Nach den ersten Kommentaren etlicher Experten in den Medien gibt es recht verschiedene Meinungen, ob bereits bezahlte Verwarnungsgelder oder abgelaufene Rechtsmittelfristen gegen Bußgeldbescheide und Urteile relevant sind. Das OLG hatte das nicht zu beurteilen, da der Kläger rechtzeitig dagegen vorgegangen ist.
Allerdings weist das OLG im Urteil mehrfach darauf hin, dass die Stadt Frankfurt vorsätzlich z.B. durch die Verwendung polizeiähnlicher Uniformen und Bezeichnungen die Beteiligten getäuscht hatt, und dabei sogar Straftaten begangen hat (wohl Amtsanmaßung, unbefugte Benutzung von Uniformen). Da könnte eine verpasste Frist unschädlich sein, oder aber auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen. Denn wenn gegen ein Strafgesetz verstoßen wird, kann § 823 Abs. 2 BGB (Verstoß gegen ein Schutzgesetz) in Betracht kommen.
Und dann hätte man das nächste Problem, das der Staatshaftung. Fällt der "falsche Polizist" unter das Privileg des Art. 34 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html und falls ja, trifft dann zu:
§ 839 BGB
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
... wobei man kaum von Fahrlässigkeit sprechen kann, wenn die Behörde behauptet hat, ein Polizist hätte gehandelt.
Haben der Oberbürgermeister und der Regierungspräsident ihre Amtspflicht verletzt, indem sie - laut OLG vorsätzlich - Scheinpolizisten beauftragten?
Nun ist eine OLG-Entscheidung aber auch nicht in Stein gemeißelt, schon der Richter der Vorinstanz vertrat eine andere Rechtsmeinung. Und für die nachfolgenden Straf- und Schadensersatzverfahren würden wohl andere Gerichte/Senate zuständig sein.