§153a wer trägt die Kosten?
Moderator: FDR-Team
§153a wer trägt die Kosten?
ein Beschluss wurde mit dem §153a erlassen. Eine langwierige Ermittlungstätigkeit mit insgesamt 5 Gerichtsbeschlüssen war die Folge. Die Staatsanwaltschaft hat die Gerichte falsch informiert- nachweislich. Dadurch wurden alle Beschlüsse gegen den Beschuldigten ausgesprochen. Bei 153 gehen normalerweise alle Kosten zu Lasten des Beschuldigten (§467-A5). Der Beschuldigte war nur damit einverstanden (153a), wenn alle Gerichtskosten dem Staat auferlegt werden. Er wollte nicht die Faschmeldungen der Staatsanwaltschaft noch mitbezahlen. Das Gericht hat dem zugestimmt und alle Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt, eben wegen den Falschmeldungen und die dadurch entstandenen Beschlüsse. Das Gericht meinte noch, 153a und alle Gerichtskosten zu Lasten des Staats wär hier noch nie vorgekommen (Landgericht NRW größer Staat).
Jetzt geht es um eine Amtshaftung wegen diesen Faschmeldungen an die Gerichte. Das Gericht sagt in dieser Sache: Alle Beschlüsse sind zu Recht erlassen worden und Sie halten sich nur an diese. Ausserdem sagt das Gericht: Es ist üblich bei 153 das die Kosten zu Lasten des Staates gehen.
Wie kann hier geschickt vorgegangen werden? hat vielleicht jemand einen guten Vorschlag?
kann mir irgendeine Institution die falschen Beschlüsse durch die Staatsanwaltschaft bestätigen?
antwort schon jetzt dankbar
Jetzt geht es um eine Amtshaftung wegen diesen Faschmeldungen an die Gerichte. Das Gericht sagt in dieser Sache: Alle Beschlüsse sind zu Recht erlassen worden und Sie halten sich nur an diese. Ausserdem sagt das Gericht: Es ist üblich bei 153 das die Kosten zu Lasten des Staates gehen.
Wie kann hier geschickt vorgegangen werden? hat vielleicht jemand einen guten Vorschlag?
kann mir irgendeine Institution die falschen Beschlüsse durch die Staatsanwaltschaft bestätigen?
antwort schon jetzt dankbar
Re: §153a wer trägt die Kosten?
Der Sachverhalt ist zu ungenau und zu, naja nennen wir es mal "durcheinander", geschildert um was Vernünftiges dazu sagen zu können.
Zunächst mal:
Reden wir über § 153 oder § 153a StPO? Das geht näml. munter durcheinander.
Dann:
Die Verfahrenskosten bestehen aus:
Gerichtskosten (Gebühren nach dem GKG)
Auslagen der Staatskasse
Auslagen des Be- oder Angeschuldigten, bzw. Angeklagten.
Worum soll es also gehen? Die Verfahrenskosten insgesamt? Oder welchen Teil davon?
"Die Folge" der Einstellung können keine Ermittlungstätigkeit sein (jedenfalls nicht in Bezug auf das eingestellte Verfahren), denn mit der Einstellung wird das Verfahren abgeschlossen. Je nach dem sogar "entgültig". Neue Ermittlungen kann es -wenn überhaupt- nur in seltenen Ausnahmefällen geben.
Und dann regelt er nicht "alle Kosten" des Beschuldigten, sondern die Auslagen des Angeschuldigten, was ein himmelweiter Unterschied ist.
2. Mit "alle Gerichtskosten" sind -wie schon dargelegt- die kompletten Verfahrenskosten gemeint?!
3. Entfaltet solch eine "Bedingung" keine rechtliche Wirkung
Fazit: Fragen über Fragen ...
Zunächst mal:
Reden wir über § 153 oder § 153a StPO? Das geht näml. munter durcheinander.
Dann:
Der Begriff wird hier offenbar als Bezeichnung für Verfahrenskosten verwendet. Das ist aber nicht richtig. Da muss man trennen.Gerichtskosten
Die Verfahrenskosten bestehen aus:
Gerichtskosten (Gebühren nach dem GKG)
Auslagen der Staatskasse
Auslagen des Be- oder Angeschuldigten, bzw. Angeklagten.
