Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und die gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und die gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht

Beitrag von Hobbystrafrechtler »

Folgender fiktiver Fall:

Die altersgemäß entwickelte 14-jährige A ist mit dem 30-jährigen B zusammen. A erzählt dies ihren Eltern E1 und E2, die skeptisch sind. Sie wollen den B erst einmal kennenlernen, um herauszufinden, ob er die B vielleicht nur ausnutzt. Nachdem sie B bei einer "Kafferunde" kennengelernt haben und mit ihm auch über die Problematik geredet haben, dass A erst 14 Jahre alt ist, sind sie sich aber aufgrund des positiven Gesprächs mit B sicher, dass B die A wirklich mag und sie zu nichts drängen wird, was sie nicht will. Auch aus den Gesprächen mit ihrer Tochter ergibt sich für E1 und E2 der Eindruck einer echten Liebesbeziehung. Insbesonder gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bei Sexualkontakten zwischen A und B 182 Abs. 3 StGB erfüllt sein könnte. Kurze Zeit später bittet A ihre Eltern, dass B bei ihr übernachten darf. Anhand der Gesamtumstände ist es (auch für E1 und E2) naheliegend, dass es zwischen A und B zum Geschlechtsverkehr kommen wird. E1 und E2 erlauben die Übernachtung. Haben sie sich gemäß 180 Abs. 1 Nr. 2 strafbar gemacht oder greift hier das Erzieherprivileg? Oder anders gefragt: Liegt hier eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht und somit eine Strafbarkeit nach 180 StGB vor? Der Grund, warum eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht im Raum steht, ist die Tatsache, dass B 30 Jahre alt und somit wesentlich älter als A ist. Würde eine Strafbarkeit zumindest dann vorliegen, wenn E1 und E2 die Übernachtung erlauben würden ohne sich ein Bild von B zu machen, um abzuklären, ob er für A gefährlich sein könnte?

Zusatzfrage: Unterstellt, es liegt eine Strafbarkeit von E1 und E2 vor. Macht B sich wegen Anstiftung zu 180 StGB strafbar, wenn er E1 und E2 dazu anstiftet, die Übernachtung zu erlauben oder liegt eine straflose Teilnahme vor, da B durch die Anstiftung lediglich das eigene (straflose) Tun fördert, wohingegen 180 StGB ja darauf abzielt, das Fördern von FREMDEN sexuellen Handlungen zu bestrafen?

Hinweis:
Ich habe mich mit beiden Fragen schon durch Literaturrecherche beschäftigt. Zur ersten Frage gab es wohl verschiedene Meinungen, zur zweiten auch, aber die hM ist eine Straflosigkeit von B. Mir geht es in der Frage hier demnach mehr darum, was eure persönliche Rechtsmeinung zu dem Fall ist. Solltet ihr Urteile kennen, die das ganze aufleuchten könnten, könnt ihr die freilich auch gerne nennen.