Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfristen

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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xy1234
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Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfristen

Beitrag von xy1234 »

Hallo,

ich habe mich bereits informiert und habe jedoch wenige Fragen und hoffe hier auf hilfreiche Antworten.
So wie ich verstanden habe, werden im BZR ALLE verurteilten Strafen aufgelistet, im FZ jedoch nur diejenigen, bei denen es mehr als 90 TS gab.

Ich habe auch gelesen, dass: sobald es zwei Verurteilungen gibt, die beide einzeln weniger als 90 TS hatten, werden dennoch NUN beide Strafen im FZ aufgelistet.

Folgender Fall:
A wurde am 07.01.2014 wegen Unfallflucht verurteilt bis zu 90 TS.

Diese Strafe wurde laut meiner Recherche nun nie im FZ eingetragen also war da nie sichtbar, im BZR jedoch war / ist sie 5 Jahre lang gültig. Nach 5 Jahren soll diese getilgt werden. Nach 5 Jahren erfolgt die Tilgungsreife und nach einem weiteren Jahr wird der Eintrag komplett gelöscht, korrekt?

07.02.2014 plus 5 Jahre wären 07.01.2019, ab dann gilt die Überliegefrist und am 07.02.2020 sollte dieser Eintrag komplett gelöscht werden, richtig ?

Zwischen Tilgungsreife und Ende der Überliegefrist darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

Was ist nun aber, wenn A sich im Jahre 2019 strafbar macht wegen Trunkenheit im Verkehr und im Jahre 2019 erneut bis zu 90 TS verurteilt wird?

Bitte bis hierhin alles korrigieren, falls etwas falsch war.

Frage 1:
Der Richter bzw. der StA, die über den zweiten Fall entscheiden... haben die Einblick auf die erste Tat, die 2014 verurteilt wurde, obwohl diese Tat eigentlich schon getilgt ist, jedoch in dem einen Jahr der Überliegefrist befindet?

Frage 2:
Erscheinen ab der neuen Verurteilung wegen Trunkenheit nun im FZ von A gleich ZWEI Einträge...? Nämlich die der ersten Verurteilung von 2014 und nun die neue ?
Denn bei zwei Verurteilungen sollen ja beide dann im FZ auftauchen, selbst wenn beide einzeln betrachtet nicht auftauchen würden...
Oder ist es so, dass StA und Richter über die erste Tat keinerlei Auskunft bekommen, da die erste Tat ja getilgt ist nach 5J und die zweite Verurteilung ebenso nicht im FZ auftritt, da weniger als 90 TS, jedoch dann als neuer Eintrag im BZR auftaucht, ebenso mit einer Tilgungsfrist von 5 Jahren?

Würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen.

Lg
J.A.
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von J.A. »

Also ich hatte gerade eine seeeehr ausführliche und detailierte Antwort verfasst. Beim Absenden wurde ich jedoch abgemeldet, musste mich neu anmelden und die Antwort war weg. Ich tippe das jetzt nicht alles noch einmal :devil:

Daher nur ganz kurz:
Oder ist es so, dass StA und Richter über die erste Tat keinerlei Auskunft bekommen, da die erste Tat ja getilgt ist nach 5J und die zweite Verurteilung ebenso nicht im FZ auftritt, da weniger als 90 TS, jedoch dann als neuer Eintrag im BZR auftaucht, ebenso mit einer Tilgungsfrist von 5 Jahren?
Ja, im Ergebnis ist es so.

Voraussetzung ist, dass die neue Verurteilung zeitlich nach dem 07.01.2019 stattfand.
07.02.2014 plus 5 Jahre wären 07.01.2019, ab dann gilt die Überliegefrist und am 07.02.2020 sollte dieser Eintrag komplett gelöscht werden, richtig ?
Ja richtig. Wobei ich davon ausgehe, dass es sich bei "07.02." jeweils um einen Tippfehler handelt und eigentl. "07.01." gemeint sein soll.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
xy1234
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von xy1234 »

Danke für Ihre Antwort.

