Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
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Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Hallo,
ich würde gern Eure Meinungen hören über folgende Frage:
Angenommen, ein video- und modellflugbegeisterter Nachbar fliegt mit seiner Drohne (i.e. ferngesteuertes Modellfluggerät mit montierter Kamera) ungefragt durch fremde Gärten. Durch fremde Gärten, nicht darüber hinweg, sondern in maximal 2 m Höhe. Der Pilot will trotz mehrfacher Aufforderung zur Unterlassung nicht einsehen, dass er da nicht fliegen darf, wenn die Besitzer/Bewohner/Eigentümer dieses Grundstücks das nicht wollen.
Würde eine Zerstörung dieser Drohne (mit einem Baseballschläger o.ä.) während eines solchen Verstoßes als Notwehr durchgehen, oder müsste man langwierig auf Unterlassung klagen, um weitere Kosten für sich selbst zu vermeiden?
ich würde gern Eure Meinungen hören über folgende Frage:
Angenommen, ein video- und modellflugbegeisterter Nachbar fliegt mit seiner Drohne (i.e. ferngesteuertes Modellfluggerät mit montierter Kamera) ungefragt durch fremde Gärten. Durch fremde Gärten, nicht darüber hinweg, sondern in maximal 2 m Höhe. Der Pilot will trotz mehrfacher Aufforderung zur Unterlassung nicht einsehen, dass er da nicht fliegen darf, wenn die Besitzer/Bewohner/Eigentümer dieses Grundstücks das nicht wollen.
Würde eine Zerstörung dieser Drohne (mit einem Baseballschläger o.ä.) während eines solchen Verstoßes als Notwehr durchgehen, oder müsste man langwierig auf Unterlassung klagen, um weitere Kosten für sich selbst zu vermeiden?
Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Wo ist man dort einer "gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut" ausgesetzt? Zudem lese ich weiterhin
und frage mich, ob nicht zB eine Klage auf Unterlassung ein angemessenes Mittel ist. Aber sicher nicht die Zerstörung des fremden Eigentums.§34 Satz 2 StGB hat geschrieben:Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
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Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
webelch hat geschrieben:Wo ist man dort einer "gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut" ausgesetzt?
Als anderes Rechtsgut würde ich möglicherweise das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sehen. Meine Empfindung sagt mir: Niemand muss es auch nur eine Sekunde dulden, auf seinem eigenen Privatgrund von fliegenden Videokameras gefilmt zu werden.
Das ist genau die Frage. Ich bin da auch nicht sicher. Also Du meinst, es sei dem Beeinträchtigten zuzumuten, auf ein Urteil zu warten, und die bis dahin zu erwartende Anfertigung von Videoàufnahmen seines höchstpersönlichen Lebensbereiches zu dulden?webelch hat geschrieben:ich ... frage mich, ob nicht zB eine Klage auf Unterlassung ein angemessenes Mittel ist. Aber sicher nicht die Zerstörung des fremden Eigentums.
Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
In seinem eigenen Garten. So ein Teil in Kopfhöhe ist nicht ohne. Was heißt denn in diesem Zusammenhang "nicht anders abwendbar?" "Anders abwendbar" wäre vermutlich doch nur gleichbedeutend mit der Flucht (in Deckung gehen) vor der Gefahr durch das Fluggerät und der evtl. Verletzung seines höchstpersönlichern Lebensbereiches durch Filmaufnahmen. Muss man das?webelch hat geschrieben:Wo ist man dort einer "gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut" ausgesetzt?
Aus meiner Erfahrung als Modellflieger würde ich von der Baseballschlägernummer allerdings dringend abraten - nicht wegen der Zerstörung der Drohne, die würde ich der Dumpfbacke herzlich gönnen, denn solche Idioten sorgen solche für immer restriktivere Gesetze - sondern wegen der Eigengefährdung des Schlagenden. Wenn das nicht ein ganz leichtes Spielzeug ist, sind dort ganz schöne Drehzahlen und Kräfte am wirken, und beim "Treffer" könnten einem sehr unkontrolliert die Fetzen um die Ohren fliegen.
