Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Moderator: FDR-Team
Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Nehmen wir mal an ein Zeuge in einer Strafsache hat innerhalb von 10 Jahren schon 3X eine Aussage tätigen müssen. Erst bei der Polizei, dann beim Zoll, dann irgendwo bei einem Landgericht (mit >1000KM Fahrt). Nun soll der Zeuge in der gleichen Angelegenheit schon wieder (ein 4tes mal) auf die andere Seite von Deutschland fahren um als Zeuge (wg. der gleichen Geschichte aber bei einem neuen Gericht und im Zusammenhang mit einem neuen Verdächtigen) aussagen. Der Zeuge -der in der Anfangszeit der Ermittlungen selbst kurzzeitig verdächtigt war, bei dem aber das Verfahren eingestellt wurde- hat alles was er weiß bereits mehrfach gesagt, kennt weder die Angeklagten noch die Hintergründe, hat Untersuchungs bzw. Schriftproben abgegeben und kann auch sonst 0% neues dazu beisteuern und kann sich aufgrund der sehr lange zurückliegenden Sachverhalte auch nicht mehr an besonders viel Details erinnern.
Nun würde mich interessieren:
Wie oft kann es eigentlich passieren, dass ein Zeuge -für ein und die gleiche Geschichte- von einem Gericht eingeladen wird oder aussagen muss? Bzw. ist es legitim, dass der Zeuge nun für jeden neuen Hintermann oder Komplizen -den er zu 99,999% nicht kennt-, der in irgendeiner Form in diese Geschichte verwickelt war bzw. neu auf der Bildfläche auftaucht aber von einer anderen Stadt kommt erneut XXXX Kilometer für eine Aussage fahren soll ? Und wieso reicht zb. nicht eine einfache Videokonferenzschaltung bzw. bestimmte Angaben abzuschreiben?
Oder steckt hinter der "Zeugenbefragung" möglicherweise etwas ganz Anderes?
Nehmen wir wie gesagt an der Zeuge, war vor knapp 10 Jahren selbst Verdächtiger. Die Ermittlungen haben aber damal ergeben, dass dieser nichts mit der Angelegenheit zutun hat. Könnte es hier nun zb. sein, dass der Zeuge aufgrund von ungeschickten oder ungenauen Aussagen erneut ins Kreuzfeuer geraten könnte (also vom Zeugen ggf. direkt vor Ort ein zweites mal wieder zum Verdächtigten wird, Fragen zu früheren anderen Strafverfahren des Zeugen gestellt werden, oder gar die Zeugenaussage eine versteckte Vernehmung für einen gänzlich anderen Sachverhalt sein könnte? )und wie ist das wenn der Zeuge sich einfach kaum noch an irgendwas erinnern kann (und das die Wahrheit ist)?
Nun würde mich interessieren:
Wie oft kann es eigentlich passieren, dass ein Zeuge -für ein und die gleiche Geschichte- von einem Gericht eingeladen wird oder aussagen muss? Bzw. ist es legitim, dass der Zeuge nun für jeden neuen Hintermann oder Komplizen -den er zu 99,999% nicht kennt-, der in irgendeiner Form in diese Geschichte verwickelt war bzw. neu auf der Bildfläche auftaucht aber von einer anderen Stadt kommt erneut XXXX Kilometer für eine Aussage fahren soll ? Und wieso reicht zb. nicht eine einfache Videokonferenzschaltung bzw. bestimmte Angaben abzuschreiben?
Oder steckt hinter der "Zeugenbefragung" möglicherweise etwas ganz Anderes?
Nehmen wir wie gesagt an der Zeuge, war vor knapp 10 Jahren selbst Verdächtiger. Die Ermittlungen haben aber damal ergeben, dass dieser nichts mit der Angelegenheit zutun hat. Könnte es hier nun zb. sein, dass der Zeuge aufgrund von ungeschickten oder ungenauen Aussagen erneut ins Kreuzfeuer geraten könnte (also vom Zeugen ggf. direkt vor Ort ein zweites mal wieder zum Verdächtigten wird, Fragen zu früheren anderen Strafverfahren des Zeugen gestellt werden, oder gar die Zeugenaussage eine versteckte Vernehmung für einen gänzlich anderen Sachverhalt sein könnte? )und wie ist das wenn der Zeuge sich einfach kaum noch an irgendwas erinnern kann (und das die Wahrheit ist)?
