Verfahren verbinden

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Moderator: FDR-Team

Fragender500
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Verfahren verbinden

Beitrag von Fragender500 »

Nehmen wir mal an, es gibt Verfahren wegen Beleidigung und Sachbeschädigung von 2018.

In 2021 wird die Beleidigung angeklagt, aber nicht die Sachbeschädigung.

Kann jetzt die Sachbeschädigung später nach der ersten hauptverhandlung noch angeklagt werden?

Wenn ja finde ich das unfähr das man es nicht zusammen angeklagt hat, weil es doch für den Täter somit nur unnötig teurer wird, da er dann sich wieder einen Anwalt nehmen muss.
Chavah
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Re: Verfahren verbinden

Beitrag von Chavah »

Wenn zwei Fälle entscheidungsreif sind, werden sie normalerweise auch verbunden oder aber zumindest gleichzeitig angeklagt. Warum das hier nicht geschah, das können wir hier nicht wissen. Vielleicht mal bei der Staatsanfrage hinsichtlich des nicht angeklagten Verfahrens Standanfrage halten? Kann ja auch sein, dass dieses Verfahren im Hinblick auf das Verfahren, welches zur Anklage gebracht worden ist, (vorläufig) eingestellt worden ist.

Im übrigen, Anwaltszwang besteht nicht.

Chavah
Fragender500
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Re: Verfahren verbinden

Beitrag von Fragender500 »

Vorläufig eingestellt ist ja genauso schlimm.
Chavah
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Re: Verfahren verbinden

Beitrag von Chavah »

Schlimmer, als verurteilt zu werden?

Chavah
Fragender500
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Re: Verfahren verbinden

Beitrag von Fragender500 »

Die Ungewissheit ob es wieder aufgenommen wird schon. Ich finde so eine Praxis hat mit fairer Strafe null zu tun, so funktioniert kein Mensch.
Tastenspitz
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Re: Verfahren verbinden

Beitrag von Tastenspitz »

Details siehe §154 StPO. Vermutlich Abs. 4
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
J.A.
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Re: Verfahren verbinden

Beitrag von J.A. »

Richtig. Wenn ein Verfahren nach § 154(1) StPO eingestellt wurde, wird es zu 99,9% nicht wieder aufgenommen, wenn im Bezugsverfahren eine Verurteilung ergeht.
Die Ungewissheit ob es wieder aufgenommen wird schon.
Das lässt sich einfach vermeiden, indem man keine Straftaten begeht (Täterschaft vorausgesetzt)
Ich finde so eine Praxis hat mit fairer Strafe null zu tun
Das mächtig viel mit "fairer Strafe" zu tun, da -selbst im Fall einer Wiederaufnahme- eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist, man also "strafmäßig" genauso gestellt wird, als wären beide Taten gemeinsam angeklagt und abgeurteilt worden.
weil es doch für den Täter somit nur unnötig teurer wird, da er dann sich wieder einen Anwalt nehmen muss.
Zum einen muss man sich für Lappalien wie Beleidigung keinen Anwalt nehmen und zum anderen -siehe oben- kann "der Täter" es recht einfach vermeiden, indem er keine Taten begeht.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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