Als jemand der seit reichlich 20 Jahren regelmäßig 20 - 50 Diebstähle im Jahr anzeigt (Schaden meistens 50 €+X) kann ich ihnen berichten, dass es mW. nur in einem einzigen Fall bisher zu einer Verhandlung gekommen ist. Diese endete auch in einer Verurteilung. Grund - der Betreffende hat sich quer durch Deutschland "bedient" und man konnte ihm fast ein Dutzend gleichgelagerte Vergehen nachweisen.
Der Rest - Einstellungen.
Und ja. Hausverbot geht.
Diebstahl
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Re: Diebstahl
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Re: Diebstahl
Gammaflyer hat es ja bereits ausführlich erklärt, daher spare ich mir weitgreifende diesbezügl. Wiederholungen.also ist ein Duplo fuer 50 Cent oder die Dose Cola kein Diebstahl mehr, nur weil das "oeffentliche Interesse" fehlt.
Doch, es ist ein Diebstahl. Der wird aber ggf. halt "nicht verfolgt". Kommt immer drauf an. Ich hatte letztens mit einem Fall zu tun, wo jemand wg. LaDi im Wert von 1,19 EUR (ein 3er Pack Kräuterschnaps) zu 6 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. In der Berufung am Landgericht gab's dann immerhin noch 4 Monate, aber immer noch ohne Bewährung. Grund: Der Mann war zigfach einschlägig vorbestraft. Es ist also nicht so, dass man sich laufend froh und munter ohne zu bezahlen in den Läden bedienen kann und jedesmal nach §§ 153, 153a StPO eingestellt wird, wenn nur der Wert gering genug ist. Das klappt 1 - 2mal, vielleicht auch noch ein 3. Mal, dann aber idR. schon nur noch mit Zahlung einer Geldauflage. Wenn ein Staats- bzw. Amtsanwalt also sieht, dass der Betreffende bereits 1, 2, 3 Einstellungen auf dem Konto hat, wird er einen 3. oder 4. Fall zieml. sicher nicht einstellen, sondern dann schon mal einen Strafbefehl, also eine Verurteilung zu einer Geldstrafe im schriftlichen Verfahren, beantragen. Dass es wegen eines gewöhnlichen LaDi von vornherein zu einer Anklage mit Hauptverhandlung (vgl. Tastenspitz) kommt, ist in der Tat eher selten. Da geht es dann meist um "gewerbsmäßigen = schweren Diebstahl" oder um "Bandendiebstahl" oder um beides ( = schwerer Bandendiebstahl). Für diese Delikte sind schon die Mindest(!)strafandrohungen = 3 Monate, bzw. 6 Monate, bzw. 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Hier im Bundesland (Niedersachsen) ist es so, dass man von der örtl. zust. Dienststelle (an die die Online-Anzeige weitergeleitet wird) dann ein Formular zum ausdrucken und unterschreiben per E-Mail zugesendet bekommt, wenn man im Onlineportal den Haken bei "Ich stelle Strafantrag" setzt.Gemäß §158 StPO ist ein Strafantrag schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Online dürfte das wohl nicht formgerecht sein.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Diebstahl
der ist echt gut.FM hat geschrieben: ↑11.04.21, 13:54 Es ist auch gar nicht so eindeutig, dass überhaupt ein Diebstahl vorliegt. Wenn er von Anfang an geplant hatte die Ware am nächsten Tag zu bezahlen, war es keiner (auch wenn er das dann vielleicht vergessen hat), weil die Absicht der rechtswidrigen Zueignung fehlt.
Zumal es dem Handwerker, der unbefugt Ware mitnimmt (oder wieso meint man, ein Handwerker dürfte in einem Laden Ware mitnehmen und erst tags darauf bezahlen?) natürlich erst einfällt, dass er bezahlen wollte, wenn er angezeigt wird. Das ist wirklich glaubwürdig
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