Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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helmes63
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von helmes63 »

Bleibt nur noch offen ob zw. Gericht und Polizeibehörde die Entscheidung auch zügig übermittelt wird;
ein Informationsdefizit ist hier sicherlich kniffelig. Es sei denn der Polizist rückversichert sich beim Gericht
über den aktuellen Entscheidungsstand.
J.A.
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von J.A. »

Es sei denn der Polizist rückversichert sich beim Gericht
über den aktuellen Entscheidungsstand.
DAs wird er im Zweifel sicherlich tun.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
helmes63
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Haftbefehl: Fahndungsanordnung bei notorischer Passivität de

Beitrag von helmes63 »

... STRAFTÄTERS ?! ...
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Es gibt natürlich einen Punkt der bei diesem Themenkreis so gut wie nie angesprochen wird, obwohl das meines Erachtens
in diesem Zusammenhang ebenfalls wissenswert ist :

> gesetz den Fall die Polizei fordert den Deliquent auf Grundlage des Haftbefehls auf ins Polizeipräsidium zu
kommen um den Sachverhalt entsprechend zu klären. Der angesprochene kommt nicht weil er die Strafe finanziell leider
nicht auslösen kann oder will obwohl er sein kommen zugesagt hatte !? ...

> gibt die Polizei dann unmittelbar an dem betreffenden morgen eine entsprechende Fahndung nach dem besagten Zahlungsverweigerer
aus sobald diese erkennt das dieser vermutlich abtauchen will ?! ...
hawethie
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von hawethie »

??
Ist das so, dass bei einem Haftbefehl (wenn also der Straftäter der Aufforderung zum Haftantritt nicht nachgekommen ist) die Polizei den Straftäter anschreibt nach dem Motto "Kommam la bei uns vorbei - wir wollen dich verhaften"?
Geh mal davon aus, dass die Polizei vor der Tür steht und den Unhold mitnimmt - ob er will oder nicht (Es sei denn, er kann direkt, sofort, baT die Geldstrafe zahlen).
Wenn der nicht angetroffen wird, erfolgt die Fahndung - im Rahmen der Gesetze.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
helmes63
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von helmes63 »

hawethie : haben Sie schon einmal etwas von moderner Kommunikation wie Telefon gehört ?!

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

übrigens habe ich eben festgestellt,
dass hier einige meinen ich ginge grds. von längeren Verfahren bei Haftaussetzungsprüfungen (gemäß § 459f bzw. § 116 STPO) aus. Das Gegenteil ist aber der Fall.

Es ist doch logisch, dass normalerweise beide Streitparteien recht zügig Rechtssicherheit bei diesem wichtigen Punkt erwarten ; aber eine sorgfälige Entscheidung ist nun einmal nicht im Hau-Ruck-Verfahren praktizierbar durch die Gerichte. - Das ist m. E. der eigentlich Grund für eine zähe Bearbeitungszeit bei derartigen speziellen Verfahren !!!
Rohan
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von Rohan »

Es ist interessant bis maximal beschämend zu beobachten, wie sich dieses Forum von einem trolligen Vollpfosten (der breit grinsend vor seiner Tastatur sitzt und gespannt darauf wartet, wie weit er damit noch kommt) am Nasenring durch die Manege ziehen lässt !!

Kann das nicht irgendwann mal unterbunden werden ?

Gruß
Rohan
"Wenn wir hier schon nicht gewinnen, dann zertreten wir denen wenigstens den Rasen !"
(Rolf Rüssmann; kurz vor dem Anpfiff bei einem übermächtigen Gegner ...)
J.A.
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von J.A. »

Helmfried hat geschrieben:hawethie : haben Sie schon einmal etwas von moderner Kommunikation wie Telefon gehört ?!
Dafür, dass Sie es sind, der hier Antworten auf dämliche Fragen begehrt und erwartet, und von Strafprozessrecht ungefähr soviel Ahnung haben, wie eine Amöbe von Atomphysik, reissen Sie den Hals ganz schon weit auf, mon cher....
Rohan hat geschrieben:von einem trolligen Vollpfosten (der breit grinsend vor seiner Tastatur sitzt und gespannt darauf wartet, wie weit er damit noch kommt) am Nasenring durch die Manege ziehen lässt !!
Was das Erste angeht (vor der Klammer) kann man natürlich nur vorbehaltslos zustimmen. Beim Zweiten bin ich eher anderer Ansicht. Für einen Fake, der sich lediglich "doof stellt" betreibt er das Ganze schon etwas zu lange (er bepflastert ja parallel mehrere Foren und das nicht nur im Strafrechtsbereich) und wäre es in der Gesamtheitheit auch etwas zu ausgeklügelt. Wobei - auszuschliessen ist natürlich nichts.

