"Rabatterschleichung" - strafbar?

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Moderator: FDR-Team

Evariste
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5926
Registriert: 31.12.15, 17:20

"Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von Evariste »

Hallo, folgendes Szenario:

Herr G hat im Rahmen von früheren Arbeitsverhältnissen Zugriff auf ein spezielles Web-Portal für Mitarbeiterrabatte bekommen. Das Portal wird nicht vom Arbeitgeber betrieben, sondern von einer dritten Partei, die entsprechende Portale für verschiedene namhafte Arbeitgeber bereitstellt. Der Zugriff auf die Rabatte geschieht entweder über spezielle Rabattcodes, die vom Portal generiert werden, oder man wird direkt zum Internetshop des Anbieters weiterverlinkt und dort werden dann die Rabatte angezeigt. Die Rabatte sind nicht unerheblich, bei Anschaffungen von Computern z. B. und bei der Buchung von Urlaubsreisen kommen schnell ein paar Hundert Euro zusammen.

Herr G arbeitet nicht mehr dort und sein aktueller Arbeitgeber nimmt an keinem derartigen Programm teil. Herr G hat aber festgestellt, dass seine alten Accounts (es sind sogar 2, von verschiedenen Arbeitgebern) immer noch funktionieren und er sich immer noch dort einloggen kann. Herr G könnte also theoretisch weiter von diesen Rabatten profitieren. Wäre das strafbar?

Grüße

Oliver
Hanomag
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 2515
Registriert: 18.07.08, 11:43

Re: "Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von Hanomag »

Evariste hat geschrieben: Herr G könnte also theoretisch weiter von diesen Rabatten profitieren. Wäre das strafbar?
Ich würde mal vermuten, dass über die Erlaubnis zur Nutzung etwas schriftliches existiert, entweder zum Arbeitsvertrag oder zum Kündigungsschreiben. Was ist dort für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt?
Name4711
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 2055
Registriert: 31.05.15, 08:19

Re: "Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von Name4711 »

Mh...fält mir kaum was dazu ein - höchstens eine Garantenstellung aus Vertrag, die dann über die Aufklärungspflicht noch zum Betrug führt... käm wohl auf denVertrag an und ob ein Gericht das so erkennen würde :roll:
Evariste
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5926
Registriert: 31.12.15, 17:20

Re: "Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von Evariste »

Hanomag hat geschrieben:
Evariste hat geschrieben: Herr G könnte also theoretisch weiter von diesen Rabatten profitieren. Wäre das strafbar?
Ich würde mal vermuten, dass über die Erlaubnis zur Nutzung etwas schriftliches existiert, entweder zum Arbeitsvertrag oder zum Kündigungsschreiben. Was ist dort für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt?
Nichts. Das Portal und wie man sich dort registriert wurde irgendwann intern kommuniziert, alles weitere läuft über das Portal.

In den Nutzungsbedingungen des Portals findet sich der Satz:
"Bei Austritt aus dem Unternehmen stellt der Mitarbeiter sicher dass sein Account gelöscht wird."
Name4711 hat geschrieben:Mh...fält mir kaum was dazu ein - höchstens eine Garantenstellung aus Vertrag, die dann über die Aufklärungspflicht noch zum Betrug führt... käm wohl auf denVertrag an und ob ein Gericht das so erkennen würde :roll:
Ich tue mich hier auch schwer. Einerseits scheint es nicht richtig zu sein, dass man, ohne Mitarbeiter der begünstigen Unternehmen zu sein, weiterhin Rabatte in Anspruch nehmen kann. Andererseits frage ich mich, worin hier der tatbestandliche Irrtum bestehen soll. Der Anbieter, der den Rabatt gewährt, weiß nur, dass der Kunde aus dem Portal kommt. Welche Arbeitgeber im Einzelnen hinter dem Portal stecken, dürfte dem Anbieter egal sein. Also ist für ihn auch nicht interessant, ob der einzelne Kunde noch bei einem der Arbeitgeber ist oder nicht. Es geht nur ums Prinzip, dass natürlich nicht alle Kunden diese Rabatte bekommen sollen (Stichwort "Marktsegmentierung"). Auch dem Portal, dass vermutlich von Provisionen der Anbieter lebt, dürfte es letzten Endes egal sein.
gargamel111
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 670
Registriert: 07.11.06, 14:31

Re: "Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von gargamel111 »