Stimmt es, dass A weiterhin Mofa und Fahrrad (im Straßenverkehr) fahren darf?

Und sollte A beim Auto fahren während der Sperrfrist erwischt werden, droht im eine isolierte (verlängerte) Sperrfrist, ein weiteres Bußgeld sowie eine MPU. Daher wäre dies ein fataler Fehler.
Doch A fragt sich, in welchen Fällen jemand wie A erneut erwischt werden würde?
Ist das eher dem Zufall und einer zufälligen allgemeinen Verkehrskontrolle geschuldet oder ist es eher so, dass die Polizei gezielt ein Auge auf die Wohnadresse / das Fahrzeug einer solchen Person wirft, bzw. diese Person in gewisser Weise nachstellt, kontrolliert, obvserviert etc?

A hat selbstverständlich nicht vor, weiterhin Auto zu fahren... er fragt sich nur, ob die Polizei sich zb. wirklich derartiger Ermittlungsmaßnahmen bedient bzw, bedienen darf.

LG
WHKD2000
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von WHKD2000 »

xy1234 hat geschrieben:
Stimmt es, dass A weiterhin Mofa und Fahrrad (im Straßenverkehr) fahren darf?

Und sollte A beim Auto fahren während der Sperrfrist erwischt werden

LG
:shock: :shock:

also wurde ein Fahrverbot erteilt? Dann nur noch Fahrrad fahren,da ein Mofa ein motorisiertes FZ ist

Und die Polizei stellt dem A jetzt nicht nach,oder observiert den A......... 8)
:engel: a bisserl was geht immer :engel:
xy1234
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von xy1234 »

Wie Sie vielleicht wissen, wird der FS bei einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Und es wird eine Sperre erhängt.
Ein Fahrverbot gilt nur bis maximal 3 Monate, kommt zb bei Geschwindigkeitsverstöße vor etc. und man bekommt ihn dann wieder. Bei einem Entzug muss man ihn neu beantragen, frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist.
daher wundert mich Ihre Frage, ob A ein Fahrverbot bekommt.
Denn er bekommt einen FS Entzug mit Sperrfrist.

Lg
WHKD2000
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von WHKD2000 »

xy1234 hat geschrieben:Wie Sie vielleicht wissen, wird der FS bei einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Und es wird eine Sperre erhängt.
Ein Fahrverbot gilt nur bis maximal 3 Monate, kommt zb bei Geschwindigkeitsverstöße vor etc. und man bekommt ihn dann wieder. Bei einem Entzug muss man ihn neu beantragen, frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist.
daher wundert mich Ihre Frage, ob A ein Fahrverbot bekommt.
Denn er bekommt einen FS Entzug mit Sperrfrist.

Lg
wenn A eine Mofa-Prüfbescheinigung hat bzw. vor dem 1.April 1965 geboren ist,darf er auch innerhalb der Sperrfrist Mofa fahren
:engel: a bisserl was geht immer :engel:
Struppinger
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von Struppinger »

xy1234 hat geschrieben:vor dem 1.April 1965 geboren
Genau genommen vor dem 2. April 1965 (§ 76 Nr. 3 FeV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html
...die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Vollendung eines Lebensjahres jeweils mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag (§§ 187, 188 BGB), der 65er Aprilscherz vollendete sein 15. LJ am 31.03.1980 :wink:
J.A.
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von J.A. »

