Muss man Vorladung folgen?

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Deputy
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Re: Muss man Vorladung folgen?

Beitrag von Deputy »

Wobei das so üblich ist, dass es auf den entsprechenden Formularen schon Vordrucke für ein kommentarloses Nichterscheinen gibt. Aber es ist schon richtig: ein bisschen Höflichkeit schadet nicht, und der Polizist macht seinen Job und ist nicht explizit darauf aus, einem ans Bein zu pinkeln ...

Was jetzt untergegangen ist: handelt es sich um eine Vorladung zur Vernehmung oder ED-Behandlung? Bei zweiterer muss man grundsätzlich erscheinen und sie kann auch mit Zwang durchgesetzt werden.
carriegross
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Re: Muss man Vorladung folgen?

Beitrag von carriegross »

Vorladung zur Vernehmung.

Von ED-Behandlung steht da nichts. Was ist das?
J.A.
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Re: Muss man Vorladung folgen?

Beitrag von J.A. »

Erkennungsdienstliche Behandlung (Fotos, Fingerabdrücke ...)
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Re: Muss man Vorladung folgen?

Beitrag von J.A. »

ExDevil67 hat geschrieben: 03.02.21, 09:56
hawethie hat geschrieben: 03.02.21, 08:54 man muss nur einer Vorladung der StA folgen - oder, wenn die Polizei auf Anordnung der StA vorlädt.
Falls Sie dabei auf §163 StPO abzielen. In Absatz 3 ist explizit von Zeugen die Rede, hier soll aber ein Beschuldigter befragt werden. Da muss ich aber passen ob es für den an anderer Stelle eine ähnliche Regelung gibt.
§ 163a Abs. 3, Satz 1 StPO
Wobei die wenig bringen dürfte, da ich als Beschuldigter ein eigener Sache ja nix sagen muss.
Richtig, daher liegt die Zahl der StA-Ladungen an Beschuldigte, die bereits ggü. der Polizei kundgetan haben, nichts sagen zu wollen (und sei es nur konkludent durch Fernbleiben) im untersten einstelligen %-Bereich, wenn nicht sogar im 0,X-Bereich.
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carriegross
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Re: Muss man Vorladung folgen?

Beitrag von carriegross »

Soooo ... wenn man sich entschieden hat, der Vorladung Folge zu leisten, weil man ja nun eine erwachsene Frau ist, um sich vor Ort dann alles anzuhören, um dann sich aber nicht mündlich zu äußern, sondern eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, aus der hervorgeht, dass man sozusagen nicht schuldig ist, dass evtl. aufgrund der Vorwürfe vielleicht gar nicht die Straftatbestände von xyz erfüllt sind.

Gibts da vielleicht ein "wasserdichtes" Musterschreiben?
ktown
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Re: Muss man Vorladung folgen?

Beitrag von ktown »

carriegross hat geschrieben: 05.02.21, 09:24 Gibts da vielleicht ein "wasserdichtes" Musterschreiben?
Ja.
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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Deputy
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Re: Muss man Vorladung folgen?

Beitrag von Deputy »

carriegross hat geschrieben: 05.02.21, 09:24 Gibts da vielleicht ein "wasserdichtes" Musterschreiben?
Wie soll es denn ein Musterschreiben für den speziellen Fall X geben?

Hier geht es nicht um die Kündigung einer Mitgliedschaft, sondern eben um einen Einzelfall.

Wenn es offensichtlich ist - zB bei einem Alibi - kann man das selber machen. Ansonsten siehe ktown.

Und der Sachverhalt entwickelt sich von "...der Straftatbestand aber gar nicht erfüllt ist?" zu "...dass evtl. aufgrund der Vorwürfe vielleicht gar nicht die Straftatbestände von xyz erfüllt sind.". Also eher nach ist schon möglich, dass an den Vorwürfen was dran ist.

Dann kann man schweigen, sich äußern, sich einen Rechtsanwalt nehmen und Beweisanträge zur Entlastung stellen. Was davon muss man schon selbst entscheiden :wink:
J.A.
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Re: Muss man Vorladung folgen?

Beitrag von J.A. »

carriegross hat geschrieben: 05.02.21, 09:24

Gibts da vielleicht ein "wasserdichtes" Musterschreiben?
Nein, natürlich nicht. Für individuelle Stellungnahmen kann es logischerweise kein Musterschreiben geben, schon gar kein "wasserdichtes" (was damit auch immer gemeint sein soll).

Wenn man lediglich mitteilen will, dass der Vorwurf -selbst wenn er zuträfe- den Tatbestand nicht erfüllt, schreibt man das einfach so.

Allerdings werden die Verfolgungsbehörden das in der Sache anders sehen, denn ohne Anfangsverdacht einer Straftat wäre gar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dem Anzeigevorbringen nach wird also sehr wohl ein Tatbestand erfüllt sein.

Ein Schreiben mit dem alleinigen sinngemäßen Inhalt: "Ja das war so, wie geschildert, das ist aber gar nicht strafbar" ... dürfte daher komplett sinnbefreit sein.
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