Worum soll es also gehen? Die Verfahrenskosten insgesamt? Oder welchen Teil davon?
Wer hat eingestellt? Staatsanwaltschaft [§ 153a, Abs. 1 StPO] oder Gericht [Abs. 2]?ein Beschluss wurde mit dem §153a erlassen. Eine langwierige Ermittlungstätigkeit mit insgesamt 5 Gerichtsbeschlüssen war die Folge.
"Die Folge" der Einstellung können keine Ermittlungstätigkeit sein (jedenfalls nicht in Bezug auf das eingestellte Verfahren), denn mit der Einstellung wird das Verfahren abgeschlossen. Je nach dem sogar "entgültig". Neue Ermittlungen kann es -wenn überhaupt- nur in seltenen Ausnahmefällen geben.
§ 467, Abs. 5 regelt zum einen nicht § 153, sondern § 153a StPO (wie oben schon angemerkt)Bei 153 gehen normalerweise alle Kosten zu Lasten des Beschuldigten (§467-A5)
Und dann regelt er nicht "alle Kosten" des Beschuldigten, sondern die Auslagen des Angeschuldigten, was ein himmelweiter Unterschied ist.
1. Beschuldiger oder Angeschuldigter (oder Angeklagter) ?Der Beschuldigte war nur damit einverstanden (153a), wenn alle Gerichtskosten dem Staat auferlegt werden.
2. Mit "alle Gerichtskosten" sind -wie schon dargelegt- die kompletten Verfahrenskosten gemeint?!
3. Entfaltet solch eine "Bedingung" keine rechtliche Wirkung
Solange es nur um die puren "Gerichtskosten" (und die Auslagen der Staatskasse) geht, muss das Gericht nicht zustimmen, da diese Kostenentscheidung gesetzliche Folge der Einstellung ist. Den Teil der Verfahrenskosten, der die Auslagen des Be-/Angeschuldigten ausmacht, kann das Gericht nicht der Staatskasse auferlegen, jedenfalls nicht bei § 153a StPO. Es ist im Übrigen -um das nicht zu vergessen- noch die Frage offen, wer überhaupt eingestellt hat. Gericht oder StA?Das Gericht hat dem zugestimmt und alle Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt,
Wenn dann wohl eher um ein Verfahren gem. StrEG. Und was für Falschmeldungen überhaupt?
Jetzt geht es um eine Amtshaftung wegen diesen Faschmeldungen an die Gerichte.
Was ja möglw. auch völlig richtig ist. Da nicht mal im Ansatz zu erkennen ist, um was es hier eigentlich geht, kann man auch nichts dazu sagen.Das Gericht sagt in dieser Sache: Alle Beschlüsse sind zu Recht erlassen worden
Soweit es die Gerichtskosten und die Auslagen der Staatskasse angeht, ist das durchaus richtig.Ausserdem sagt das Gericht: Es ist üblich bei 153 das die Kosten zu Lasten des Staates gehen.
Um was zu erreichen?Wie kann hier geschickt vorgegangen werden?
"Beschlüsse" kommen vom Gericht, nicht von der StA. Eingangs war auch von falschen "Informationen" der StA die Rede, nicht von Beschlüssen. Die Beschlüsse (des Gerichts) sollten dann "Folge" von was auch immer gewesen sein...die falschen Beschlüsse durch die Staatsanwaltschaft bestätigen?
Fazit: Fragen über Fragen ...
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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Re: §153a wer trägt die Kosten?
danke an J.A. für die vielen Fragen. Werde versuchen hier die Sache etwas klarer zu darzustellen.