Wie Sie vielleicht wissen, wird der FS bei einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Und es wird eine Sperre erhängt.
Das ist in dieser Pauschalität falsch. Zum einen gibt es auch Owi-Trunkenheitsfahrten nach § 24a StVG, zum anderen ist auch bei § 316 StGB die Entziehung und Sperre zwar die Regel, aber nicht zwingend. Theo. kann es auch nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB geben.
Ein Fahrverbot gilt nur bis maximal 3 Monate,
6 Monate (seit 08/2017)
wenn A eine Mofa-Prüfbescheinigung hat bzw. vor dem 1.April 1965 geboren ist,darf er auch innerhalb der Sperrfrist Mofa fahren
Richtig, es sei denn, es wird ausdrücklich untersagt. Grds. ist auch eine Untersagung des Führens von Fahrrädern möglich. Erst letzte Woche wieder eine entsprechende Verfügung der Verwaltungsbehörde auf dem Schreibtisch gehabt.
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xy1234
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von xy1234 »

Hallo,

heute hat A ein Schreiben seines RA bekommen.
In diesem Schreiben teilt die Polizeibehörde mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und der Vorgang an die StA übergeben wurde.

Mein RA bittet nun um Überweisung eines Auslagen- und Gebührenvorschusses gemäß folgender Kostennote:

Kostenvorschussrechnung:

vorbereitendens Verfahren

Grundgebühr 4100 RVG-VV - 200€
Verfahrensgebühr 4104 RVG-VV - 165€
Telekommunikationspauschale - 20€
Aktenversendungspauschale - 12€

Zwischensumme: 397€
19% - 75,43€

Endsumme: 472,43€


Ist das normal? Klar möchte der RA seine Vergütung, aber A würde gerne wissen, was denn in diesen knapp 500€ denn enthalten ist. Allein die Akteneinsichtsforderung kann es ja nicht sein.
A würde gerne wissen, ob damit auch beispielsweise Briefe an die StA, zb. Einspruch bzgl. des Strafbefehls, bzgl. der Tagessätze, Tagessatzhöhe usw usf enthalten ist...

Ich mein, der RA hat nicht einmal die Akte vorliegen, aber verlangt schon knapp 500€ an Vorschuss...

Wäre dem A zu raten, ihn mal telefonisch zu kontaktieren und mal klargestellt bekommen, welche Leistungen darin enthalten sind?
A kennt den RA schon lange und hat dem RA schon so einige leichte Verkehrsrechtsfälle (Unfälle) übergeben, womit der RA schon seine Nutzen gezogen hat.
Ist nun nicht die feine Art, direkt 500€ zu verlangen, ohne überhaupt nach Akteneinsicht zu wissen, OB man da überhaupt groß was machen kann.

Im mündlichen Gespräch meinte dieser RA, dass es bis zur Hauptverhandlung ca. 500€ kosten würde, und falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte, nochmal 500€.

ich bitte um zeitnahe Antworten.

LG
xy1234
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von xy1234 »

UPDATE:

Ein Anruf mit dem RA ergab überraschenderweise, dass ein etwaiger Einspruch bzgl. eines Strafbefehls eben NICHT von diesen 500€ gedeckt wäre...sondern lediglich alles vor dem gerichtlichen Verfahren, sprich Befassung mit der Akte, Gespräch mit dem Mandanten etc...

A erwiderte, dass er während des Fahrens erwischt wurde, eine Blutentnahme (vom StA bewilligt) entnommen wurde und man da so ziemlich gar nichts rütteln kann, und es ja durchaus sein kann, dass A 500€ zahlt für nichts.

RA X, der den A schon seit Jahren kennt, stimmte insofern zu, dass dies durchaus sein kann, man dies aber erst nach Akteneinsicht wüsste usw...

So einigten Sich A und X darauf, dass dem A die Akte lediglich zugeschickt wird ohne Befassung des RA zu einer üblichen, weitaus geringeren Pauschale, so wie es übrigens manche RAe online anbieten für 60€.

A würde also bald die Akte zugeschickt bekommen. Daraus kann er den BAK Wert entnehmen (ab 1,6 MPU) und kann dann auf den Strafbefehl der StA abwarten.
Dieser wird kommen mit einer Geldstraße, bezogen auf Tagessatzhöhe und Benennung der Sperrfrist (die Zeit ab Führerscheinabgabe wird der StA berücksichtgen in seiner Sperrfrist).

