Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Moderator: FDR-Team
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Was mir Kopfzerbrechen machen würde, dass ein Junkie in einem Krankenhaus mit Zugang zu seinem Stoff arbeitet bzw. ausgebildet wird. Das ist für mich ein absolutes "no go." In den Einrichtungen, wo ich etwas Einblick habe, ist das ein absoluter Kündigungsgrund. Da macht man ja den Bock zum Gärtner.
Chavah
Chavah
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Laut Sachverhalt geht es um Cannabis. Gibt es das denn heutzutage in der Krankenhausapotheke?
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Mir ist zumindest von einer Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde bekannt, dass sie in folgenden Fällen grundsätzlich keine Berufszulassung nach der Ausbildung erteilt:
- Drogendelikte
- Eigentumsdelikte
- Gewalt- und Sexualdelikte
Wobei die Aufsichtsbehörde nur eine Stelle ist. Der Arbeitgeber ist hier sehr oft ein Krankenhaus oder Pflegeheim, das schon aus Fürsorge gegenüber den Patienten solche Mitarbeiter ablehnt, und das kann auch bei jeder externen Praktikumsstelle passieren (z.B. müssen Pflege-Azubis aus Krankenhäusern auch zeitweise bei ambulanten Pflegediensten arbeiten). Da kommt also eine ganze Reihe von Gelegenheiten, an denen der Berufswunsch scheitern kann, am wahrscheinlichsten aber nach bestandener Abschlussprüfung. Dann gibt es eben die Urkunde nicht und die Ausbildung war umsonst. Selbst wenn der Ausbildungsbetrieb nicht kündigt, sollte man dazu jetzt schon die Aufsichtsbehörde fragen.
Außer über das Führungszeugnis ist auch eine Info möglich über https://www.verwaltungsvorschriften-im- ... 122019.htm
insbesondere aber nicht nur im öffentlichen Dienst.
- Drogendelikte
- Eigentumsdelikte
- Gewalt- und Sexualdelikte
Wobei die Aufsichtsbehörde nur eine Stelle ist. Der Arbeitgeber ist hier sehr oft ein Krankenhaus oder Pflegeheim, das schon aus Fürsorge gegenüber den Patienten solche Mitarbeiter ablehnt, und das kann auch bei jeder externen Praktikumsstelle passieren (z.B. müssen Pflege-Azubis aus Krankenhäusern auch zeitweise bei ambulanten Pflegediensten arbeiten). Da kommt also eine ganze Reihe von Gelegenheiten, an denen der Berufswunsch scheitern kann, am wahrscheinlichsten aber nach bestandener Abschlussprüfung. Dann gibt es eben die Urkunde nicht und die Ausbildung war umsonst. Selbst wenn der Ausbildungsbetrieb nicht kündigt, sollte man dazu jetzt schon die Aufsichtsbehörde fragen.
Außer über das Führungszeugnis ist auch eine Info möglich über https://www.verwaltungsvorschriften-im- ... 122019.htm
insbesondere aber nicht nur im öffentlichen Dienst.
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Richtig. Auch speziell in den sog. "Gesundheitsberufen" (egal ob öD oder nicht) ist eine MiStra ausdrücklich vorgesehen, wenn die Art der Tat auf Unzuverlässigkeit schliessen lässt. Und das ist hier der Fall. Abgesehen von dem Drogendelikt hat jemand, der sich so wenig unter Kontrolle hat, in einem Pflegeberuf nichts verloren, tut mir leid. Und daher ist im geschilderten Fall eine MiStra auch einigermaßen wahrscheinlich, wobei es letztlich egal ist, da der AG ja ohnehin bereits Kenntnis hat. Allerdings geht eine MiStra an die Aufsichtsbehörde, so dass auch diese Kenntnis erlangt.Außer über das Führungszeugnis ist auch eine Info möglich über https://www.verwaltungsvorschriften-im- ... 122019.htm
insbesondere aber nicht nur im öffentlichen Dienst.
Alles andere als eine Probezeitkündigung würde mich hier sehr wundern.
Wenn die Tatvorwürfe zutreffen (insb. § 114 StGB) ist eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO extremst unwahrscheinlich. Die StA versteht iaR. keinen Spaß, wenn ihre Ermittlungspersonen angegriffen werden, und ohne StA ist eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO nicht möglich (auch das Gericht kann nicht ohne Zustimmung der StA einstellen). Alleine § 114 StGB hat eine Mindeststrafandrohung von 3 Monaten Freiheitsstrafe (kann auch in Form von 90 Tagessätzen Geldstrafe verhängt werden). Durch die dazutretenden Delikte ist man bei der Gesamtstrafenbildung zwingend oberhalb von 3 Monaten/90 Tagessätzen, also auch bei bisheriger Straffreiheit bei einem Führungszeugniseintrag von min. 3 Jahren.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Na, dann hat mit mein Gedächtnis hinsichtlich der Drogendelikte ja doch nicht getäuscht. Evariste, es gibt durchaus die Verordnung von Cannabis aus medizinischen Gründen. Außerdem gibt es in der Krankenhausapotheke auch genug "Ausweichmedikamente."
Chavah
Chavah
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Die Probezeit ist hier aber schon um! Start 1.8. Probezeit endet 31.10. Start 1.9. Probezeit endet 30.11. Im ÖD gibt es eine Probezeit für Azubis nach Tarif von 3 Monaten
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw
#WIRSINDMEHR
George Bernard Shaw
#WIRSINDMEHR
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Wieso 1.8.? Es war von September die Rede.
