Hallo Community.
Folgender fiktiver Fall:
A ist nicht EU-Ausländer. Er lebt auch im nicht EU-Ausland, besitzt aber ein Schengenvisum (5 Jahre). A wurde vorher auch noch nie straffällig, egal wo.
Nun wurde A in Deutschland wegen Betrug (4000 Euro) angezeigt. Könnte ihm ja egal sein, ist es aber nicht. Gesetzt dem Fall A will nun in EU Land "B" fliegen, nicht nach Deutschland, was hat er bei der Grenzkontrolle zu befürchten? A plant weder nach Deutschland zu reisen noch Deutschland als Transitland zu nutzen. Er will nur in Land B fliegen (für 2 Wochen geschäftlich) und dann wieder aus der EU ausreisen. Keine Angst, legale Geschäfte.
Wäre für Info dankbar
Einreise EU bei Strafanzeige
Moderator: FDR-Team
Re: Einreise EU bei Strafanzeige
Aber noch nicht verurteilt?fremdmann hat geschrieben:Nun wurde A in Deutschland wegen Betrug (4000 Euro) angezeigt.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Einreise EU bei Strafanzeige
Da ist nichts bekannt. Strafanzeige wurde offenbar im Oktober 2017 gestellt. Gab keinen Schriftverkehr bez. Urteil, nichts. Vermutlich da ja auch Nicht-EU Ausland. Auch die Behörden im Heimatland ausserhalb der EU kamen niemals auf A zu. Nichts. Es gab nur die Ankündigung, dass Strafanzeige gestellt wird. Gesetzt dem Fall es wurde Strafanzeige gestellt - es handelt sich um 4000 Euro, was hat A zu erwarten bei der Einreise in die EU, nicht nach Deutschland? Was erwartet A bei der Passkontrolle am Flughafen?
Re: Einreise EU bei Strafanzeige
Nichts - solange es keinen EU-Verfolgungs- oder Vollstreckungshaftbefehl gibt.was hat er bei der Grenzkontrolle zu befürchten?
Die Kontrolle seines Passes ...Was erwartet A bei der Passkontrolle am Flughafen?
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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