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Es gibt keine festgelegte Höchstzahl. Und in jedem Verfahren (neuer Angeklagter, höhere Instanz) kann das persönliche Erscheinen notwendig sein, schon weil alle Beteiligten die Möglichkeit haben müssen eigene Fragen zu stellen und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Dafür reicht es nicht, ein früheres Protokoll zu lesen.
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Das kann durchaus mehrfach passieren das ein Zeuge vor (verschiedenen) Gericht(en) erscheinen muss. Hauptverhandlung in erster Instanz, Berufungsverfahren in der höheren Instanz, die verweist das zurück an die erste Instanz, erneute Berufung, die nach der Aussage des Zeugen platzt weil eine Schöffin schwanger ist, also beginnt die Berufungsverhandlung von vorn usw.YYYYY hat geschrieben: ↑12.11.19, 02:30 Nun würde mich interessieren:
Wie oft kann es eigentlich passieren, dass ein Zeuge -für ein und die gleiche Geschichte- von einem Gericht eingeladen wird oder aussagen muss? Bzw. ist es legitim, dass der Zeuge nun für jeden neuen Hintermann oder Komplizen -den er zu 99,999% nicht kennt-, der in irgendeiner Form in diese Geschichte verwickelt war bzw. neu auf der Bildfläche auftaucht aber von einer anderen Stadt kommt erneut XXXX Kilometer für eine Aussage fahren soll ?
Und ja es kann durchaus sein das eine Geschichte in mehreren Verfahren verhandelt wird und man deswegen als Zeuge in jedem Verfahren geladen wird. Und auch wenn man den Angeklagten nicht kennt, auch das kann für das Verfahren eine durchaus relevante Information sein. Wenn es nämlich darum geht bei mehreren Tätern zu zuordnen wer konkret in welcher Weise an der Tat beteiligt war und sich dementsprechend für was verantworten muss.
Was erwarten Sie von der deutschen Justiz? Das höchste der Gefühle an Videoübertragung ist in begründeten Einzelfällen Zeugen in einen Nebenraum vor die Kamera zu setzen und das Bild in den Verhandlungssaal zu übertragen. Vernehmungen per Videokonferenz über Standorte hinweg, träumen Sie weiter. Abgesehen von dem Problem das sich dazu 16 (vermutlich 17 mit Bund) Justizverwaltungen auf eine technische Basis einigen müssten.
Und einfach Teile aus (anderen) Akten abschreiben ist nicht vorgesehen. Wie wollen Sie z.B. bei drei sich widersprechenden, in sich aber inhaltlich stimmigen, schriftlichen Aussagen von Zeugen herausfinden welche falsch sind? Über gute Nachfragen in einer Vernehmung vor Gericht geht das, da wird sich früher oder später der Zeuge selber widersprechen.
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Technisch ist das durchaus möglich, auch über größere Entfernung. Ggf. kann man sich auch in jedem Einzelfall auf einen Standard einigen. Selbst mit einfachen Smartphones und üblichen Apps ist eine Videokommunkation möglich. Wie man sehr gut, am Telefon, E-Mail, Internet und Fax sieht, funktioniert das weltweit, trotz unterschiedlicher Standards. Z. B. für das Telefon: analog, digital, VoIP im Mobilfunk: GSM, UMTS, LTE, 5G...; Heimatnetz: W-LAN, LAN, DECT...; Übertragungsmedium: Kupferkabel/Glasfaser/Luft...
Das Problem ist der höhere Aufwand - den Zeugen einfach vor Ort zu laden, ist wesentlich unkomplizierter. Außerdem ist das nur nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Man kann den Zeugen auch besser sehen, wenn dieser vor Ort ist.
https://www.wz.de/nrw/krefeld/gericht-m ... d-28583303
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Hallo Y^5,
als Zeuge hast du nun mal die A-Karte
Also beim nächsten Mal besser wieder auf der Anklagebank Platz nehmen. Da sitzt du viel gemütlcher - viel Spaß beim Lesen.
Gruß
von GS
als Zeuge hast du nun mal die A-Karte
aber es kann noch viel besser kommen. Siehe Kurzgeschichte "Wie du mir" von Frederick Forsyth im Sammelband "In Irland gibt es keine Schlangen".den Zeugen einfach vor Ort zu laden, ist wesentlich unkomplizierter.
