Verfahren eingestellt!
Moderator: FDR-Team
Verfahren eingestellt!
Bei meinen Kollegen wurde im Keller eingebrochen... Stellte auch Strafanzeige gegen seinen Nachbarn!
Bei der anschließend Hausdurchsuch wurden auch Teile aus seinem Besitz
gefunden...
Wurde aber danach nie von der Polizei kontaktiert zwecks Befragung...
Jetzt bekam er ein Schreiben vom Amtsanwalt das Verfahren wäre eingestellt
weil der Täter nicht ermittelt werden konnte!?
Soll er Einspruch einlegen?
Kann man dies selbst machen oder geht da nur über einen R. A.
Danke!!!
Bei der anschließend Hausdurchsuch wurden auch Teile aus seinem Besitz
gefunden...
Wurde aber danach nie von der Polizei kontaktiert zwecks Befragung...
Jetzt bekam er ein Schreiben vom Amtsanwalt das Verfahren wäre eingestellt
weil der Täter nicht ermittelt werden konnte!?
Soll er Einspruch einlegen?
Kann man dies selbst machen oder geht da nur über einen R. A.
Danke!!!
Re: Verfahren eingestellt!
Hier könnte ein Ermittlungsertzwingungsverfahren zutreffen, für das die gleichen Regelungen gelten wie für das Klageerzwingungsverfahren. Spätestens der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Der wird dann natürlich auch prüfen, wie der Stand der Dinge tatsächlich ist, ob Erfolgsaussicht besteht und welche Verfahrensart genau zutrifft. Und natürlich sollte man ihn gleich am Anfang fragen, was das kostet.
Was genau will der Bestohlene eigentlich? Seine Sachen zurück haben oder dass der Nachbar ggf. eingesperrt wird?
Was genau will der Bestohlene eigentlich? Seine Sachen zurück haben oder dass der Nachbar ggf. eingesperrt wird?
Re: Verfahren eingestellt!
'Recht nicht Rache'..
Vielen Dank.
Vielen Dank.
Re: Verfahren eingestellt!
Wurden denn die beim Nachbarn gefundenen Sachen zurückgegeben?
Es kann natürlich auch sein, dass er eben zufällig genau denselben Rasenmäher hatte (dann darf er ihn behalten) oder dass er den gestohlenen vom Dieb kaufte (dann muss er ihn trotzdem zurück geben, bleibt aber straffrei wenn er es nicht wusste).
Bei einem Einbruchdiebstahl gibt die Staatsanwaltschaft üblicher Weise nicht einfach so ohne weiteres auf, wenn schon Beweismittel gegen eine konkrete Person vorliegen.
Es kann natürlich auch sein, dass er eben zufällig genau denselben Rasenmäher hatte (dann darf er ihn behalten) oder dass er den gestohlenen vom Dieb kaufte (dann muss er ihn trotzdem zurück geben, bleibt aber straffrei wenn er es nicht wusste).
Bei einem Einbruchdiebstahl gibt die Staatsanwaltschaft üblicher Weise nicht einfach so ohne weiteres auf, wenn schon Beweismittel gegen eine konkrete Person vorliegen.
Re: Verfahren eingestellt!
'kommt ja immer darauf an, wie die Polizei
ermittelt hat. Danke
ermittelt hat. Danke
Re: Verfahren eingestellt!
Primär kommt es drauf an, weshalb die StA einstellt - wenn die noch Ermittlungsbedarf sehen, geht die Akte mit einer entsprechenden verfügung zurück.
Was für ein Keller war es denn? Wenn ein Schloß aufgebrochen wurde sind wir min. bei einem schweren Diebstahl - da ist eine Einstellung eher unüblich.
Was für ein Keller war es denn? Wenn ein Schloß aufgebrochen wurde sind wir min. bei einem schweren Diebstahl - da ist eine Einstellung eher unüblich.
Re: Verfahren eingestellt!