Danach kann A entweder einen ganzen inhaltlichen Widerspruch einlegen, dann käme es zu einer Hauptverhandlung, oder A legt einen Teilwiderspruch bzgl. der Tagessatzhöhe ein.
Im letzteren Fall wird dies dann (mit entsprechenden Nachweisen des A) neu bestimmt und das wars.

Eine Verkürzung der Sperrfrist käme dann in Frage, wenn A an einem der tollen Seminare erfolgreich teilnimmt.
Dann KÖNNTE die StA die Sperrfrist verkürzen bis maximal 3 Monate, muss aber nicht.
Argumente wie berufliche Gründe, Exitenz etc bringen insofern nichts, da es um die Geeignetheit des A zum Führen eines KFZ geht und eben sonst um nichts. Und nach erfolgreicher Teilnahme an einem der Seminare könnte die Sperrfrist verkürzt werden.

Mehr könnte ein RA ja auch nicht erreichen...
Müsste / Könnte A auch sonst tätig werden bzgl. des weiteren Verlaufs, oder ist es eben so, dass irgendwann ein Strafbefehl kommt und dann die o.g. Optionen ihm zur Wahl stehen?
Mehr kann und wird ja nicht passieren oder ?

A ist chronisch krank, wird so schon genug bestraft, eben weil er nicht mehr arbeiten kann, plus die saftige Geldstrafe plus der FS Entzug.... er muss sich nicht unnötigerweise noch mehr schaden, indem er mindestens 500€ an einen RA zahlt, der ihm auch nicht groß weiter helfen könnte und bei den 500€ nicht mal ein Einspruch bzgl. des Strafbefehls enthalten wäre-

A hofft daher auf freundliche Hilfe seitens eines solchen Forums wie bereits geschehen und hoffentlich auch im weiteren Verlauf der Fall ist, wenn A weitere Post erhält.
Schön, dass es sowas gibt.

A wird sich im weiteren Verlauf hier melden.

Ich danke herzlich jedem Einzelnen hier und wünsche ein schönes WE.
J.A.
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von J.A. »

Müsste / Könnte A auch sonst tätig werden bzgl. des weiteren Verlaufs, oder ist es eben so, dass irgendwann ein Strafbefehl kommt und dann die o.g. Optionen ihm zur Wahl stehen?


Ja, so ist es.
Mehr kann und wird ja nicht passieren oder?
Theoretisch könnte alternativ zum Strafbefehl Anklage erhoben werden und eine Hauptverhandlung stattfinden.
So einigten Sich A und X darauf, dass dem A die Akte lediglich zugeschickt wird ohne Befassung des RA zu einer üblichen, weitaus geringeren Pauschale, so wie es übrigens manche RAe online anbieten für 60€.
Und wie hoch ist die weitaus geringere Pauschale, auf die man sich geeinigt hat? 60 €, wie sie auch die online-Anwälte nehmen?
xy1234
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von xy1234 »

Hallo,

A kennt den Anwalt schon seit vielen Jahren und hat ihm schon so einige Verkehrsrechtsfälle übergeben (allesamt unverschuldet, also relativ leichte Abwicklung für den RA) Dies war natürlich irgendwo maßgeblich dafür, sich nun geeinigt zu haben.
60€ werden es nicht, er meinte was von 70-80€ plus MwSt.

Wovon hängt es ab, ob A einen Strafbefehl bekommt oder eine Anklageschrift ?
Und wann wäre mit einem Strafbefehl zu rechnen?

Berufliche Nachteile sind meist immer im Spiel und rechtfertigen keine Ausnahme bzgl. einer Sperrfristverkürzung.