Evariste hat geschrieben: In den Nutzungsbedingungen des Portals findet sich der Satz:
"Bei Austritt aus dem Unternehmen stellt der Mitarbeiter sicher dass sein Account gelöscht wird."
Das dürfte ja den rechtlichen Rahmen abdecken, ob hier noch eingekauft werden darf oder nicht.
Feed Ally McBeal!
windalf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 15295
Registriert: 27.01.05, 02:00
Wohnort: Internet

Re: "Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von windalf »

gargamel111 hat geschrieben:
Evariste hat geschrieben: In den Nutzungsbedingungen des Portals findet sich der Satz:
"Bei Austritt aus dem Unternehmen stellt der Mitarbeiter sicher dass sein Account gelöscht wird."
Das dürfte ja den rechtlichen Rahmen abdecken, ob hier noch eingekauft werden darf oder nicht.
Wobei die Frage ja eigentlich war, ob das strafbar ist...
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
gargamel111
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 670
Registriert: 07.11.06, 14:31

Re: "Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von gargamel111 »

Ich würde ganz einfach auf § 263.1 BGB tippen.

"Unterdrückung wahrer Tatsachen"
Feed Ally McBeal!
freemont
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8317
Registriert: 21.08.14, 16:57

Re: "Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von freemont »

gargamel111 hat geschrieben:Ich würde ganz einfach auf § 263.1 BGB tippen.

"Unterdrückung wahrer Tatsachen"
Und wo ist da der stoffgleiche Vermögensschaden?
Evariste
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5926
Registriert: 31.12.15, 17:20

Re: "Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von Evariste »

gargamel111 hat geschrieben:Ich würde ganz einfach auf § 263.1 BGB tippen.

"Unterdrückung wahrer Tatsachen"
Die Unterdrückung wahrer Tatsachen allein reicht nicht aus, sondern es muss dadurch beim Anbieter ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Was wäre das für ein Irrtum? Aus Sicht des Anbieters ist eigentlich nur relevant, dass sich um ein abgeschlossenes Kundensegment handelt, das über das Portal mit ihm in Kontakt tritt. Das ist aber gegeben.
gargamel111
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 670
Registriert: 07.11.06, 14:31

Re: "Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von gargamel111 »

Evariste hat geschrieben:sondern es muss dadurch beim Anbieter ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Was wäre das für ein Irrtum
Der Irrtum wäre, dass der Kunde nicht mehr Kunde sein darf, da er nicht mehr in den Betrieben arbeitet, die Zugang zum Portal haben dürfen.
Feed Ally McBeal!
Evariste
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5926
Registriert: 31.12.15, 17:20

Re: "Rabatterschleichung" - strafbar?

Beitrag von Evariste »

Kleiner Nachtrag: Ich habe mittlerweile noch mal recherchiert und die Strafbarkeit scheitert wohl (wie von freemont schon erwähnt) bereits am Vermögensschaden.

Z. B. : Herr G bucht eine Reise bei einem großen deutschen Reiseveranstalter über ein bestimmtes Reisebüro, das Benutzern des Portals einen Preisnachlass gewährt. Ohne den Preisnachlass hätte Herr G nicht bei diesem bestimmten Reisebüro gebucht - warum auch? Hier ist dem Reisebüro unter dem Strich kein Vermögensschaden entstanden.

Siehe auch BGH 5 StR 136/04 - Beschluss vom 9. Juni 2004 (LG Stuttgart):
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleidet der Verkäufer, der aufgrund einer Täuschung einen Sonderrabatt einräumt, nicht ohne weiteres in Höhe des erschlichenen Rabatts einen Schaden (BGH NJW 1993, 2992 f.; NStZ 1991, 488; MDR (H) 1981, 100). Da der Rabatt regelmäßig lediglich die Gewinnmarge aus dem Geschäft vermindern wird, bedingt die Rabattgewährung grundsätzlich nur eine reduzierte Vermögensvermehrung.
Die bloße Vereitelung einer Vermögensvermehrung begründet aber keinen Betrug im Sinne des § 263 StGB (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 8; vgl. auch schon RGSt 41, 373, 375; 64, 181 f.). Entscheidend ist für die Tatbestandserfüllung beim (Eingehungs-)Betrug nämlich, daß der Verfügende aus dem Bestand seines Vermögens aufgrund der Täuschung mehr weggibt als zurückerhält (BGHSt 16, 220, 223 im Anschluß an RGSt 9, 362).
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen