Versuchsbeginn Diebstahl bei Zahlenschloss
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Versuchsbeginn Diebstahl bei Zahlenschloss
Hallo!
Wann beginnt ein versuchter Einbruchdiebstahl, wenn das Objekt mit einer Stahltüre und Zahlenschloss gesichert ist?
Nehmen wir folgenden hypothetischen Fall an: Im Wald ist ein Lagerschuppen, darin befinden sich Forstgeräte. Der Inhalt des Lagerschuppens ist dem Unbefugten nicht bekannt. Die Tür zum Lagerschuppen ist mit einem Zahlenschloss gesichert, weil das vormals verwendete Schlüsselschloss wiederholt beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht wurde (Kaugummi in das Schlüsselloch gequetscht etc.).
Der Lagerschuppen im Wald ist nicht eingezäunt oder eingefriedet, jedermann kann also direkt bis zur Stahltüre des Gebäudes gehen.
Wenn jetzt ein Unbefugter an dem Zahlenschloss herumdreht und verschiedene Zahlenkombinationen ausprobiert (sei es aus Neugier, Langeweile oder mit der gezielten Absicht, die Zahlenkombination durch Ausprobieren harauszufinden), ist dann schon die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten? Kommt es hierbei (auch) auf die innere Vorstellung / Ziele des Täters an oder ist der Versuch der Überwindung einer Sicherungseinrichtung fremden Eigentums schon ausreichend?
Wann beginnt ein versuchter Einbruchdiebstahl, wenn das Objekt mit einer Stahltüre und Zahlenschloss gesichert ist?
Nehmen wir folgenden hypothetischen Fall an: Im Wald ist ein Lagerschuppen, darin befinden sich Forstgeräte. Der Inhalt des Lagerschuppens ist dem Unbefugten nicht bekannt. Die Tür zum Lagerschuppen ist mit einem Zahlenschloss gesichert, weil das vormals verwendete Schlüsselschloss wiederholt beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht wurde (Kaugummi in das Schlüsselloch gequetscht etc.).
Der Lagerschuppen im Wald ist nicht eingezäunt oder eingefriedet, jedermann kann also direkt bis zur Stahltüre des Gebäudes gehen.
Wenn jetzt ein Unbefugter an dem Zahlenschloss herumdreht und verschiedene Zahlenkombinationen ausprobiert (sei es aus Neugier, Langeweile oder mit der gezielten Absicht, die Zahlenkombination durch Ausprobieren harauszufinden), ist dann schon die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten? Kommt es hierbei (auch) auf die innere Vorstellung / Ziele des Täters an oder ist der Versuch der Überwindung einer Sicherungseinrichtung fremden Eigentums schon ausreichend?
Re: Versuchsbeginn Diebstahl bei Zahlenschloss
sobald der Unbefugte den Zutritt versuchthobbyjurist hat geschrieben: ↑20.01.21, 17:08 Hallo!
Wann beginnt ein versuchter Einbruchdiebstahl, wenn das Objekt mit einer Stahltüre und Zahlenschloss gesichert ist?
dieses Detail ist nicht bedeutsam...
Der Lagerschuppen im Wald ist nicht eingezäunt oder eingefriedet, jedermann kann also direkt bis zur Stahltüre des Gebäudes gehen.
ob der Unbefugte am Zahlenschloss dreht oder doch an einem üblichen Schloss sein Glück versucht ist unerheblich. Die Schwelle ist "überschritten", sobald er es versuchtWenn jetzt ein Unbefugter an dem Zahlenschloss herumdreht und verschiedene Zahlenkombinationen ausprobiert (sei es aus Neugier, Langeweile oder mit der gezielten Absicht, die Zahlenkombination durch Ausprobieren harauszufinden), ist dann schon die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten?
was soll die vom Einbruch abweichende "innere Vorstellung" oder das "Ziel" des Täters sein, der sich als Unbefugter Zutritt zu verschaffen sucht?Kommt es hierbei (auch) auf die innere Vorstellung / Ziele des Täters an oder ist der Versuch der Überwindung einer Sicherungseinrichtung fremden Eigentums schon ausreichend?
Re: Versuchsbeginn Diebstahl bei Zahlenschloss
"Beginn der Ausführungshandlung" ist von Bedeutung. Und die fängt mit dem Rumhantieren am Zahlenschloss an.
Chavah
Chavah
Re: Versuchsbeginn Diebstahl bei Zahlenschloss
Das Ziel könnte nicht nur "ich will da rein und alles wertvolle mitgehen lassen" sein, sondern z.B. auch "ich probiere mal 3 Nummern aus und schaue, ob das Schloss aufgeht". Wenn ja, grinse ich mir einen und gehe weiter.winterspaziergang hat geschrieben: ↑20.01.21, 19:17 was soll die vom Einbruch abweichende "innere Vorstellung" oder das "Ziel" des Täters sein, der sich als Unbefugter Zutritt zu verschaffen sucht?