Zur Dauer:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... L_Pflege-3
Ebenso für Kommunen § 3 in
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/ ... assung.pdf
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Ergänzung: falls die Ausbildung doch schon am 1.8. begann und die Probezeit deshalb am 31. Januar endete, bleibt noch die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 PflBG). Wichtiger Grund könnte sein:
1. Die Tatsache, dass die Ausbildung sinnlos ist, weil gem. § 2 Nr. 2 PflBG die Erlaubnis ohnehin nicht erteilt werden wird (dazu müsste man die zuständige Behörde, hier wohl die Bezirksregierung, fragen).
2. Der Umstand, dass der Aufwand für die Träger der praktischen Ausbildung (z.B. Krankenhaus) zu groß ist, wenn sie den Auszubildenden ständig durch anderes Personal überwachen lassen müssen. (Ich denke, die Pflegeschule müsste sogar jede Praxisstelle darauf hinweisen: Vorsicht, der hat Drogen genommen und Polizisten angegriffen, bitte entsprechende Risiken im Dienst beachten).
1. Die Tatsache, dass die Ausbildung sinnlos ist, weil gem. § 2 Nr. 2 PflBG die Erlaubnis ohnehin nicht erteilt werden wird (dazu müsste man die zuständige Behörde, hier wohl die Bezirksregierung, fragen).
2. Der Umstand, dass der Aufwand für die Träger der praktischen Ausbildung (z.B. Krankenhaus) zu groß ist, wenn sie den Auszubildenden ständig durch anderes Personal überwachen lassen müssen. (Ich denke, die Pflegeschule müsste sogar jede Praxisstelle darauf hinweisen: Vorsicht, der hat Drogen genommen und Polizisten angegriffen, bitte entsprechende Risiken im Dienst beachten).
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Im Moment gibt es eine Anzeige und eine Ermittlungsverfahren mehr nicht. Schlussfolgerungen wie "das wird bestimmt nicht eingestellt, weil..." sind reine Spekulation.
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Eben deshalb kann der Arbeitgeber mit einer ao. Kündigung auch noch warten. Er muss sie zwar innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis aussprechen, aber das kann die Kenntnis des Vorfalls, die Kenntnis der Anklage oder die Kenntnis der Verurteilung sein.
Arbeitsrechtlich viel einfacher ist aber die Probezeitkündigung, die soweit ersichtlich noch bis Ende Februar geht.
Arbeitsrechtlich viel einfacher ist aber die Probezeitkündigung, die soweit ersichtlich noch bis Ende Februar geht.
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Mir war nicht klar, dass PflegeschülerInnen eine 6 Monatige Probezeit haben. Im TVÖD für die Verwaltung sind es 3 Monate. Dann wäre tatsächlich die Probezeit hier noch nicht um.FM hat geschrieben: ↑13.02.21, 15:11Wieso 1.8.? Es war von September die Rede.
Zur Dauer:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... L_Pflege-3
Ebenso für Kommunen § 3 in
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/ ... assung.pdf
Wieder was gelernt! Danke
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw
#WIRSINDMEHR
George Bernard Shaw
#WIRSINDMEHR
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Das liegt vermutlich daran, dass die Azubis abwechselnd für jeweils mehrere Wochen auf der Station arbeiten und in der Berufsfachschule Unterricht haben. Der Unterricht spielt auch eine viel größere Rolle als sonst in der Berufsschule. Beide Institutionen müssen den Erfolg der Probezeit beurteilen, das wäre in 3 Monaten kaum zu schaffen.
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Keine Ahnung, aber eine feste Meinung ...
Dazu § 2 Abs. 4 TVöD-VKA
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
Und der Vollständigkeit halber § 30 Abs. 4 TVöD-VKA:
(4) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
Dazu § 2 Abs. 4 TVöD-VKA
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
Und der Vollständigkeit halber § 30 Abs. 4 TVöD-VKA:
(4) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
Ich fürchte, da gibt es noch viel zu tun. Am besten bevor man - sorry! frau - in Foren schlaue Sprüche los lässt...
Blaise
**********************************************************************************************
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
**********************************************************************************************
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Ein lobenswerter Vorsatz.Blaise hat geschrieben: ↑14.02.21, 21:20 Dazu § 2 Abs. 4 TVöD-VKA
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
Und der Vollständigkeit halber § 30 Abs. 4 TVöD-VKA:
(4) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
.....
Ich fürchte, da gibt es noch viel zu tun. Am besten bevor man - sorry! frau - in Foren schlaue Sprüche los lässt...
§ 1 Abs. 2 Bst. h TVöD.
Re: Droht Kündigung wegen Fehlverhalten?
Jepp, gut erkannt, wenn auch laienhaft zitiert. Darum ging es octavia aber nicht, sie hat geschrieben, es seien drei Monate Probezeit, Mr. Cool, darum ging es und darauf bezog sich mein Beitrag.
Aber schön, dass Du was im TVöD gefunden hast, was mit Ausbildung in der Berufsgruppe zu tun hat. Trotzdem: Thema verfehlt! Sechs, setzen!
Blaise
**********************************************************************************************
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
**********************************************************************************************
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
-
- Letzte Themen