Also beim nächsten Mal besser wieder auf der Anklagebank Platz nehmen. Da sitzt du viel gemütlcher - viel Spaß beim Lesen.
Gruß
von GS
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
So lange bis das Verfahren beendet ist. Entweder durch rechtskräftiges Urteil/Einstellung oder durch ein Verfahrenshindernis wie etwa Verfolgungsverjährung.Nun würde mich interessieren:
Wie oft kann es eigentlich passieren, dass ein Zeuge -für ein und die gleiche Geschichte- von einem Gericht eingeladen wird oder aussagen muss?
Natürlich kann das theoretisch immer sein, wenn man ungeschickt aussagt. Ob das dasselbe Verfahren betrifft oder ein anderes (eine andere Tat), ist dabei egal.Könnte es hier nun zb. sein, dass der Zeuge aufgrund von ungeschickten oder ungenauen Aussagen erneut ins Kreuzfeuer geraten könnte
Wenn ich z.B. aussage:
Nachdem ich den Angeklagten weglaufen sah, habe ich mir erst mal ne Line Koks reingezogen, von den 5g, die ich ne halbe Stunde vorher beim "langen Egon" gekauft habe"
... habe ich ein Problem. Der "lange Egon" auch ...

Dann vermittelt man das dem Gericht.und wie ist das wenn der Zeuge sich einfach kaum noch an irgendwas erinnern kann (und das die Wahrheit ist)?
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Ja klar ist technisch vieles möglich.
Frage ist aber halt nur ob das was technisch möglich ist auch den Anforderungen in einem Prozess genügt. Klar könnte man auch einen Zeugen befragen der mit'm Handy in der Hand am Strand einer Mittelmeerinsel sitzt. Nur wie wollen Sie dann sicherstellen das auch wirklich der geladene Zeuge in die Handykamera guckt und nicht ein gescheiterter Auswanderer der sich damit ein paar Euros zuverdient? Ausweis vor die Kamera halten lassen dürfte je nach Kamera und Übertragungsqualität nur bedingt helfen.
Ja es wäre sicher zu begrüßen wenn man sich bundesweit einigen könnte das z.B. in jedem Landgericht ein entsprechender Raum eingerichtet wird in dem Zeugen vernommen werden können wenn ihre Reisekosten voraussichtlich die Summe X übersteigen inkl der Möglichkeit für Zeugen auch zu einem anderen als dem gemäß Wohnort zuständigem Landgericht fahren zu können. Das könnte sich sogar langfristig auch für den Staat rechnen, schließlich muss der die Reisekosten der Zeugen vorstrecken und hoffen das er das Geld später, nach erfolgter Verurteilung, wieder beim Angeklagten eintreiben kann.
Aber, dazu müsste dann jedes Gericht entsprechend technisch und personell aufgerüstet werden und es müssten alle sich auf die zu nutzende technische Basis einigen.
Und da dürfte es hapern. Der eine nutzt ein eigenes VPN als Gerichtsnetzwerk, der andere hat ein eigenes Justiznetzwerk und der dritte hat ein globales Behördennetz und jeder will gesichert sehen das keine unbefugten Zugriffe erfolgen können.
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Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Zitat: "So lange bis das Verfahren beendet ist. Entweder durch rechtskräftiges Urteil/Einstellung oder durch ein Verfahrenshindernis wie etwa Verfolgungsverjährung."
Wieso Verfolgungsverjährung? Ist es nicht so, daß ein Verfahren die Verjährung hemmt? Theoretisch könnte selbst ein Verfahren wegen Beleidigung 10 Jahre betrieben werden, solange das Verfahren immer weiter bearbeitet wird.
Wieso Verfolgungsverjährung? Ist es nicht so, daß ein Verfahren die Verjährung hemmt? Theoretisch könnte selbst ein Verfahren wegen Beleidigung 10 Jahre betrieben werden, solange das Verfahren immer weiter bearbeitet wird.
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Ja ein Verfahren hemmt die Verjährung, aber nicht ewig. Das war afaik erst vor einigen Monaten größeres Thema im Zusammenhang mit dem Prozess um die Loveparade. Ich meine die Formel lautet übliche Verjährungsfrist X 2. Dann ist auch bei laufender Verhandlung verjährt.Bottenbach hat geschrieben: ↑13.11.19, 17:01 Wieso Verfolgungsverjährung? Ist es nicht so, daß ein Verfahren die Verjährung hemmt?