1. Der §153a wurde vom Gericht erlassen, wobei die Sta und der Beschuldigte einverstanden waren. Vorab um was es geht:
Es gab eine Hausdurchsuchung-Urheberrechtsverletzung-alle computer von Frau und Ehemann wurden mitgenommen. Der Vorwurf war, dass vermutlich illegale Software verkauft wurde. Es wurden viele Eingaben gemacht um die PC`´wieder zu bekommen. Nach sieben Monaten hat die Sta dem Ermittlungsrichter mitgeteilt, das Programme gefunden wurden. Ermittlungsrichter beschlagnahmt die PCs wegen des Auffindens. Nach weitern 6 monaten kam das Ergebnis der Polizei: Es wurde nichts gefunden. 3 Tage später wurden dann angeblich illegale Musiktitel gefunden und daraufhin wiederholte Beschlagnahmung des Gerichts angeordnet. Die Asservate wurden gespiegelt und eine Herausgabe der original Datenträger wurde abgelehnt , die original Datenträger werden noch benötigt und zur Untersuchung an ein forensisches Institut versand. Nach weiter 6 Monaten stellte sich heraus, dass auf den Tatenträger keine Musik vohanden war . Insgesamt hat die Sta nachweislich 4 mal das Gericht angelogen und dadurch eine herausgbe verhindert . Nach 19 monaten wurden die Pc´s wieder herausgegeben. Gefunden wurde nichts. Dennoch führte das Verfahren zu einem Strafbefehl über 2000€ . Es kam zu einer Gerichtsverhandlung und der §153a wurde mit einer Auflage Gemeinnütziger Verein (2000€) angewendet. Der Beschuldigte hat aber darauf bestanden, dass die gesammten Gerichtskosten einschließlich der durch die Falschmeldungen der Sta entstandenen Beschlüsse, zu Lasten der Staatskasse gehen. Das Gericht hat dem zugestimmt mit der Bermerkung das bei § 153 a StPO mit einer Geldauflage und Gerichtskostenübernahme durch den Staat noch nicht bei diesem Lg vorgekommen sei. Die Anwaltskosten trägt der Beschuldigte. Zugestimmt wurde dem §153a mit Geldauflage, weil hier der Beschuldigte wegen irreführender Werbung sicher etwas falsch gemacht hatte.
Nochmal festgehalten: Es gab insgesamt 4 Beschlüsse gegen den Beschuldigten, die auf den Falschmitteilungen der Sta beruhen.
Dem Beschuldigten wurden insgesamt 19 monate die Arbeitsmöglichkeit entzogen. Dieser hat gegen die STA (Bundesland) eine Amtshaftung über eine Mahnbescheid an das Land erwrikt. Es kam vor 2 Tagen zur Verhandlung. Das Gericht: es sieht keine Amtshaftung, da die Beschlüsse gegen den Kläger beschlossen wurden und das Gericht sich daran halten muss. Ein Fehlverhalten der Sta sein nicht zu erkennen. In 4 wochen ist Urteilsverkündung.
Ich hoffe es sieht etwas klarer aus
Grüße
1. Der §153a wurde vom Gericht erlassen, wobei die Sta und der Beschuldigte einverstanden waren. Vorab um was es geht:
Es gab eine Hausdurchsuchung-Urheberrechtsverletzung-alle computer von Frau und Ehemann wurden mitgenommen. Der Vorwurf war, dass vermutlich illegale Software verkauft wurde. Es wurden viele Eingaben gemacht um die PC`´wieder zu bekommen. Nach sieben Monaten hat die Sta dem Ermittlungsrichter mitgeteilt, das Programme gefunden wurden. Ermittlungsrichter beschlagnahmt die PCs wegen des Auffindens. Nach weitern 6 monaten kam das Ergebnis der Polizei: Es wurde nichts gefunden. 3 Tage später wurden dann angeblich illegale Musiktitel gefunden und daraufhin wiederholte Beschlagnahmung des Gerichts angeordnet. Die Asservate wurden gespiegelt und eine Herausgabe der original Datenträger wurde abgelehnt , die original Datenträger werden noch benötigt und zur Untersuchung an ein forensisches Institut versand. Nach weiter 6 Monaten stellte sich heraus, dass auf den Tatenträger keine Musik vohanden war . Insgesamt hat die Sta nachweislich 4 mal das Gericht angelogen und dadurch eine herausgbe verhindert . Nach 19 monaten wurden die Pc´s wieder herausgegeben. Gefunden wurde nichts. Dennoch führte das Verfahren zu einem Strafbefehl über 2000€ . Es kam zu einer Gerichtsverhandlung und der §153a wurde mit einer Auflage Gemeinnütziger Verein (2000€) angewendet. Der Beschuldigte hat aber darauf bestanden, dass die gesammten Gerichtskosten einschließlich der durch die Falschmeldungen der Sta entstandenen Beschlüsse, zu Lasten der Staatskasse gehen. Das Gericht hat dem zugestimmt mit der Bermerkung das bei § 153 a StPO mit einer Geldauflage und Gerichtskostenübernahme durch den Staat noch nicht bei diesem Lg vorgekommen sei. Die Anwaltskosten trägt der Beschuldigte. Zugestimmt wurde dem §153a mit Geldauflage, weil hier der Beschuldigte wegen irreführender Werbung sicher etwas falsch gemacht hatte.
