am 03.10.2020 hat in NRW eine Veranstaltung stattgefunden. Bekanntgemacht wurde das Ganze durch einen bekannten Mitarbeiter einer örtlichen Diskothek; die Veranstaltung jedoch fand in einem anderen Lokal statt, wurde öffentlich auf Social Media (Beiträge sind jetzt gelöscht) beworben. Es wurde eine Gästeliste - mit vollständigen Namen und Anschrift - geführt, die laut Aussage des Mitarbeiters auf 150 Leute begrenzt wurde. Gästelisten wie diese sind auch übliche Praxis in der Diskothek, durch die dieser Mitarbeiter bekannt ist. Wer einen Platz auf der Gästeliste hat, gilt quasi als VIP und zahlt weniger Eintritt, ist aber nichtsdestotrotz zahlender Kunde. In diesem Falle wurde auf der Website, in der man sich eintragen musste, noch der Zusatz hinzugefügt, dass dies den Corona-Schutzverordnungen entspräche.
Der Name der Veranstaltung ist ebenfalls durch eben diese Diskothek bekannt, er lässt darauf schließen, dass irgendein Geburtstag gefeiert wird; die Veranstaltung gab es vor Corona mehrere Male im Jahr, wessen Geburtstage da nun gefeiert wurden, weiß eigentlich niemand genau. Es war halt mehr ein Eigenname als ein Anlass. Für diese Veranstaltung wurde Eintritt gezahlt, es wurden Getränkekarten mit Mindestverzehr ausgegeben, auf Hygienevorschriften wurde hingewiesen, diese wurden, soweit das beurteilt werden kann, auch eingehalten. Screenshots und Getränkekarten sind vorhanden.
Kurz nach Mitternacht rückte die Polizei an und schickte alle nach Hause. Personalien wurden anhand der Gästeliste überprüft. Der Veranstalter ging durch die Reihen und versuchte, die Leute dazu zu bewegen, niemandem zu erzählen, dass hier Eintritt gezahlt wurde. Dem kamen wohl nur die wenigsten nach.
4 Monate später erhielten die Teilnehmer der Veranstaltung ein Schreiben des Ordnungsamtes. Es seien 103 Gäste festgestellt worden, zuzüglich der beiden vor Ort anwesenden Veranstalter. Der Adressat als Teilnehmer habe § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 CoronaSchVO vom 30.09.2020 verletzt. Es bestehe der Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne § 18 Abs 2 Nr 32 CoronaSchVO vom 30.09.20 begangen worden sei.
Diese Paragraphen gelten doch für private Feiern im öffentlichen Raum? Greifen sie, wenn zahlende Kunden an einer in einem Lokal stattfindenden Veranstaltung teilnehmen - und kann hier der Kunde belangt werden? Wie sieht die Rechtslage in diesem Fall aus?§ 13 (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem
Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-,
Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig.
§18 (2) Nr. 32 32. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 ein Fest ohne herausragenden Anlass oder mit
erkennbar mehr als 150 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,
Edit: vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Veranstaltung 17 Jahre alt war.
Vielen Dank!