Ich sehe das Ganze mittlerweile (schon lange) als eine Art "Ausgleichssport" und versuche meine diesbzgl. Beiträge so zu gestalten, dass für Dritte die Fragen zum selben Themenbereich noch werthaltige Informationen herausziehbar sind.
Hawethie hat geschrieben: ??
Ist das so, dass bei einem Haftbefehl (wenn also der Straftäter der Aufforderung zum Haftantritt nicht nachgekommen ist) die Polizei den Straftäter anschreibt nach dem Motto "Kommam la bei uns vorbei - wir wollen dich verhaften"?
Im absoluten Regelfall natürlich nicht.

Ich habe allerdings tatsächlich mal von solchen schriftlichen Verhaftungsankündigungen der Polizei gehört, vor einigen Jahren, was ausschliesslich für Ersatzfreiheitsstrafen zum Tragen kam. Selbst untergekommen ist mit soetwas jedoch bisher nie und für Niedersachsen kann ich ausschliessen, dass so etwas -offiziell- exisitiert oder exisitierte. Möglichweise handelte es sich damals um ein regional begrenztes Modellprojekt, irgendwo ?!?! Keine Ahnung

Dann gibt es die natürlich höchst "inoffiziellen" Dinge, wo Oberwachtmeister Dimpfelmoser vom Polizeiposten Klein-Pusemuckel seinen alten Schulfreund Hotzenplotz anruft, nach dem Motto: "Höre zu, ich hab hier einen HB für Dich für 20 Tage EFS. Wenn Du nicht vor den Augen Deiner Familie und Deiner Nachbarn verhaftet und in der blau-weissen Minna abtransportiert werden willst, kommst Du morgen früh um 08:00 zu mir auf den Posten und bringst entweder den haftbefreienden Geldbetrag mit, oder eine Tasche mit ein paar Klamotten und Zahnbürste. Oftmals werden dann halt doch noch mal die "allerletzten Geldquellen" angezapft, bzw. heulend die Nachbarn angepumpt, um der Haft zu entgehen. Das ist wohl auch der Sinn der Übung und klappt halt auch mehr oder weniger oft.
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Tastenspitz
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von Tastenspitz »

J.A. hat geschrieben:noch werthaltige Informationen herausziehbar sind.
Jep. Ich hab zB. gelernt, dass man gleichzeitig groß, fett und bunt schreiben kann.... :mrgreen:
Ronny1958
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von Ronny1958 »

Ich sehe das Ganze mittlerweile (schon lange) als eine Art "Ausgleichssport" und versuche meine diesbzgl. Beiträge so zu gestalten, dass für Dritte die Fragen zum selben Themenbereich noch werthaltige Informationen herausziehbar sind.
Genauso sehe ich das auch.

Ich komme ja nicht aus dem Strafrechtsbereich und habe auch keine juristische Ausbildung.

Aber durch diese (aus Sicht mancher Poster) dummen Fragen, habe ich schon eine ganze Menge lernen können.

Und deswegen versuche ich auch immer wieder die Emotionen rauszulassen, wenn ich hier antworte.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
helmes63
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von helmes63 »

Ist das so, dass bei einem Haftbefehl (wenn also der Straftäter der Aufforderung zum Haftantritt nicht nachgekommen ist) die Polizei den Straftäter anschreibt nach dem Motto "Kommam la bei uns vorbei - wir wollen dich verhaften"?[/u]

Ich denke bei einer derartigen Annahme war die Antwort sehr wohl berechtigt und das hat nichts mit Strafrecht sondern mit Logik zu tun ; immer wenn es wichtig und schnell gehen soll greifen auch Beamte bei Behörden wie hier bei Polizei zum Höhrer. Ich habe übrigens nie behauptet so etwas läuft schriftlich ab. Soviel Fairness sollte bitte sein.

