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Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 30.01.17, 19:45
von DonCorleone
Hallo,

die betroffene Person hat 2008 eine 24 monatige Bewährungsstrafe erhalten die auf drei Jahre ausgelegt wurde. Die 24 Monate wurden sauber "bestanden". Wann sind diese Eintragungen aus dem BZRG (Bundeszentralregister) gestrichen, so dass ein Richter nicht sagen kann (bei evtl. erneuter Straftat), hach sie sind ja Vorbestraft ? Urteil war damals auf Computerbetrug.

Danke
DC

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 03.02.17, 13:34
von J.A.
2025

15 Jahre Frist plus 2 Jahre Strafdauer

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 13.09.18, 18:44
von DonCorleone
Hi, ist denn in dem Fall das aktuelle einfache und auch das erweiterte Führungszeugnis für einen Arbeitgeber sauber ?

Danke
DC

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 15.09.18, 12:38
von J.A.
Beim erweiterten Führungszeugnis spielen nur Sexualdelikte und ähnliches (Zuhälterei usw.) eine Rolle. Beim behördlichen Führungszeugnis, das noch mal was anderes ist als das erweiterte Führungszeugnis, sind die Fristen identisch mit dem des einfachen Führungszeugnis.

Das Führungszeugnis, egal welches, ist schon lange vor dem Bundeszentralregister wieder sauber. In dem hier genannten Fall seit 2015. 5 Jahre Frist plus 2 Jahre Strafdauer ab Urteilsdatum.

Voraussetzung ist natürlich, dass keine neuen Straftaten bzw Urteile dazu kamen.

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 09.01.19, 19:10
von DonCorleone
Hi,

den selben Fall aus 2008 nochmals ausgekramt.

Damals war es mit der Bewährungsstrafe §263, §263a etc. also "nix" weiter als Betrug.

Was nun wenn der selbige eine erneute "Vorladung" beim LKA hat wegen "Ermittlungen wegen §263, Straftat/Ort Juli 2017". Falls hier eine erneute Gerichtsverhandlung etc. folgen "sollte", dürfte dann die Bewährungsgeschichte aus 2008 erneut herangezogen werden ?

In diesem Thread lese ich 2025 und/oder aber auch seit 2015 sei das Führungszeugnis sauber. Was sieht denn der Richter bzw. kann anwenden bei einer evtl. erneuten Gerichtsverhandlung, falls es dazu kommen sollte ? Auch die Geschichte aus 2008 ?

EDIT: Seit dem Urteil von 2008 keine weiteren Verurteilungen und Polizeibekanntschaften !

Danke
DC

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 10.01.19, 04:19
von J.A.
Da das Urteil bis 2025 im BZR steht, darf es auch bis dahin verwendet werden, wie schon vor knapp 2 Jahren gesagt.

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 10.01.19, 17:48
von DonCorleone
OK, aber die Bewährung von damals wurde doch positiv bestanden. Diese darf doch bei einer evtl. neuen Verhandlung nicht angerechnet werden. So wie es im TV immer mal zu sehen ist, sie haben ihre Bewährung von damals gebrochen und erneut während dieser eine Straftat begangen. Somit wird die Bewährungsfrist von damals von 2 Jahren plus die aktuelle Verurteilung von 1 Jahren zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren zusammengezogen. Nach dieser Laienhaften Rechnung dürfte es doch "nur" ein Jahr sein !?

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 10.01.19, 17:53
von SusanneBerlin
Nein die 2008 ausgeurteilte Strafe wird nicht mit der Strafe für eine nach 2016 begangenen Straftat zusammengezogen.

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 10.01.19, 18:28
von DonCorleone
OK, dann zählt eine evtl. neu anfallende Strafe für sich allein an. Aber durch den BZRG Eintrag (bis 2025) kann der Richter erkennen, oh, der ist schonmal aufgefallen wegen §263 ? Und könnte evtl. härter vorgehen....

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 10.01.19, 19:02
von J.A.
Die alte Bewährungsstrafe kann natürlich nicht mehr widerrufen oder in eine nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden, aber sie kann - als Vorstrafe- strafschärfend berücksichtigt werden.
Durch den BZRG Eintrag (bis 2025) kann der Richter erkennen, oh, der ist schonmal aufgefallen wegen §263 ? Und könnte evtl. härter vorgehen.
Exact...

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 10.01.19, 19:06
von SusanneBerlin
aber sie kann - als Vorstrafe- strafschärfend berücksichtigt werden.
Der TE hat sich das genau andersrum gedacht - "wer schon mal wegen Betrug verurteilt wurde, sollte weniger bekommen als ein Ersttäter, da muss es doch Rabatt geben." :lol: :lol:

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 24.03.19, 12:01
von DonCorleone
Wieso steht dann in einer erneuten - neuen Anklageschrift: nicht vorbestraft ?
J.A. hat geschrieben:Die alte Bewährungsstrafe kann natürlich nicht mehr widerrufen oder in eine nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden, aber sie kann - als Vorstrafe- strafschärfend berücksichtigt werden.
Durch den BZRG Eintrag (bis 2025) kann der Richter erkennen, oh, der ist schonmal aufgefallen wegen §263 ? Und könnte evtl. härter vorgehen.
Exact...

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 24.03.19, 12:18
von SusanneBerlin
DonCorleone hat geschrieben:Wieso steht dann in einer erneuten - neuen Anklageschrift: nicht vorbestraft ?
Stehten diese zwei Worte isoliert für sich oder gibt es einen ganzen Satz dazu? Geht es wieder um Betrug?

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 24.03.19, 12:26
von DonCorleone
die Anklageschrift beginnt mit den Daten des Beschuldigten, dann kurzer Absatz

- nicht vorbestraft -

Dann kommen die Daten des Verteidigers.

Ein § steht diesmal nicht dabei, ja es geht aber um gewerbsmäßigen Betrug.

Re: Frage zu Tilgungsfrist BZRG ?

Verfasst: 24.03.19, 23:33
von J.A.
In der Anklageschrift steht im Normalfall überhaupt nichts zu Vorstrafen, wenn man nicht vorbestraft ist. Allenfalls steht unter Beweismittel :arrow: Urkunden :arrow: "Auszug aus dem Bundeszentralregister" ... aber ohne auf den Inhalt Bezug zu nehmen.

Wenn man vorbestraft ist, kann was drinstehen (tut es oft/meist aber nicht, außer die Vorstrafen sind über die eigentliche Tatsache ihrer Existenz hinaus für das Verfahren bedeutsam) aber dann auch nicht an der bezeichneten Stelle, sondern beim "wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen".

Fakt ist jedenfalls, dass die Strafe noch bis 2025 im BZR steht [§ 46, Abs. 1, Nr. 4 iVm. Abs. 3 BZRG] und es damit als "Vorstrafe" bei einer neuen Verhandlung zählt - es sei denn, es war eine Jugendstrafe. Davon war bisher aber nie die Rede.

Wenn es so in der Anklageschrift steht wie angegeben, ist sie sowohl förmlich als auch inhaltlich falsch.