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Re: Versuchsbeginn Diebstahl bei Zahlenschloss
Genau das ist der Punkt. Vergangenes Jahr ist ein BGH-Beschluss zu dieser Thematik ergangen, 5 StR 15/20 vom 28.04.2020. Da wird nämlich die objektive Handlung, also Angriff auf die Sicherungsmechanismen, mit dem Tatplan, paraten Mitteln, zeitlichem Ablauf und dergleichen verknüpft. Der tatsächliche Ablauf stimmt ja nicht immer mit der Vorstellung des Täters überein.Celestro hat geschrieben: ↑20.01.21, 22:14Das Ziel könnte nicht nur "ich will da rein und alles wertvolle mitgehen lassen" sein, sondern z.B. auch "ich probiere mal 3 Nummern aus und schaue, ob das Schloss aufgeht". Wenn ja, grinse ich mir einen und gehe weiter.winterspaziergang hat geschrieben: ↑20.01.21, 19:17 was soll die vom Einbruch abweichende "innere Vorstellung" oder das "Ziel" des Täters sein, der sich als Unbefugter Zutritt zu verschaffen sucht?
Um das mal auf das hypothetische Beispiel anzuwenden: Der Täter will das Zahlenschloss öffnen, also die Sicherungseinrichtung überwinden. Jetzt fummelt er am Zahlenschloss herum ohne zu wissen, dass das Zahlenschloss nur dem Schutz des dahinter befindlichen Schlüsselschlosses dient, für das er gar kein passendes Einbruchswerkzeug mitgenommen hat.
Reicht es für den Versuchsbeginn in einem solchen Fall aus, dass an dem Schloss (Zahlenkombination) herumgedreht wurde, auch wenn keine weiteren objektiven Feststellungen zu den Motiven des Unbefugten getroffen werden können und eine Tatvollendung nicht möglich war?
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Re: Versuchsbeginn Diebstahl bei Zahlenschloss
Hmmm, ganz so einfach bzw. eindeutig scheint mir das nicht zu sein. Wenn ich mir BGH 2 StR 43/16 vom 20.09.2016 anschaue, wo das Übersteigen eines Gartentors und das "Zuschaffenmachen" vor der Terassentür nicht ausreicht, andererseits aber das Verhüllen eines Zigarettenautomaten mit einer Plastikplane ausreichen soll (5 StR 15/20 vom 28.04.2020).winterspaziergang hat geschrieben: ↑20.01.21, 19:17sobald der Unbefugte den Zutritt versuchthobbyjurist hat geschrieben: ↑20.01.21, 17:08 Hallo!
Wann beginnt ein versuchter Einbruchdiebstahl, wenn das Objekt mit einer Stahltüre und Zahlenschloss gesichert ist?
dieses Detail ist nicht bedeutsam...
Der Lagerschuppen im Wald ist nicht eingezäunt oder eingefriedet, jedermann kann also direkt bis zur Stahltüre des Gebäudes gehen.
ob der Unbefugte am Zahlenschloss dreht oder doch an einem üblichen Schloss sein Glück versucht ist unerheblich. Die Schwelle ist "überschritten", sobald er es versuchtWenn jetzt ein Unbefugter an dem Zahlenschloss herumdreht und verschiedene Zahlenkombinationen ausprobiert (sei es aus Neugier, Langeweile oder mit der gezielten Absicht, die Zahlenkombination durch Ausprobieren harauszufinden), ist dann schon die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten?
was soll die vom Einbruch abweichende "innere Vorstellung" oder das "Ziel" des Täters sein, der sich als Unbefugter Zutritt zu verschaffen sucht?Kommt es hierbei (auch) auf die innere Vorstellung / Ziele des Täters an oder ist der Versuch der Überwindung einer Sicherungseinrichtung fremden Eigentums schon ausreichend?
Re: Versuchsbeginn Diebstahl bei Zahlenschloss
ok, dann halt nach Würdigung der Tat im Einzelfall Wozu dann die Frage?hobbyjurist hat geschrieben: ↑21.01.21, 00:03Hmmm, ganz so einfach bzw. eindeutig scheint mir das nicht zu sein. Wenn ich mir BGH 2 StR 43/16 vom 20.09.2016 anschaue, wo das Übersteigen eines Gartentors und das "Zuschaffenmachen" vor der Terassentür nicht ausreicht, andererseits aber das Verhüllen eines Zigarettenautomaten mit einer Plastikplane ausreichen soll (5 StR 15/20 vom 28.04.2020).winterspaziergang hat geschrieben: ↑20.01.21, 19:17sobald der Unbefugte den Zutritt versuchthobbyjurist hat geschrieben: ↑20.01.21, 17:08 Hallo!
Wann beginnt ein versuchter Einbruchdiebstahl, wenn das Objekt mit einer Stahltüre und Zahlenschloss gesichert ist?
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Der Lagerschuppen im Wald ist nicht eingezäunt oder eingefriedet, jedermann kann also direkt bis zur Stahltüre des Gebäudes gehen.
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was soll die vom Einbruch abweichende "innere Vorstellung" oder das "Ziel" des Täters sein, der sich als Unbefugter Zutritt zu verschaffen sucht?Kommt es hierbei (auch) auf die innere Vorstellung / Ziele des Täters an oder ist der Versuch der Überwindung einer Sicherungseinrichtung fremden Eigentums schon ausreichend?
Re: Versuchsbeginn Diebstahl bei Zahlenschloss
Die Lösung steht eigentlich im Gesetz ("Subjektives" Tatbestandsmerkmal bei Diebstahl: "rechtswidrige Zueignungsabsicht").Kommt es hierbei (auch) auf die innere Vorstellung / Ziele des Täters an oder ist der Versuch der Überwindung einer Sicherungseinrichtung fremden Eigentums schon ausreichend?
Im Einzelfall entscheidet das Gericht, ob es die Aussagen des Angeklagten (so es so weit kommt) als Tatsache oder als Schutzbehauptung auslegt.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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