Beispiele 2 und 3) sind ja eine ganz andere Qualität, als 1).
Ja, schon deswegen, weil es sich bei 2 und 3 nicht um Totschlag handelt.
Bei 1 auch nur dann, wenn die Frau zu Tode gekommen ist (wovon im Sachverhalt nichts steht, wovon ich aber jetzt mal ausgehe, wenn es Sinn machen soll)
Ich denke, hier ist ganz klar ein brutaler Täter zu Gange und ein HB wäre wohl angebracht.
Du verkennst offenbar Sinn und Zweck von U-Haft. U-Haft ist keine "vorweggenommene Strafe" oder ein "Vorschuss auf die Strafe", sondern dient in erster Linie der Sicherung des Strafverfahrens und ggf. der Bannung von Wiederholungsgefahr. Auch bei jemanden, der einen anderen in Tötungsabsicht die Treppe runterschmeisst ist nicht zwangsläufig Wiederholungsgefahr gegeben.
Doch einer was? Ein Haftgrund? Oder dringender Tatverdacht?
Hmmm, mein 2. Satz aus dem Zitat lautete:
Dass in den genannten Fällen kein Haftgrund aus Abs. 2 vorliegen muss, heißt im Übrigen ja auch nicht, dass nicht de facto doch einer vorliegt (oder eben nicht)
Das "doch einer" bezog sich daher logischerweise auf den "Haftgrund aus Abs. 2".
Wieso sollte gegen einen Täter im Fall 3 keine U-Haft ergehen?
Weil der Schilderung nach kein dringender Tatverdacht (auf Totschlag ohnehin nicht) gegeben ist, kein Haftgrund ersichtlich ist, den es bei (wenn überhaupt) "unterlassener Hilfeleistung" oder schlechtestenfalls "fahrlässiger Tötung durch Unterlassen" (wofür man aber noch eine Garantenstellung herbeizaubern müsste) bräuchte und U-Haft in Hinblick auf die Höchststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe (bzw. 5 bei § 222 StGB) auch nicht verhältnismäßig wäre, bei § 323c StGB ganz sicher nicht.
Der dringende Tatverdacht ist gegeben, da der Täter von den Überwachungskameras gefilmt wurde.
Nö. dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Verdächtige eine strafbare Handlung begangen hat. Das ist gem. der Sachverhaltsdarstellung von Nr. 3 nicht der Fall.