Nochmal festgehalten: Es gab insgesamt 4 Beschlüsse gegen den Beschuldigten, die auf den Falschmitteilungen der Sta beruhen.
Dem Beschuldigten wurden insgesamt 19 monate die Arbeitsmöglichkeit entzogen. Dieser hat gegen die STA (Bundesland) eine Amtshaftung über eine Mahnbescheid an das Land erwrikt. Es kam vor 2 Tagen zur Verhandlung. Das Gericht: es sieht keine Amtshaftung, da die Beschlüsse gegen den Kläger beschlossen wurden und das Gericht sich daran halten muss. Ein Fehlverhalten der Sta sein nicht zu erkennen. In 4 wochen ist Urteilsverkündung.
Ich hoffe es sieht etwas klarer aus
Grüße
Re: §153a wer trägt die Kosten?
Die waren doch aber schon beschlagnahmt seit der HD, also schon seit den besagten 7 Monaten, oder nicht?Nach sieben Monaten hat die Sta dem Ermittlungsrichter mitgeteilt, das Programme gefunden wurden. Ermittlungsrichter beschlagnahmt die PCs wegen des Auffindens.
Und während der 3 Tage hatte der Beschuldigte die Dinge zurückerhalten gehabt, so dass sie erneut beschlagnahmt werden mussten? Kaum, oder?Nach weitern 6 monaten kam das Ergebnis der Polizei: Es wurde nichts gefunden. 3 Tage später wurden dann angeblich illegale Musiktitel gefunden und daraufhin wiederholte Beschlagnahmung des Gerichts angeordnet.
Also waren sie die ganze Zeit beschlagnahmt? Von der HD an, ohne Unterbrechung?!Nach 19 monaten wurden die Pc´s wieder herausgegeben.
Der muss ja irgendeinen Tatvorwurf enthalten haben und auf irgendwelche Beweise gestützt gewesen sein. Wenn keine Beweise auf den PCs gefunden wurden, dann müssen es andere gewesen sein.Dennoch führte das Verfahren zu einem Strafbefehl über 2000€ .
Wie oben schon erklärt: Die Gerichtskosten (nicht = die gesamten Verfahrenskosten) und die Auslagen der Staatskasse gehen in § 153a Fällen ohnehin zu Lasten der Staatskasse [§ 467, Abs. 1 StPO]. Nicht zu Lasten der Staatskasse gehen die Auslagen des Angeklagten [§ 467, Abs. 5 StPO], also in erster Linie seine Anwaltskosten. Das kann das Gericht bei § 153a StPO auch gar nicht anders beschliessen, selbst wenn es wollte. Und eine entsprechende "Bedingung" des Angeschuldigten/Angeklagten: "Ich stimme der Einstellung nur zu, wenn auch meine Auslagen zu Lasten der Staatskasse gehen" ist prinzipiell unwirksam. Zumal, wie gesagt, das Gericht diese Bedingung gar nicht erfüllen könnte, bei § 153a StPO.Der Beschuldigte hat aber darauf bestanden, dass die gesammten Gerichtskosten einschließlich der durch die Falschmeldungen der Sta entstandenen Beschlüsse, zu Lasten der Staatskasse gehen.