Wie schaut es aber aus, wenn A nachweislich an einer chronischen Krankheit leidet und er aufgrund dieser Krankheit auf einen Führerschein (KFZ) angewiesen ist, da er zb. schnell und flexibel eine Toilette aufsuchen können müsste, was zb. per Bus eben nicht so einfach möglich wäre. (psychologisch wertvoll, Panik Attacken im Bus, da man nicht selber aktiv anhalten kann usw.)
Und ein Taxi auf Dauer finanziell nicht tragbar wäre.
Den Nachweis zur Krankheit kann A vorlegen und evtl. könnte er zudem auch ein Schreiben seiner behandelnden Ärztin erstellen lassen, die genau diese Angaben nochmal bestätigen würde.

Könnte dies eine Sperrfristverkürzung rechtfertigen?
Was der A dann im Zuge der Strafbefehlsantwort so dokumentieren würde mit einer etwaigen Korrektur der Tagessatzhöhe der Strafe.

LG
J.A.
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von J.A. »

er meinte was von 70-80€ plus MwSt.
Angemessen
Wovon hängt es ab, ob A einen Strafbefehl bekommt oder eine Anklageschrift ?
Davon, für was von beidem sich die StA entscheidet.
Und wann wäre mit einem Strafbefehl zu rechnen?
Ist das jetzt zeitlich gemeint? 4-6 Wochen nach Abschluss der Ermittlungen, wenn es halbwegs zügig geht.
Wie schaut es aber aus, wenn A nachweislich an einer chronischen Krankheit leidet und er aufgrund dieser Krankheit auf einen Führerschein (KFZ) angewiesen ist, da er zb. schnell und flexibel eine Toilette aufsuchen können müsste,
Die nächst erreichbare Toilette ist so weit entfernt, dass man ein KFZ benötigt, um zu ihr zu gelangen?? :devil:

Aber im Ernst:
Könnte dies eine Sperrfristverkürzung rechtfertigen?
Keine Chance.
Was der A dann im Zuge der Strafbefehlsantwort so dokumentieren würde mit einer etwaigen Korrektur der Tagessatzhöhe der Strafe.
Abgesehen von "keine Chance" wäre eine Abänderung der Sperrfrist eine Änderung der kompletten Rechtsfolge. Das geht nicht im Beschlussverfahren (wie bei der Tagessatzhöhe) sondern nur in der Hauptverhandlung. Eine derartige "Antwort" würde also (als Einspruch auf die komplette Rechtsfolge) dazu führen, dass der Richter eine Hauptverhandlung terminiert.
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von xy1234 »

Danke für den Hinweis.

A fiel später auf, dass es sogar sein könnte, dass ihm die Krankheit sogar negativ gewertet wird im Hinblick auf seinen Führerscheinneuantrag...
Daher löscht er diese Idee schleunigst.

Danke für die nicht unwichtigen Hinweise.

A wartet nun einfach ab, bis er einen Strafbefehl bekommt und wird dann ggf. die Tagessatzhöhe korrigieren lassen.
(Dann ausdrücklich den Widerspruch nur auf die Tagessatzhöhe beziehen, damit keine Hauptverhandlung eröffnet werden muss).
Durch die Akte, die er bald bekommt, kann er schon mal sehen, was ihn erwartet, wie hoch sein BAK Wert war, ob eine MPU zwingend ist usw usf.
Außer einer möglichen Tagessatzänderung wird A nichts bezwecken wollen.
Selbst eine mögliche (!) Sperrfristverkürzung würde für A nicht die Mehrzahlung für solch einen empfohlenen Kurs rechtfertigen.
Dann fährt er lieber 1 Monat mehr mit Bus und Bahn rum.

Ich danke und melde mich, wenn A die Akte vorlegen hat.

LG
J.A.
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Re: Spezielle Frage zum Führungszeugnis / BZR - Tilgungsfris

Beitrag von J.A. »

A fiel später auf, dass es sogar sein könnte, dass ihm die Krankheit sogar negativ gewertet wird im Hinblick auf seinen Führerscheinneuantrag...
Das wäre nicht ausgeschlossen.
Ich danke und melde mich, wenn A die Akte vorlegen hat.
Jep.
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