Es ist schon bemerkenswert, wenn hier Sachverhalte hinein interpretiert werden von denen meinerseits nie die Rede war. Vor diesem Hintergrund war es absolut berechtigt dass ich hierauf auch einmal dagegen halte. Derartige Anmerkungen sind auf keinen Fall o.k. !!!

Wäre es nicht sinnvoll sich in der Regel an den Text zu halten und nur dann zu interpretieren wenn es wirklich notwendig ist ?

b) ob die Polizei sofort rausrückt wenn jemand sich nicht meldet ist keine dämliche Frage ; gelegentlich soll sogar manches Polizeipräsidium überlastet sein, so wie derzeit bpsw. in Aachen wegen der vielen Raubüberfälle und Sonderkontrollen.

> übrigens auch das hat mir Strafrecht nur bedingt zu tun sondern eher mit dem Arbeitsalltag der Polizei. Da sehe ich gelegentlich durchaus einen Unterschied. Ich glaube nicht dass jemand den Arbeitsalltag dort so gut kennt, dass er jede Vermutung gleich fachlich als "schwachsinnig" abqualifizieren kann.

Ich denke, darüber lohnt es sich einmal nachzudenken.
webelch
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von webelch »

Lord Helmchen dürfte sich glücklich schätzen, dass die Polizei in Deutschland noch nicht flächendeckend mit Tasern ausgerüstet ist. Ich stelle mir diese Diskussion mit den Herren in Blau oder Grün vor...
hawethie
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von hawethie »

ob die Pol. anschreibt oder anruft ist für den Sinn und Zweck meiner Äußerung eigentlich egal.
(nur dazu)
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von Loanstar »

helmes63 hat geschrieben: Es ist schon bemerkenswert, wenn hier Sachverhalte hinein interpretiert werden von denen meinerseits nie die Rede war. Vor diesem Hintergrund war es absolut berechtigt dass ich hierauf auch einmal dagegen halte. Derartige Anmerkungen sind auf keinen Fall o.k. !!!

Wäre es nicht sinnvoll sich in der Regel an den Text zu halten und nur dann zu interpretieren wenn es wirklich notwendig ist ?
Da Sie selten das schreiben, was Sie meinen, muss man bei Ihnen ständig interpretieren, um ansatzweise zu erahnen, worum es dieses mal wieder geht.

Jedenfalls scheint ja einiges dafür zu sprechen, dass sich das leidige Thema in naher Zukunft endgültig erledigt haben wird...
J.A.
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von J.A. »

Ich denke bei einer derartigen Annahme war die Antwort sehr wohl berechtigt und das hat nichts mit Strafrecht sondern mit Logik zu tun ; immer wenn es wichtig und schnell gehen soll greifen auch Beamte bei Behörden wie hier bei Polizei zum Höhrer. Ich habe übrigens nie behauptet so etwas läuft schriftlich ab. Soviel Fairness sollte bitte sein.

Es ist schon bemerkenswert, wenn hier Sachverhalte hinein interpretiert werden von denen meinerseits nie die Rede war. Vor diesem Hintergrund war es absolut berechtigt dass ich hierauf auch einmal dagegen halte. Derartige Anmerkungen sind auf keinen Fall o.k. !!!
Ach Helmes ...(die 359ste :mrgreen: )... sie haben offensichtlich überhaupt nicht verstanden, was Hawethie gemeint hat.