Vorhänge Schloss wurde auf gebrochen!!
"mit was für Kosten müsste mein Kollege rechnen wenn er diese Angelegenheit einen R. A übergibt?!...
"mit was für Kosten müsste mein Kollege rechnen wenn er diese Angelegenheit einen R. A übergibt?!...
Re: Verfahren eingestellt!
Ob er das "soll" kann ihm hier niemand sagen. Das muss er selbst wissen.Soll er Einspruch einlegen?
Kann man dies selbst machen oder geht da nur über einen R. A.
Die Einstellungsbeschwerde kann er noch selbst einlegen. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO
Für die nächste Stufe (falls die Beschwerde abgelehnt wird) bräuchte er einen Anwalt.
Das ist mehr oder weniger frei mit dem RA verhandelbar. Einige 100,00 EUR werden es werden.mit was für Kosten müsste mein Kollege rechnen wenn er diese Angelegenheit einen R. A übergibt?!...
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Verfahren eingestellt!
Muss die Einstellungsbeschwerde schriftlich erfolgen oder wird Email ausreichen.!
"wenn stattgegeben würde das dann wieder
Strafrechtlich - wenn neue Beweise vorliegen- oder Zivilrechtlich behandelt...
Danke..
"wenn stattgegeben würde das dann wieder
Strafrechtlich - wenn neue Beweise vorliegen- oder Zivilrechtlich behandelt...
Danke..
Re: Verfahren eingestellt!
Steht jetzt nicht ausdrücklich im § 172. Die Frage wäre auch, wie weist man per E-Mail nach, dass man der berechtigte Absender ist?
Man könnte nun stundenlang Urteile und Kommentare danach durchsuchen, oder eben einfach doch zähneknirschend die 80 Cent für eine Briefmarke bezahlen - notfalls sogar auf das Risiko hin, dass einem das niemand erstattet (oder dann wieder stundenlang suchen, ob darauf Anspruch besteht). Oder man beauftragt einen Rechtsanwalt, der kann das in zulässiger Form elektronisch machen.
Eine andere Frage ist, ob es überhaupt sinnvoll ist, den ersten Schritt eigenmächtig zu machen. Das gilt für alle Verfahren, bei denen früher oder später doch ein Rechtsanwalt nötig ist. Man kann dabei so viel falsch machen, dass der Anwalt dann sagt "jetzt hat es auch keinen Sinn mehr". Oder er sagt es zwar nicht, kann aber trotzdem nicht mehr viel erfolgreich machen, außer dann eben die Rechnung zu stellen. Ähnlich wie beim Arzt: wer erst mal 3 Jahre lang den Krebs mit Heilkräutern bekämpfen will muss damit rechnen, dass der Arzt dann auch nichts mehr machen kann (aber zu bezahlen ist).
Man könnte nun stundenlang Urteile und Kommentare danach durchsuchen, oder eben einfach doch zähneknirschend die 80 Cent für eine Briefmarke bezahlen - notfalls sogar auf das Risiko hin, dass einem das niemand erstattet (oder dann wieder stundenlang suchen, ob darauf Anspruch besteht). Oder man beauftragt einen Rechtsanwalt, der kann das in zulässiger Form elektronisch machen.
Eine andere Frage ist, ob es überhaupt sinnvoll ist, den ersten Schritt eigenmächtig zu machen. Das gilt für alle Verfahren, bei denen früher oder später doch ein Rechtsanwalt nötig ist. Man kann dabei so viel falsch machen, dass der Anwalt dann sagt "jetzt hat es auch keinen Sinn mehr". Oder er sagt es zwar nicht, kann aber trotzdem nicht mehr viel erfolgreich machen, außer dann eben die Rechnung zu stellen. Ähnlich wie beim Arzt: wer erst mal 3 Jahre lang den Krebs mit Heilkräutern bekämpfen will muss damit rechnen, dass der Arzt dann auch nichts mehr machen kann (aber zu bezahlen ist).
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