Diebstahl
Moderator: FDR-Team
Diebstahl
Ein Handwerker bekommt den Schluessel des Geschaeftes um nach Feierabend Wartungsarbeiten durchzufuehren.
Auf dem Uberwachungsvideo ist zu sehen, wie sich der Handwerker an den Waren (Lebensmitteln) im Laden "bedient".
Der Warenwert ist gering, unter 10 Euro.
Es wird ein Strafantrag bei der Polizei gestellt !
Worum es mir persoenlich geht: vermutlich wird dieser Diebstahl nicht weiter "bestraft" , mir geht es darum, das "amtlich festgestellt wird" JA das war ein Diebstahl !
Kann der Staatsanwalt das ganze einstellen, wegen gringfuegikeit oder aehnliches (das kann er ja wohl ) und ist damit der "Diebstahl" einfach so "vom Tisch" als wenn es den Diebstahl nie gegeben haette ?
Also was passiert dann - es wird festgestellt wir verfolgen das nicht weiter und bestrafen es nicht (geringer Wert usw. ) aber JA das war ein Diebstahl !?
oder wir verfolgen das nicht weiter und bestrafen es nicht (geringer Wert usw. ) und NEIN damit war das auch kein Diebstahl !?
Mir persienlich geht es gar nicht um die Summe oder eine Strafe, mir geht es nur darum, kann ich am Ende sagen Ja, der Handwerker hat einen Dienstahl begangen oder waere die Sache dann einfach "vom Tisch" als wenn der gute Mann sich nie etwas in die Tasche gesteckt haette.
Das waere ja ein Freifahrtschein um sich in jedem Discounter zu bedienen, hier mal ein Duplo, da mal ne Dose Cola
Also was bedeutet es wenn die Staatsanwaltschaft das nicht weiter "bestraft, verfolgt...." ?
Danke
Frank
Auf dem Uberwachungsvideo ist zu sehen, wie sich der Handwerker an den Waren (Lebensmitteln) im Laden "bedient".
Der Warenwert ist gering, unter 10 Euro.
Es wird ein Strafantrag bei der Polizei gestellt !
Worum es mir persoenlich geht: vermutlich wird dieser Diebstahl nicht weiter "bestraft" , mir geht es darum, das "amtlich festgestellt wird" JA das war ein Diebstahl !
Kann der Staatsanwalt das ganze einstellen, wegen gringfuegikeit oder aehnliches (das kann er ja wohl ) und ist damit der "Diebstahl" einfach so "vom Tisch" als wenn es den Diebstahl nie gegeben haette ?
Also was passiert dann - es wird festgestellt wir verfolgen das nicht weiter und bestrafen es nicht (geringer Wert usw. ) aber JA das war ein Diebstahl !?
oder wir verfolgen das nicht weiter und bestrafen es nicht (geringer Wert usw. ) und NEIN damit war das auch kein Diebstahl !?
Mir persienlich geht es gar nicht um die Summe oder eine Strafe, mir geht es nur darum, kann ich am Ende sagen Ja, der Handwerker hat einen Dienstahl begangen oder waere die Sache dann einfach "vom Tisch" als wenn der gute Mann sich nie etwas in die Tasche gesteckt haette.
Das waere ja ein Freifahrtschein um sich in jedem Discounter zu bedienen, hier mal ein Duplo, da mal ne Dose Cola
Also was bedeutet es wenn die Staatsanwaltschaft das nicht weiter "bestraft, verfolgt...." ?
Danke
Frank
Re: Diebstahl
AFAIK wird im Strafrecht unterschieden auf welcher Grundlage die Einstellung eines Verfahrens erfolgt. Eine Einstellung mangels Tatverdacht ist was anderes als eine Einstellung mangels öffentlichem Interesse oder weil noch andere, schwerwiegende Taten im Raum stehen.
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Re: Diebstahl
Wenn die Sache aus "Geringfügigkeit" eingestellt wird (§153 StPO), dann ist der Täter nicht rechtskräftig verurteilt worden. Damit ist eben gerade nicht "JA, das war ein Diebstahl".
Den Handwerker nachher dennoch als Dieb zu bezeichnen, könnte Probleme mit sich bringen, da er ja nicht als solcher Verurteilt wurde. Und nur eine solche Verurteilung würde diese rechtlichen Fakten schaffen.
Re: Diebstahl
Weder noch.Also was passiert dann - es wird festgestellt wir verfolgen das nicht weiter und bestrafen es nicht (geringer Wert usw. ) aber JA das war ein Diebstahl !? oder wir verfolgen das nicht weiter und bestrafen es nicht (geringer Wert usw. ) und NEIN damit war das auch kein Diebstahl !?
Zum einen wird am Ende -streng genommen- ohnehin nicht primär festgestellt "ob es Diebstahl war", sondern ob der Beschuldigte der Täter der/einer strafbaren Handlung ist (wobei natürlich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls erfüllt sein müssen, damit er als Täter festgestellt werden könnte).
Beispiel: Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl bei dem gar kein Täter/Beschuldigter/Verdächtiger ermittelt werden kann, kann trotzdem "festgestellt werden", dass es sich um einen Wohnungseinbruchdiebstahl handelt. Nur gibt es halt niemanden, den man dafür belangen kann, also "als Täter feststellen" könnte.
Zu Ihrer eigentlichen Frage hinsichtlich § 153, Abs. 1 StPO: Die Schuldfrage bleibt in diesen Fällen offen (da das Verfahren -so gesehen- gar nicht zu Ende geführt wird, sondern von der weiteren Verfolgung abgesehen wird). Es wird weder "festgestellt", dass der Beschuldigte einen Diebstahl begangen hat, noch wird festgestellt, dass er keinen begangen hat. Zu Gunsten des (dann ehem.) Beschuldigten gilt jedoch die Unschuldsvermutung fort.
