Folgender rein fiktiver Fall:
Im April 2020, also vor knapp einem Jahr, feiert Person A während des Lockdowns im Keller seines Hauses heimlich mit 20 weiteren Personen (aus 20 verschiedenen Haushalten) seinen Geburtstag. Alle Gäste und Person A wissen, dass sie damit gegen die Corona-Beschränkungen verstoßen. Die Nachbarn wissen davon, sagen aber nichts.
Nun, ein Jahr später, will der Nachbar N von Person A 2000 Euro. Ansonsten werde er die illegale Party von vor einem Jahr den Behörden melden. Nachbar N sagt, er habe Beweisfotos von der Party, zudem gäbe es mehrere Zeugenaussagen.
Person A denkt darüber nach, den Nachbarn N wegen Erpressung anzuzeigen.
Wie ist die Rechtslage? Hat Person A auch noch ein Jahr später mit strafrechtlichen Konsequenzen (bzw. Bußgeld) wegen der illegalen Party zu rechnen? Liegt bei Nachbarn N der Tatbestand der Erpessung vor, oder überwieg hierbei das Gemeinwohl, schließlich meldet er damit ja - wenn auch etwas spät - einen Verstoß gegen die Coronabeschränkungen?
Corona-Bußgeld Verjährung
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Re: Corona-Bußgeld Verjährung
Ist die Frage ernst gemeint? Natürlich wäre so etwas eine Erpressung und wo soll bitte das Geminwohl herkommen, wenn jemand fast 1 Jahr später einen Verstoß gegen die Corona-Verordnung meldet?
Re: Corona-Bußgeld Verjährung
Man (Ich teile diese Meinung nicht) könnte argumentieren durch das Statuieren von Exempeln könnte man entsprechende Abschreckung für die Zukunft betreiben. So lange die Pandemie nicht vorbei ist besteht ja noch das Interesse so etwas weiterhin zu unterbinden.Natürlich wäre so etwas eine Erpressung und wo soll bitte das Geminwohl herkommen
Ich finde die Frage hinsichtlich Verjährung grundsätzlich nicht uninterressant. Fakt ist doch, es wurden bisher nur ein Bruchteil aller Verstöße sanktioniert. Wenn auf eine Million Verstöße eine Sanktion erfolgt ist wäre das noch ein hoher Anteil. Es sind noch nahezu unendlich viele Verstöße unsanktioniert offen.Ist die Frage ernst gemeint?
Re: Corona-Bußgeld Verjährung
Das kann man nur beantworten, wenn man wüsste mit was für einer Bußgeldhöhe der Verstoß nach damaligem Recht im Höchstmaß bedroht war. Waren das max. 2.500 Euro, wäre nach 1 Jahr Verjährung eingetreten.Wie ist die Rechtslage? Hat Person A auch noch ein Jahr später mit strafrechtlichen Konsequenzen (bzw. Bußgeld) wegen der illegalen Party zu rechnen?
Im Übrigen gibt es auch noch § 154c StPO, der zwar formell nicht in Bezug auf Owis gilt, gleichwohl kann nach § 47 OWiG von einer Verfolgung abgesehen werden.
Selbstverständlich.Liegt bei Nachbarn N der Tatbestand der Erpessung vor
Sicher. Aber nicht mit Nötigungsmitteln, um sich selbst zu bereichern. Hier liegt eine sog. "verwerfliche Mittel-Zweck-Relation" und damit Rechtswidrigkeit vor.Man (Ich teile diese Meinung nicht) könnte argumentieren durch das Statuieren von Exempeln könnte man entsprechende Abschreckung für die Zukunft betreiben.
N mag A anzeigen. Rechtlich vollkommen in Ordnung. Nicht aber, wenn er es (also die Nicht-Anzeige) mit der Geldforderung verknüpft.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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