/ Meyer-Goßner, Kommentar , Rz. 1 zu § 459 f StPO).
Daraus schließe ich, dass der noch zu prüfende Antrag kein Vollzugshindernis darstellt.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
snoopy96 hat geschrieben:bitte nicht schon wieder......


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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
afk.... *Chips und Cola kaufen....* 

Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Jawird dort der Antragsteller auch über das Prüfungsergebnis informiert ?
Jab) Kann auch während der Antragsprüfung der Haftbefehl zwecks Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden ?
(außerdem ist es ohnehin ein Trugschluß zu glauben, dass solch ein Verfahren wochenlang dauert, oder sich wochenlang hinziehen läßt, wenn die Jusitz das nicht möchte. Über den Antrag selbst ist in 10 Minuten entschieden, über das ggf. dagegen eingelegte Rechtsmittel, wenn man das richtige nicht wieder verpasst, weil man meint, es sei ein anderes "zuständig" innerhalb weniger Tage)
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Was ist eigentlich daraus geworden?Gammaflyer hat geschrieben:Und PS an alle Mitleser: wir werden den Casus helmes63 intern besprechen.
Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Ronny 1958 :
Woher nimmst Du die Annahme (kein Vollzugshemmnis) ?!
> das hängt doch davon ab ob dieses zeitnah und ggf. als EILEINGABE beim Gericht eingereicht worden ist.
J.A. :
> Deine Aussage ist sehr bemerkenswert : wenn ich nun etwas naiv wäre würde ich sagen : so lange der
Antragsteller zur Haftbefehlsaussetzung keine Entscheidung erhalten hat, befindet sich das Verfahren noch in der Schwebe.
Allerdings weiß ich jetzt immer noch nicht ob eine rechtzeitige Eingabe gemäß § 459f StPO in diesem Falle
aufschiebende Wirkung hat oder nicht.
Vom Rechtsprinzip her würde ich sagen, dass hier der gleiche Grundsatz wie bei Gnadenverfahren ;
hier gibt es ja nach Angaben einiger Forenfachleute ja offenkundig auch keine aufschiebende Rechtswirkung
in der Strafabgeltung.
Woher nimmst Du die Annahme (kein Vollzugshemmnis) ?!
> das hängt doch davon ab ob dieses zeitnah und ggf. als EILEINGABE beim Gericht eingereicht worden ist.
J.A. :
> Deine Aussage ist sehr bemerkenswert : wenn ich nun etwas naiv wäre würde ich sagen : so lange der
Antragsteller zur Haftbefehlsaussetzung keine Entscheidung erhalten hat, befindet sich das Verfahren noch in der Schwebe.
Allerdings weiß ich jetzt immer noch nicht ob eine rechtzeitige Eingabe gemäß § 459f StPO in diesem Falle
aufschiebende Wirkung hat oder nicht.
Vom Rechtsprinzip her würde ich sagen, dass hier der gleiche Grundsatz wie bei Gnadenverfahren ;
hier gibt es ja nach Angaben einiger Forenfachleute ja offenkundig auch keine aufschiebende Rechtswirkung
in der Strafabgeltung.
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Man kann so zeitnah eingeben wie man möchte und nennen wie man will, es hilft nichts, wenn eine aufschiebende Wirkung rechtlich nicht vorgesehen ist. Sie ist es nicht, weil es oder nicht steht.helmes63 hat geschrieben: > das hängt doch davon ab ob dieses zeitnah und ggf. als EILEINGABE beim Gericht eingereicht worden ist.
Das ist zu vermuten.helmes63 hat geschrieben:> Deine Aussage ist sehr bemerkenswert : wenn ich nun etwas naiv wäre würde ich sagen : so lange der
Antragsteller zur Haftbefehlsaussetzung keine Entscheidung erhalten hat, befindet sich das Verfahren noch in der Schwebe.
Doch, das sollten Sie wissen, weil J.A. auf Ihre zweite Frage (kann weiterhin vollstreckt werden?) mit "ja" geantwortet hat.helmes63 hat geschrieben:Allerdings weiß ich jetzt immer noch nicht ob eine rechtzeitige Eingabe gemäß § 459f StPO in diesem Falle
aufschiebende Wirkung hat oder nicht.
Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Nein, das ist doch ganz einfachAllerdings weiß ich jetzt immer noch nicht ob eine rechtzeitige Eingabe gemäß § 459f StPO in diesem Falle aufschiebende Wirkung hat oder nicht.
Ordnet das Gericht also nicht an, wird vollstreckt.Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt
Und man lese auch den § 462 StPO. Von aufschiebender Wirkung ist dort nur einmal die Rede, nämlich dann wenn das Gericht die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet und die Staatsanwaltschaft dagegen sofortige Beschwerde einlegt. In dem Fall wird die Vollstreckung fortgesetzt, bis über die Beschwerde entschieden ist.
§ 462 Abs. 3 StPO hat geschrieben:Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Wenn Sie nur etwas naiv wären, wäre es für alle hier viel einfacher.wenn ich nun etwas naiv wäre würde ich sagen
Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Soweit hatte ich leider nicht gelesen, dass hätte vieles klarer gemacht ;
> auch hier würde ich übrigens einen Rückschluß wagen : wenn eine Anwort längere Zeit aussteht kann das durchaus daran
liegen dass die Staatsanwaltschaft als beteiligte Instanz gegen eine Haftbefehlsaussetzung ihr VETO eingelegt hat.
Zusatzfrage c)
Kann man eine Aussetzungsprüfung gegen einen Haftbefehl gemäß § 459 StPO oder § 116 StPO auch als EILANTRAG stellen ?!
> auch hier würde ich übrigens einen Rückschluß wagen : wenn eine Anwort längere Zeit aussteht kann das durchaus daran
liegen dass die Staatsanwaltschaft als beteiligte Instanz gegen eine Haftbefehlsaussetzung ihr VETO eingelegt hat.
Zusatzfrage c)
Kann man eine Aussetzungsprüfung gegen einen Haftbefehl gemäß § 459 StPO oder § 116 StPO auch als EILANTRAG stellen ?!
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Wie von mir schon geschrieben, können Sie es nennen wie Sie wollen. Es ändert nichts.
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Sehen Sie ja.elwoody hat geschrieben:Was ist eigentlich daraus geworden?Gammaflyer hat geschrieben:Und PS an alle Mitleser: wir werden den Casus helmes63 intern besprechen.

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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Das hatte ich bereits oben erwähntRonny 1958 :
Woher nimmst Du die Annahme (kein Vollzugshemmnis) ?!

Das ist der Umkehrschluß aus der zitierten Kommentaraussage.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe
Sie können denken, sagen und meinen was Sie wollen... Dass das mit der Realität meist nichts zu tun hat, wissen wir ja nicht erst seit heute.J.A. :
> Deine Aussage ist sehr bemerkenswert : wenn ich nun etwas naiv wäre würde ich sagen : so lange der
Antragsteller zur Haftbefehlsaussetzung keine Entscheidung erhalten hat, befindet sich das Verfahren noch in der Schwebe.
Welchen Teil von meiner Antwort:Allerdings weiß ich jetzt immer noch nicht ob eine rechtzeitige Eingabe gemäß § 459f StPO in diesem Falle
aufschiebende Wirkung hat oder nicht.
"Ja"
... haben Sie denn nicht verstanden???
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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