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Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Ah, vielen Dank für die Antwort! Wieder was dazu gelernt.
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Eines würde mich aber schon noch interessieren:
Wie oft muss man sich eine Vorladung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft gefallen lassen (also nicht Zeugenaussage in einer Gerichtsverhandlung)
wobei immer wieder die gleichen Fragen gestellt werden, mit dem Zusatz: "Wir möchten es nochmal von ihnen hören!"
Wie oft muss man sich eine Vorladung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft gefallen lassen (also nicht Zeugenaussage in einer Gerichtsverhandlung)
wobei immer wieder die gleichen Fragen gestellt werden, mit dem Zusatz: "Wir möchten es nochmal von ihnen hören!"
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Immer dann, wenn die Staatsanwaltschaft es anordnet (§§ 161a und 163 Abs. 3 StPO).
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Es wurde ja soweit schon beantwortet.Bottenbach hat geschrieben: ↑13.11.19, 17:01 Wieso Verfolgungsverjährung? Ist es nicht so, daß ein Verfahren die Verjährung hemmt?
Ergänzend: Die Verjährungfrist beginnt bei jeder Unterbrechungshandlung von Neuem. Wird bei einer z.B. 5jährigen Verjährungsfrist also nach z.B. 2 Jahren einmalig unterbrochen, tritt Verjährung nach insgesamt 7 Jahren ein. Verjährung tritt -egal wie oft unterbrochen wurde- spätestens ein, wenn das Doppelte der eigentlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist, § 78c, Abs. 3 StGB. Der Begriff dafür ist "absolute Verjährung"
Nur bei Beleidigung in der 2. Alternative des § 185 StGB ("mittels Tätlichkeit"). Da wäre dann aber nach 10 Jahren auch Feierabend. Bei der 1. Alt. wären es nur max. 6 Jahre.Theoretisch könnte selbst ein Verfahren wegen Beleidigung 10 Jahre betrieben werden, solange das Verfahren immer weiter bearbeitet wird.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Wenn es ein gesetzliches Verfahrenshindernis gibt, ruht dann die Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 nicht so lange, bis das Hindernis nicht mehr da ist?
Was ist, wenn es bereits ein erstinstanzliches Urteil gab? Gemäß § 78b StGB läuft dier Verjährungsfrist erst ab, wenn es ein rechtskräftiges Urteil gibt (danach ist es sowieso egal).
Re: Wie oft kann man in einer bestimmten Strafsache als Zeuge geladen werden?
Soweit es die speziell in § 78b StGB genannten 2 Verfahrenshindernisse der Immunität (Abs. 1, Nr. 2) und des Auslandsaufenthaltes (Abs. 5) angeht, ja. Wobei bei Abs. 5 die Stellung eines Auslieferungsersuchens erforderlich ist, um das Ruhen auszulösen.Wenn es ein gesetzliches Verfahrenshindernis gibt, ruht dann die Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 nicht so lange, bis das Hindernis nicht mehr da ist?
Ja, so ist es. Das hat aber nichts mit Verfahrenshindernis zu tun.Was ist, wenn es bereits ein erstinstanzliches Urteil gab? Gemäß § 78b StGB läuft dier Verjährungsfrist erst ab, wenn es ein rechtskräftiges Urteil gibt
Im zitierten Teil sprach ich von "Unterbrechung" der Verjährung [§ 78c], was man vom "Ruhen" unterscheiden muss [§ 78b]. Und ferner läuft die Verjährungsfrist ja gerade nicht ab, wenn die Verjährung ruht. Insofern ist die Aussage :
korrekt.Verjährung tritt -egal wie oft unterbrochen wurde- spätestens ein, wenn das Doppelte der eigentlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist, § 78c, Abs. 3 StGB.
Und in meiner ersten Antwort schrieb ich:
... was ebenfalls insoweit zutreffend ist, denn "durch Verfolgungsverjährung beendet" kann es nur werden, wenn es nicht ruht."So lange bis das Verfahren beendet ist. Entweder durch rechtskräftiges Urteil/Einstellung oder durch ein Verfahrenshindernis wie etwa Verfolgungsverjährung."
Aus "Stilblüten der Justiz":
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