Das ist Unsinn, weil halt gesetzliche Folge der Einstellung. Mit Ausnahme der Auslagen des Angeschuldigten/Angeklagten. Während es diesbezüglich bei § 153 (also ohne "a"), Abs. 2 StPO noch ein Ermessen gibt [§ 467, Abs. 4 StPO] gibt es das bei § 153a, Abs. 2 StPO nicht [§ 467, Abs. 5 StPO]Das Gericht hat dem zugestimmt mit der Bermerkung das bei § 153 a StPO mit einer Geldauflage und Gerichtskostenübernahme durch den Staat noch nicht bei diesem Lg vorgekommen sei.
Genau. Das sind Auslagen des Angeschuldigten/Angeklagten und die trägt er selbst. Alles richtig und nichts besonderes.Die Anwaltskosten trägt der Beschuldigte.
Gut, das ist dann ein komplett neues Verfahren außerhalb des Strafrechts. Normalerweise ist sowas eine Sache für ein Entschädigungsverfahren nach dem StrEG. Da kann auch bei Einstellung nach § 153a eine Entschädigung gewährt werden [§ 3 iVm. § 2, Abs. 2, Nr. 4 StrEG]. Warum stattdessen ein Amtshaftungsverfahren angestrengt wurde... naja. Ich halte das für zumindest nicht erfolgversprechender, muss aber im Übrigen passen, was Fragen des Amtshaftungsrechts angeht. Das ist nicht meine Disziplin.Dieser hat gegen die STA (Bundesland) eine Amtshaftung über eine Mahnbescheid an das Land erwrikt. Es kam vor 2 Tagen zur Verhandlung. Das Gericht: es sieht keine Amtshaftung, da die Beschlüsse gegen den Kläger beschlossen wurden und das Gericht sich daran halten muss. Ein Fehlverhalten der Sta sein nicht zu erkennen. In 4 wochen ist Urteilsverkündung.
Ich hoffe es sieht etwas klarer aus
Grüße
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: §153a wer trägt die Kosten?
hallo J.L.
danke für deine ausführlichen Infos-
ja die PC´s waren insgesamt ohne Unterbrechung 19 Monate beschlagnahmt.
Nach dem richterlichen Beschluss §153 a StBO wurde eine Entschädigung beantragt, aber von der gleichen Richterin (LG)abgelehnt.Begründung: Es gibt keine Fehler der Ermittlung, diese Fehler müssen klar erkennbar sein. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. 4 Monate später kam ein Beschluss des OLG´s worin folgendes stand:
Die Beschwerde wurde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt. Dieser Antrag der Generalstaatsanwaltschft wurde dem Antragsteller erst nach 4 Monaten auf Verlangen durch Das OLG dem RA des Antragstellers zugestellt. Dieser Antrag enthält die gleichen Lügen wie zuvor in der Ermittlung. Es wurden nur die belastenden Beschlüsse das Gerichts beschrieben -eben durch die Falchmeldungen der Sta an das Gericht-und der Kläger hätte schon nach 6 monaten seine Daten wieder bekommen- Tatsache ist aber erst nach 19 Monaten.
Kann hier ein neuer Antrag auf Entschädigung gestellt werden? Der Beschluss §153a StBO wurde im August 20 erlassen.
Der Mahnbescheid wurde desshalb gewählt, weil 2 Wochen später die Verjährung des Anspruches eingetreten wäre.
Grüße
danke für deine ausführlichen Infos-
ja die PC´s waren insgesamt ohne Unterbrechung 19 Monate beschlagnahmt.