Edit: Überschneidung mit Vorbeitrag
Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Warum StGB 34?webelch hat geschrieben:Wo ist man dort einer "gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut" ausgesetzt? Zudem lese ich weiterhinund frage mich, ob nicht zB eine Klage auf Unterlassung ein angemessenes Mittel ist. Aber sicher nicht die Zerstörung des fremden Eigentums.§34 Satz 2 StGB hat geschrieben:Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Das ist rechtfertigender Notstand, aber die Frage geht nach Notwehr, StGB 32:
"(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
"gegenwärtig" trifft zu, die Drohne fliegt gerade durch den Garten.
Unter "rechtswidrigen Angriff" kommt hier Hausfriedensbruch in Frage, StGB 123. Der betrifft von seinem Wortlaut aber eigentlich nur, wenn der lästige Nachbar selbst durch den Garten stapft. Aber ich denke, dass das Eindringen mit einem ferngesteuerten Gerät einem persönlichen Eindringen gleich kommt, denn der 123 soll eben gerade verbieten, dass jemand anderes trotz widerholter Aufforderung durch physische Präsenz auf das umfriedete Grundstück einwirkt; ich vermute sogar, bei der letzten Änderung des 123 hatte noch niemand an ferngesteuertes gedacht, sodass die fehlende wörtliche Erwähnung gerade nicht bedeutet, ferngesteuert wäre kein Eindringen.
Zu überlegen ist auch, dass die Drohne ja gar nicht das Grundstück betritt, sondern darüber in 2m Höhe hinwegfliegt. Aber da man sich auf eigenem Grundstück strecken können sollte, ohne von anderen behindert zu werden, dürfte ein Überflug in der geringen Höhe ebenfalls noch als Eindringen gelten (anders wäre es möglicherweise z.b. wenn die Drohne 30m über Grundstück fliegt.)
Deshalb liegt ein rechtswidriger Angriff vor.
Um diesen abzuwenden, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Z.b. könnte man dem lästigen Nachbarn direkt in den Kopf schiessen odr eben die Drohne mit Baseballschläger zertrümmern. Allerdings ist zu beachten, unter verschiedenen gegebenen Notwehrmöglichkeiten, die mildeste auszuwählen, die ebenfalls effektiv ist. Gleichzeitig darf die Notwehr nicht an der Gebotenheit scheitern, womit der Kopfschuss wegfällt (es sei denn natürlich, man hat guten Grund zu glauben, es wäre eine bewaffnete Drohne, dann könnte es anders aussehen). Aber der Baseballschläger bleibt im Rennen, er beendet den Angriff und die Zerstörung des Tatwerkzeugs eines Angreifers scheitert auch sicher nicht an der Gebotenheit. Einzig fragt sich noch, ob es mildestes Mittel ist. Falls man alternativ genauso die Drohne ohne Beschädigung am weiterfliegen hindern könnte, wäre das milder (der Nachbar verliert seine Drohne nicht unwiderbringlich), aber nachdem das gerade das Tatwerkzeug ist, sehe ich keinen Anlass darauf besonders Rücksicht zu nehmen, sodass der Baseballschläger bereits dann zulässig ist, wenn es auch nur minimal komplizierter wäre die Drohne anderweitig zu stoppen.
Den Angriff zu stoppen, indem man den Angreifer zum Unterlassen auffordert, hat man ja gemäß SV ausreichend versucht.
Folglich ist m. A. nach der Baseballschläger gegen die Drohne zulässige Notwehr.
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Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Das Ergebnis mag stimmen, der Teil über §123 StGB aber nicht. Im Strafrecht geht es immer nur eng um den Wortlaut, Analogien zählen nicht, was der Gesrtzgeber früher nicht im Sinn hatte zählt nicht.
Hausfriedensbruch scheidet aus.
Hausfriedensbruch scheidet aus.
Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Dann brauchen wir einen anderen rechtswidrigen Angriff.Gammaflyer hat geschrieben:Das Ergebnis mag stimmen, der Teil über §123 StGB aber nicht. Im Strafrecht geht es immer nur eng um den Wortlaut, Analogien zählen nicht, was der Gesrtzgeber früher nicht im Sinn hatte zählt nicht.
