Widerruf der Bewährung

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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DonCorleone
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Widerruf der Bewährung

Beitrag von DonCorleone »

Hallo,

nach einer erfolgreich absolvierten Bewährung bekommt man vom Amt ein Schreiben wo auch jenes drin steht. Wenn sich nun danach, nach diesem Schreiben herausstellt, es ist doch was "gelaufen" in der Bewährungszeit, darf diese dann trotzdem widerrufen werden ?

Danke
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Tastenspitz
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Re: Widerruf der Bewährung

Beitrag von Tastenspitz »

Gibt es. Siehe hier
AG Wetzlar, Az.: 43 AR – 10/07
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
DonCorleone
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Re: Widerruf der Bewährung

Beitrag von DonCorleone »

Ok, wenn ich das als nicht Jurist lese war die Bewährung bis 11.2008 und während dessen wurde ein weiteres Urteil verhängt (05.2008). Dann verstehe ich es, da es während der Bewährung statt fand und die Bewährung widerrufen wurde.

Nun aber hat jemand mit Rechtskraft 07.2019 acht Monate auf zwei Jahre bekommen, also bis 07.2021. In dieser Zeit findet keine weitere Verurteilung statt (angenommen), der Verurteilte bekommt in 07.2021 den Brief das die Bewährung nicht widerrufen wurde. Danach gibt es aber doch Hinweise das doch etwas gelaufen sei in der Bewährungszeit. Das war die Frage.
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lottchen
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Re: Widerruf der Bewährung

Beitrag von lottchen »

FM
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Re: Widerruf der Bewährung

Beitrag von FM »

Dazu meint § 56g StGB:
(2) 1Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. 2Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3§ 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Justiz sollte sich mit der Verfolgung der zweiten Tat also etwas beeilen.
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