Weder Hawethie noch sonst jemand hat behauptet, dass es hier um die Frage "schriftlich" oder "telefonisch" geht. Es geht darum, wenn Sie schon mit "Logik" anfangen, dass es relativ unlogisch ist anzunehmen, dass die Polizei -offiziell- einen Delinquenten, der der "Ladung zum Strafantritt" (also zum selbst stellen zum Zweck des Antritts der Haft in der JVA) keine Folge geleistet hat und damit bekundet hat, dass er keine Lust verspürt die Strafe freiwillig anzutreten und abzusitzen, weswegen dann danach Vollstreckungshaftbefehl seitens der Vollstreckungsbehörde erlassen wurde, von seiner unmittelbar bevorstehenden Verhaftung informiert. Ganz gleich auf welche Weise, ob schriftlich, telefonisch, per Zeichensprache, Buschtrommel oder Rauchzeichen. "Vorgewarnt" war der Delinquent durch die Ladung zum Strafantritt. Wenn er der keine Folge leisten, gibt es keinen logischen Grund ihn von der anschliessend anstehenden Verhaftung zu informieren. Birgt dies doch die Gefahr in sich, dass der Delinquent "abtaucht" und so die Verhaftung vereitelt, oder zumindest erschwert und/oder herauszögert.
gesetz den Fall die Polizei fordert den Deliquent auf Grundlage des Haftbefehls auf ins Polizeipräsidium zu
kommen um den Sachverhalt entsprechend zu klären.
Es gibt nichts mehr zu "klären". Dem Delinquenten ist -bevor ein Hafbefehl ergeht- zigfach erklärt worden, wie er die Haft vermeiden kann. Wer es nach zigfachen Erklärungen nicht versteht, versteht es auch bei "zigfacher Erklärung +1" nicht, wofür es ja sehr schöne Beispiele gibt. Wenn erst mal ein Haftbefehl in der Welt ist, gibt es nur noch "Cash oder Knast" - "Geld oder Gitter", ganz wie Sie wollen.

Es mag natürlich sein, dass es Polizeibeamte gibt, die den zu Verhaftenden ggf. von früheren Gelegenheiten persönlich kennen und wissen, dass derjenige tatsächlich so naiv ist, auf solch eine "Einladung zur Klärung eines Sachverhaltes" (in diesem Kontext "ausgesprochen") auf der Wache zu erscheinen. Dort klicken dann halt die Handschellen, wenn der Delinquent nicht ausreichend Geld dabei hat. Nicht mehr - nicht weniger.

b) ob die Polizei sofort rausrückt wenn jemand sich nicht meldet ist keine dämliche Frage ; gelegentlich soll sogar manches Polizeipräsidium überlastet sein, so wie derzeit bpsw. in Aachen wegen der vielen Raubüberfälle und Sonderkontrollen.
Die Polizei rückt dann aus, wenn der Verurteite sich auf die an ihn gerichtete schriftliche "Ladung zum Strafantritt", die im Übrigen so aussieht (in Niedersachsen, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe)

http://img5.fotos-hochladen.net/uploads ... 9xuzfn.jpg

keine Folge geleistet hat und daraufhin von der Vollstreckungsbehörde ein Haftbefehl erlassen wird und zusammen mit einem Festnahmeersuchen an die örtlich zust. Polizei übermittelt wird. Oder alternativ, wenn statt einer Ladung zum Strafantritt direkt Haftbefehl ergeht, weil der Delinquent "der Flucht verdächtig" ist. Dass es in solchen Fällen vollkommen widersinnig wäre, denjenigen von der bevorstehenden Verhaftung zu informieren, dürften selbst Sie nachvollziehen können.

Und dann gibt es wie gesagt nur noch eins: ... Geld oder Gitter ... aber keine "Sachverhalte entsprechend zu klären"
Aus "Stilblüten der Justiz":
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helmes63
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Re: Gestaltung Haftbefehl-Vollzug bei Ersatzfreiheitsstrafe

Beitrag von helmes63 »

Im Prinzip scheint der Rechtsrahmen übersichtlich : wie die Polizeipraxis aussieht ist natürlich Kaffeesatz-Leserei.
Allerdings muss man bei meinen Threads auch immer im Zusammenhang denken, dazu folgender Gedankengang :

Der Deliquent stellt einen (begründeten) Antrag auf Strafaufschub bei der Oberstaatsanwaltschaft.
a) darf dann die Vollstreckungsbehörde sich hierüber hinweg setzen ? ;
b) informiiert die OSTA die Vollstreckungsbehörde über ihre Entscheidung ?!

Wer ehrlich ist kann niemals ausschließen, dass hier verfahrenstechnisch Pannen geschehen können.
Bei einem genehmigten Strafaufschub der OSTA ist m. E. bspw. ein Haftbefehl formaljuristisch unrechtmäßig
oder ist das falsch !!! ???

Ich finde es auch nicht in Ordnung. Ein derartiges Szenario als reines "Hirngespinst" abzuwatschen
wie das teilweise in der jüngsten Vergangenheit hier durchaus feststellbar war ...
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