Nehmen wir mal an, es gibt Verfahren wegen Beleidigung und Sachbeschädigung von 2018.
In 2021 wird die Beleidigung angeklagt, aber nicht die Sachbeschädigung.
Kann jetzt die Sachbeschädigung später nach der ersten hauptverhandlung noch angeklagt werden?
Wenn ja finde ich das unfähr das man es nicht zusammen angeklagt hat, weil es doch für den Täter somit nur unnötig teurer wird, da er dann sich wieder einen Anwalt nehmen muss.
Verfahren verbinden
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Re: Verfahren verbinden
Wenn zwei Fälle entscheidungsreif sind, werden sie normalerweise auch verbunden oder aber zumindest gleichzeitig angeklagt. Warum das hier nicht geschah, das können wir hier nicht wissen. Vielleicht mal bei der Staatsanfrage hinsichtlich des nicht angeklagten Verfahrens Standanfrage halten? Kann ja auch sein, dass dieses Verfahren im Hinblick auf das Verfahren, welches zur Anklage gebracht worden ist, (vorläufig) eingestellt worden ist.
Im übrigen, Anwaltszwang besteht nicht.
Chavah
Im übrigen, Anwaltszwang besteht nicht.
Chavah
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Re: Verfahren verbinden
Vorläufig eingestellt ist ja genauso schlimm.
Re: Verfahren verbinden
Schlimmer, als verurteilt zu werden?
Chavah
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Re: Verfahren verbinden
Die Ungewissheit ob es wieder aufgenommen wird schon. Ich finde so eine Praxis hat mit fairer Strafe null zu tun, so funktioniert kein Mensch.
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Re: Verfahren verbinden
Details siehe §154 StPO. Vermutlich Abs. 4
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Verfahren verbinden
Richtig. Wenn ein Verfahren nach § 154(1) StPO eingestellt wurde, wird es zu 99,9% nicht wieder aufgenommen, wenn im Bezugsverfahren eine Verurteilung ergeht.
Das lässt sich einfach vermeiden, indem man keine Straftaten begeht (Täterschaft vorausgesetzt)Die Ungewissheit ob es wieder aufgenommen wird schon.
Das mächtig viel mit "fairer Strafe" zu tun, da -selbst im Fall einer Wiederaufnahme- eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist, man also "strafmäßig" genauso gestellt wird, als wären beide Taten gemeinsam angeklagt und abgeurteilt worden.Ich finde so eine Praxis hat mit fairer Strafe null zu tun
Zum einen muss man sich für Lappalien wie Beleidigung keinen Anwalt nehmen und zum anderen -siehe oben- kann "der Täter" es recht einfach vermeiden, indem er keine Taten begeht.weil es doch für den Täter somit nur unnötig teurer wird, da er dann sich wieder einen Anwalt nehmen muss.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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