Nein, eigentlich wurde hier z. T. ein bisschen Unsinn erzählt. Es ist noch keineswegs sicher, dass es überhaupt zur Hauptverhandlung kommt. Siehe § 199 bis 205 StPO. Der Ablauf ist so:
- Die Staatsanwalt erhebt Anklage.
- Das Gericht stellt die Anklageschrift dem Angeschuldigten zu und fordert ihn zur Stellungnahme auf. An diesem Punkt sind wir derzeit, wobei die Frist für die Stellungnahme so lange zu verlängern ist, wie der RA mangels Akteneinsicht gar keine sinnvolle Stellungnahme abgeben kann.
- Im nächsten Schritt wird der RA dann eine Stellungnahme verfassen. Er kann Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben und auch Beweiserhebungen (z. B. Zeugenvernehmungen) beantragen.
- Das Gericht kann auch eigene Beweiserhebungen anordnen und Vorgespräche mit den Verfahrensbeteiligten führen.
- Erst dann entscheidet das Gericht über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens.
Wenn der Anwalt geschickt ist und die Staatsanwaltschaft schlecht ermittelt hat, kann es durchaus passieren, dass die Hauptverhandlung nie eröffnet wird und z. B. das Verfahren gegen eine Geldbuße eingestellt wird. Es ist sogar schon vorgekommen, dass das Verfahren ohne Auflagen eingestellt wurde, weil sich die Staatsanwaltschaft komplett vergaloppiert hatte. Auf jeden Fall kann ein guter Strafverteidiger in dieser Phase manchmal noch einiges erreichen.