Hausfriedensbruch scheidet aus.
Ich komme noch zur Rechtswidrigkeit über 903 BGB, der Eigentümer darf den Überflug der Drohne untersagen, überfliegt sie doch liegt ein widerrechtlicher Eigentumseingriff vor, der nach 823 BGB zur Schadensersatzpflicht (edit: eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks während die Drohne in 2 m Höhe fliegt ist Schaden, wenn auch gering) führt und nach § 227 BGB zum zivilrechtlichen Notwehrrecht.
Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Filmt die Drohne? Das Rechtsgut 'Recht am eigenen Bild' aus dem allg Persönlichkeitsrecht ist angegriffen. (Nicht verwechseln mit den hier nicht relevanten Szrafnormen des KunstUrhG, die betreffen lediglich die Veröffentlichung). Das RG 'Recht am eigenen Bild' ist notwehrfähig
Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Würde ich auch so sehen.Gammaflyer hat geschrieben:Hausfriedensbruch scheidet aus.
Wurde so beschrieben. Deshalb hatte ich die Persönlichkeitsrechte ja auch schon im Sinn.Tom Ate hat geschrieben:Filmt die Drohne?
Warum sollte man daneben hier eigentlich nicht auch eine versuchte Körperverletzung oder auch eine Nötigung annehmen? Hier wird in Gefährdungshöhe auf/über nachbarlichem Grundstück geflogen. D.h. der Grundstücksbesitzer wird gezwungen, sein Grundstück dort, wo das Teil fliegt, zu verlassen bzw. er läuft Gefahr, getroffen und erheblich verletzt zu werden. Das möchte ich schon als gegenwärtigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut ansehen.
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Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Die Diskussion wird an Aktualität gewinnen, wenn der gelbe Postriese mit den drei Buchstaben seine Pläne umsetzen kann, künftig Pakete mit Drohnen zustellen zu wollen.
Da hätte ich schon mehr Angst vor den ebenfalls zum Discount-Preis verhökerten Minihubschraubern mit nur einem Rotorblatt, weil die so schön schnell und gefährlich völlig außer Kontrolle geraten können.
Ich habe erst kürzlich die Einzelteile eines derartigen Geschosses aus meinem Pavillondach entfernen dürfen. Natürlich hatte der Junge keine Haftpflichtversicherung für dieses Hobby und natürlich tat es den Eltern leid.
Hat mir aber nicht viel eingebracht das Leidtun....
Aber doch nicht diese Mickerspielzeuge, die zur Zeit von Electronicversendern zum Discount-Preis angeboten werden.So ein Teil in Kopfhöhe ist nicht ohne.
Da hätte ich schon mehr Angst vor den ebenfalls zum Discount-Preis verhökerten Minihubschraubern mit nur einem Rotorblatt, weil die so schön schnell und gefährlich völlig außer Kontrolle geraten können.
Ich habe erst kürzlich die Einzelteile eines derartigen Geschosses aus meinem Pavillondach entfernen dürfen. Natürlich hatte der Junge keine Haftpflichtversicherung für dieses Hobby und natürlich tat es den Eltern leid.

Hat mir aber nicht viel eingebracht das Leidtun....
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
KV wird nicht klappen, solange der Nachbar die Drohne in ausreichendem Abstand zu Personen fliegen lässt. Dann dürfte es auch keine Nötigung sein, denn genötigt wird man nur, wenn man der Drohne aus dem Weg gehen muss, was der Nachbar ja durch ausreichenden Abstand vermeidet.Kormoran hat geschrieben: Warum sollte man daneben hier eigentlich nicht auch eine versuchte Körperverletzung oder auch eine Nötigung annehmen? Hier wird in Gefährdungshöhe auf/über nachbarlichem Grundstück geflogen. D.h. der Grundstücksbesitzer wird gezwungen, sein Grundstück dort, wo das Teil fliegt, zu verlassen bzw. er läuft Gefahr, getroffen und erheblich verletzt zu werden. Das möchte ich schon als gegenwärtigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut ansehen.