Nach dem richterlichen Beschluss §153 a StBO wurde eine Entschädigung beantragt, aber von der gleichen Richterin (LG)abgelehnt.Begründung: Es gibt keine Fehler der Ermittlung, diese Fehler müssen klar erkennbar sein. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. 4 Monate später kam ein Beschluss des OLG´s worin folgendes stand:
Die Beschwerde wurde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt. Dieser Antrag der Generalstaatsanwaltschft wurde dem Antragsteller erst nach 4 Monaten auf Verlangen durch Das OLG dem RA des Antragstellers zugestellt. Dieser Antrag enthält die gleichen Lügen wie zuvor in der Ermittlung. Es wurden nur die belastenden Beschlüsse das Gerichts beschrieben -eben durch die Falchmeldungen der Sta an das Gericht-und der Kläger hätte schon nach 6 monaten seine Daten wieder bekommen- Tatsache ist aber erst nach 19 Monaten.
Kann hier ein neuer Antrag auf Entschädigung gestellt werden? Der Beschluss §153a StBO wurde im August 20 erlassen.
Der Mahnbescheid wurde desshalb gewählt, weil 2 Wochen später die Verjährung des Anspruches eingetreten wäre.
Grüße
Re: §153a wer trägt die Kosten?
Nein, ein Verfahren nach dem StrEG gab es ja dann offenbar bereits - und blieb erfolglos. Dann kann man seine Hoffnungen nur noch auf das Amtshaftungsverfahren stützen.Kann hier ein neuer Antrag auf Entschädigung gestellt werden?
Aus "Stilblüten der Justiz":
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Re: §153a wer trägt die Kosten?
die Beschlüsse sind auf Beschwerden des Beschuldigten zustandegekommen. Diese Beschlüssen beziehen sich auf die falschen Mitteilungen er Sta ., da ja das illegale Programm und die Musikdateien gefunden wurden. die Verantwortung dieser Beschlüsse trägt einzig und allein die Sta. Nun nimmt aber das Gericht in der Amtshaftung genau diese rechtswiedrigen zustandegekommenen Beschlüsse als Grund für eine Ablehnung bei der Amtshaftung. Über die Eigentliche Amtshaftung- Falsche Mitteilungen an das Gericht, insgesamt 4 Beschlagnahmungsbeschlüsse durch die Ermittlungsrichterin- wurde in der Verhandlung ignoniert und als nicht zutreffend bezeichnet. Das ist für den Beschuldigten eine Rechtsbeugung oder etwa nicht??
Grüße
Grüße
Re: §153a wer trägt die Kosten?
Rechtsbeugung wäre es, wenn der Richter das Recht vorsätzlich falsch anwendet. Ist hier nicht ohne weiteres zu erkennen.
Anscheinend hatte der Kläger ja vorher schon im Beschwerdeverfahren ein Problem damit, seinen Fall ausreichend zu begründen. Vielleicht taugt auch einfach der Anwalt nichts.
Re: §153a wer trägt die Kosten?
Das mag ja sein, aber Du misst dem offensichtlich zu viel Bedeutung bei. Fakt ist doch, dass am Ende des Ermittlungsverfahrens ein Strafbefehl beantragt und und auch erlassen wurde. Also -ich sprach es schon an- muss es auch irgendwelche Beweise gegeben haben, auf die sich der SB gestützt hat, auch wenn diese Beweise halt "keine Dinge waren, die auf den PCs gefunden wurden".Diese Beschlüssen beziehen sich auf die falschen Mitteilungen er Sta ., da ja das illegale Programm und die Musikdateien gefunden wurden. die Verantwortung dieser Beschlüsse trägt einzig und allein die Sta.
Du setzt anscheinend voraus, dass wenn es die "Falschmeldungen" der StA ans Gericht nicht gegeben hätte, das Gericht die Herausgabe der PCs hätte anordnen müssen. Das ist aber nicht der Fall. Es lief ein Ermittlungsverfahren. DIe PCs waren als Beweismittel beschlagnahmt. Beweismittel sind "Gegenstände, die [...] für die Untersuchung von Bedeutung sein können" Um eine Beschlagnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten ist es nicht notwendig, dass (bereits) "was gefunden" wurde.
Möglicherweise hätte das Gericht die Beschlagnahme beendet, wenn es die "Falschmeldungen" nicht gegeben hätte. Möglicherweise auch nicht. Standard ist = "nicht", so lange die Beweismittel noch das Potenzial haben, etwas "herzugeben".