Dies
...könnte also problematisch werden.kann ich am Ende sagen Ja, der Handwerker hat einen Dienstahl begangen
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Diebstahl
Das bedeutet dann, dass das öffentliche Interesse an der Sache nicht groß genug ist. Allerdings verweist die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen dann auch auf den zivilen Klageweg, in dem der Geschädigte den Schädiger selbst verklagt. Stellt dann ein Richter die Schuld des Schädigers fest, hat man zumindest die richterliche Bestätigung und muss keine Angst mehr haben, dass der Schädiger einen wegen übler Nachrede anzeigt, wenn man den Vorfall erwähnt. Es sollte aber vor so einem Prozess geprüft werden, ob das Videomaterial überhaupt als Beweismittel zugelassen werden darf.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Diebstahl
Was Du meinst ist der Privatklageweg. Die Privatklage ist aber nicht allgemein zulässig, sondern nur bei den in § 371 (1) StPO genannten Delikten, und da ist der Diebstahl nicht dabei, die Privatklage also nicht zulässig.
Unproblematisch dürfte sein, wenn der Handwerker Hausverbot mit der Begründung Diebstahl bekommt - zur Not auch mit der Begründung gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn es ein Angestellter ist.
Unproblematisch dürfte sein, wenn der Handwerker Hausverbot mit der Begründung Diebstahl bekommt - zur Not auch mit der Begründung gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn es ein Angestellter ist.
Re: Diebstahl
Es ist auch gar nicht so eindeutig, dass überhaupt ein Diebstahl vorliegt. Wenn er von Anfang an geplant hatte die Ware am nächsten Tag zu bezahlen, war es keiner (auch wenn er das dann vielleicht vergessen hat), weil die Absicht der rechtswidrigen Zueignung fehlt.
Re: Diebstahl
Die Chance, mit der Argumentation durchzukommen, ist bestenfalls ziemlich dünn ... da kann sich ein StA / Richter auch verschaukelt vorkommen und wegen Nichteinsichtigkeit oä noch was drauflegen ...
Re: Diebstahl
Ich musste ein bisschen suchen. Sie meinen den § 374 StPO. Danke. Wieder etwas gelernt
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Re: Diebstahl
Ja, irgendwie geschlafen beim nachschauen .. oder abschreiben ...
Re: Diebstahl
Das ist eigentlich der Punkt der mich bewegt !Unproblematisch dürfte sein, wenn der Handwerker Hausverbot mit der Begründung Diebstahl bekommt - zur Not auch mit der Begründung gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn es ein Angestellter ist.
Mir geht es ja nicht wirklich darum das der Mann bestraft wird oder gar den "Schaden" ersetzt zu bekommen !
Aber was ich nun wirklich nicht verstehe ? Was ist den mit den Ladendiebstahl - also ist ein Duplo fuer 50 Cent oder die Dose Cola kein Diebstahl mehr, nur weil das "oeffentliche Interesse" fehlt. Die Anzeigen, die taeglich zu 100ten in D von der Poliziei in Geschaeften aufgenommen werden, ist das nur Zeitverschwendung, zumindest bei "Ersttaetern" wo man davon ausgehen kann, dass es wie in meinem Fall, wahrscheinlich eingestellt wird ?
Ich Probiere das mal, steck ne Dose Cola ein und erzaehle dann der Polizei, ich habe an der Kasse vergessen zu zahlen, wollte ich ja Morgen machen
Gruss
Frank
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Re: Diebstahl
Sie verschleifen hier die rechtliche Bewertung des Verhaltens und die Rechtsfolgen.
Ein Bagatelldiebstahl ("Diebstahl geringwertiger Sachen", hat seinen eigenen Tatbestand https://dejure.org/gesetze/StGB/248a.html) wird vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung eben als weniger prioritär zu verfolgen eingestuft als andere Straftaten.
Siehe dazu auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Bagatelldelikt
Unabhängig davon bleibt auch ein Bagatelldiebstahl juristisch-theoretisch ein Diebstahl. In der Praxis obliegt es aber den Gerichten, dies auch im tatsächlichen Fall zu erkennen und festzustellen.
Die angesprochene Unschuldsvermutung gilt nunmal bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Ohne die darf man einen Straftäter nicht als solchen bezeichnen (vielleicht noch, wenn er es selbst zugibt, aber selbst da könnte es im Streitfall eng werden).
In vielen Fällen mag das letztlich so sein. In manchen aber eben auch
Fall eines Wiederholungstäters haben sie schon angesprochen. Auch andere Konstellationen mögen eine Tat "verfolgbarer" machen. Dies zu prüfen liegt aber nicht bei der die Anzeige aufnehmenden Polizei.
Ich sag mal "Versuch macht kluch".
Im Ernst: Glaubhaft muss sowas natürlich schon sein. Den fehlenden Vorsatz muss das Gericht auch sehen, sonst zieht die Argumentation nicht.
Re: Diebstahl
Macht vielleicht kluch is aber nich kluchIch sag mal "Versuch macht kluch".
Na gut, Danke soweit. Strafantrag ist Gestern per Onlinerevier raus und wenn ich das richtig sehe - ein Hausverbot kann ich doch ausprechen - ob "verurteilt" wegen Diebstahl oder nicht ?
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Re: Diebstahl
Gemäß §158 StPO ist ein Strafantrag schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Online dürfte das wohl nicht formgerecht sein.
Hausverbot ist natürlich möglich.
Hausverbot ist natürlich möglich.
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