Aber sollte der Nachbar mal die Drohne zu nah an einen ransteuern (z.b. in Schlagreichweite des Schlägers), dürfte man so zur Notwehr kommen.
Aber gezielt der Drohne hinterherjagen, um sie auf eigenem Grund zu erwischen, dürfte jedenfalls aufgrund versuchter KV oder Nötigung keine Notwehr sein (kann aber immer noch aus anderen Gründen Notwehr sein).
Was mir noch einfällt ist Überhang BGB 910, passt aber nicht wörtlich, sondern nur von der groben Intention "was aus deinem Garten in meinem hinübergelangt, musst du entfernen, ansonsten darf ich es selbst entfernen", vielleicht fände sich irgendwo was in den Tiefen der "Nachbarschaftsstreit"-gesetzgebung, was passt.
Das stimmt übrigens nicht ganz, dem Wortlaut des 32 nach dürfte man jugendliche Kirschdiebe mit Schusswaffen vom Baum holen, dürfen tut man trotzdem nicht wegen der zugehörigen Rechtssprechung, dem Wortlaut des 218 a II dürfte ein "Es hat Down-Syndrom" eigentlich erstmal nicht ausreichend sein aber das wird da flugs mitrein interpretiert, also die Enge zum Wortlaut kann manchmal schon umgangen werden; aber hier stimmt es schon, Überflug ist zu weit von Betreten weg, um das hinzudrehen.Gammaflyer hat geschrieben: Im Strafrecht geht es immer nur eng um den Wortlaut, Analogien zählen nicht, was der Gesrtzgeber früher nicht im Sinn hatte zählt nicht.
Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Rainer Dynszis hat geschrieben:Hallo,
...
Würde eine Zerstörung dieser Drohne (mit einem Baseballschläger o.ä.) während eines solchen Verstoßes als Notwehr durchgehen, oder müsste man langwierig auf Unterlassung klagen, um weitere Kosten für sich selbst zu vermeiden?
Das wäre tatbestandlich Sachbeschädigung.
Diese Sachbeschädigung wäre aber nach § 228 BGB, defensiver Notstand, gerechtfertigt und damit zivil- und strafrechtlich folgenlos.
Der Nachbar wird aber einfach höher fliegen und sich so der Reichweite des Baseballschlägers entziehen. Der Überflug ist in mehrfacher Hinsicht strafbar, u.a. § 201a StGB. Man könnte ihm deshalb mit der Strafanzeige drohen, falls er es nicht bleiben lässen kann. § 201a lässt dann auch die Einziehung der Drohne zu.
Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Nehemn wir mal leicht abgewandelt an, das Gerät fliegt nicht in 2 Meter Höhe sondern in 10 Meter. Filmen kann es von dort aus mit dem passenden Objektiv ebenso gut (man wird aber nicht wissen, ob gefilmt wird oder nicht). Mit einem Knüppel ist es nicht mehr erreichbar, da bräuchte man schon Fernwaffen (z.B. Schleuder), und es kann schwierig werden zu beurteilen ob der ganze Vorgang einschließlich Absturz auf dem eigenen Grundstück stattfindet.
Erscheint mir realistischer als die Ausgangsvariante, aber da wird es mit der Notwehr dann komplizierter.
Erscheint mir realistischer als die Ausgangsvariante, aber da wird es mit der Notwehr dann komplizierter.
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- FDR-Moderator
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Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Siehe:Rainer Dynszis hat geschrieben:...
Würde eine Zerstörung dieser Drohne (mit einem Baseballschläger o.ä.) während eines solchen Verstoßes als Notwehr durchgehen, oder müsste man langwierig auf Unterlassung klagen, um weitere Kosten für sich selbst zu vermeiden?
Rechtsfragen im Überblick: Darf meine Drohne in Nachbars Garten fliegen?
Re: Zerstörung einer Drohne durch Recht auf Notwehr gedeckt?
Na gut, es fliegt 10 Meter hoch, es filmt. Wie sähe es nun eurer Meinung nach aus, wenn der gefilmte seine Rechte verletzt sieht, sich vor künftigem Besuuch der Drohne schützen will und dem 'Piloten' "eins auf die Nase" gibt?
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