Aus Sicht der StPO und wohl auch des StrEG ist hier anscheinend nichts wirklich entscheidendes falsch gelaufen (sag ich mal unter dem Vorbehalt, dass ich die Beschlüsse nicht kenne). Ob das Ganze aus Sicht der Amtshaftung evtl. anders anzugehen und zu beurteilen ist, weiß ich wie gesagt nicht.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: §153a wer trägt die Kosten?
ich will hier die sachlage noch etwas klarer darstellen. Es wurden 19 Monate die Arbeitsmittel entzogen, weil durch Beschwerden des Beschuldigten immer wieder Beschlagnahmungen angeordnet wurden. Die Beschlagnahmungen sind auf Grund von Falschmeldungen der Sta zustandegekommen. Danke nochmals für eure Meldungen hier. Noch eine genau Beschreibung der Sachlage. Hoffentlich nicht zuviel zum lesen. Die Namen habe ich bewusst nicht genannt. Ich habe hier 2 Punkte genannt wie die Sta vorgegangen ist. Aber insgesamt wurde 4 mal das Gericht belogen. Erst am 22.07.2017 wurde ein Großteil wieder herausgegeben.
Zur Amtshaftung – Fehler der Ermittlungsbehörde einschließlich Staatsanwaltschaft folgende Beweise:
1. Seit der Beschlagnahmung vom 19.11.2015 bis zum 15 Juni 2016 wurde mit den
Beschlagnahmten Daten und PC´s nichts unternommen.
2. 17.06.2016 Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Ermittlungsrichterin:
Beantragt wird die Beschlagnahmung Tower PC Me... und Eigenbau , da jede Menge
gecrackte Software und das Programm Nemetschek Allplan gefunden wurde. Beide sind
Beweismittel und als Einziehungsgegenstände zu beschlagnahmen A200,201,202.
21.06.2016 Beschluss der Beschlagnahmung wurde durch die Ermittlungsrichterin
Bestätigt. „Die weiteren Ermittlungen im Zusammenhang mit der Asservatenauswertung haben ergen, dass sich auf den nunmehr beschlagnahmten Geräten zahlreiche gecrackte Software und auch das C.. Programm der N....... A........A.G. befindet. Die Beschlagnahmten Gegenstände sind von Bedeutung, weil sich aus Ihnen Hinweise für die Tat und Tatbeiträge ergeben.“(A203,204).
05.12.2016 Im Abschließenden Untersuchungsbericht stellt der Leitende KHK V.....
folgendes fest: Vorhandene und noch ausführbare Programme mit dem Namen:
N.........A.........A.G.wurden auf den vorhandenen Asservaten nicht aufgefunden(A244).
Es wird zum ersten mal deutlich, dass die Ermittlungsbehörde, geziehlt und vorsätzlich das Gericht
getäuscht und dadurch zu falschen Beschlagnahmebeschlüsse veranlasst hat, was auf der Meldung der Staatsanwaltschaft beruht.
Das Gericht hat am 14.04.2021 dem widersprochen und kein Fehlverhalten der Ermittlungsbehörde
festgestellt. Im Gegenteil, es wurde vom Gericht behauptet, dass es die Amtshaftung ablehnen wird, da der Beschlagnahmebeschluss zu Recht erfolgt wurde. Durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Ermittlungsrichterin über die gekrackt e Software und das gefundene Programm N.... A......, wurde nachgewiesen, dass die Staatsanwaltschaft das Gericht falsch informiert hat. Eine Missachtung dieser Beweise muss
und wird strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
08.12.2016 drei Tage nach dem Ermittlungsergebnis der Polizei, wurde wegen
einer Beschwerden erneut bei der Ermittlungsrichterin durch die Staatsanwaltschaft eine
Beschlagnahme beantragt.
Diesmal sind es Fragmente und der Verdacht auf illegal heruntergeladene Filme und
Musikdateien . Es wird angekündigt, dass eine weitere Auswertung erforderlich sein.(A261).
12.12.2016 Wie nicht anders zu erwarten wurde auch hier wieder eine Beschlagnahmung
angeordnet. Die Unterlagen sind von Bedeutung , weil sich aus Ihren Hinweise für die Tat
und Tatbeiträge ergeben, so die Ermittlungsrichterin(A262,263)
Es wird zum zweiten mal , die Ermittlungsrichterin gezielt vorsätzlich mit Lügen und gezielte
Fehlinformationen zu einer Beschlagnahmung in die Irre geführt wird.
Das Ergebnis der ProMedia zur Untersuchung der angeblich illegal heruntergeladenen Filme und Musiktitel
Fehlt in der Ermittlungsakte. Die Staatsanwaltschaft schreibt am 18.04.2018: Herr KHK H....... teilt heute auf fernmündliche Nachfrage mit, dass die P..... Me.... GMBH auf der gespiegelten Festplatte, keine Programme gefunden habe (A411).
Somit steht fest, dass es auch keine illegalen Filme oder Musiktitel oder sonstige gekrackte Software auf der
Gespiegelten Festplatte gegeben hat.
Grüße und einen sonnigen Sonntag-Abend
Zur Amtshaftung – Fehler der Ermittlungsbehörde einschließlich Staatsanwaltschaft folgende Beweise:
1. Seit der Beschlagnahmung vom 19.11.2015 bis zum 15 Juni 2016 wurde mit den
Beschlagnahmten Daten und PC´s nichts unternommen.
2. 17.06.2016 Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Ermittlungsrichterin:
Beantragt wird die Beschlagnahmung Tower PC Me... und Eigenbau , da jede Menge
gecrackte Software und das Programm Nemetschek Allplan gefunden wurde. Beide sind
Beweismittel und als Einziehungsgegenstände zu beschlagnahmen A200,201,202.
21.06.2016 Beschluss der Beschlagnahmung wurde durch die Ermittlungsrichterin
Bestätigt. „Die weiteren Ermittlungen im Zusammenhang mit der Asservatenauswertung haben ergen, dass sich auf den nunmehr beschlagnahmten Geräten zahlreiche gecrackte Software und auch das C.. Programm der N....... A........A.G. befindet. Die Beschlagnahmten Gegenstände sind von Bedeutung, weil sich aus Ihnen Hinweise für die Tat und Tatbeiträge ergeben.“(A203,204).
05.12.2016 Im Abschließenden Untersuchungsbericht stellt der Leitende KHK V.....
folgendes fest: Vorhandene und noch ausführbare Programme mit dem Namen:
N.........A.........A.G.wurden auf den vorhandenen Asservaten nicht aufgefunden(A244).
Es wird zum ersten mal deutlich, dass die Ermittlungsbehörde, geziehlt und vorsätzlich das Gericht
getäuscht und dadurch zu falschen Beschlagnahmebeschlüsse veranlasst hat, was auf der Meldung der Staatsanwaltschaft beruht.
Das Gericht hat am 14.04.2021 dem widersprochen und kein Fehlverhalten der Ermittlungsbehörde
festgestellt. Im Gegenteil, es wurde vom Gericht behauptet, dass es die Amtshaftung ablehnen wird, da der Beschlagnahmebeschluss zu Recht erfolgt wurde. Durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Ermittlungsrichterin über die gekrackt e Software und das gefundene Programm N.... A......, wurde nachgewiesen, dass die Staatsanwaltschaft das Gericht falsch informiert hat. Eine Missachtung dieser Beweise muss
und wird strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
08.12.2016 drei Tage nach dem Ermittlungsergebnis der Polizei, wurde wegen
einer Beschwerden erneut bei der Ermittlungsrichterin durch die Staatsanwaltschaft eine
Beschlagnahme beantragt.
Diesmal sind es Fragmente und der Verdacht auf illegal heruntergeladene Filme und
Musikdateien . Es wird angekündigt, dass eine weitere Auswertung erforderlich sein.(A261).
12.12.2016 Wie nicht anders zu erwarten wurde auch hier wieder eine Beschlagnahmung
angeordnet. Die Unterlagen sind von Bedeutung , weil sich aus Ihren Hinweise für die Tat
und Tatbeiträge ergeben, so die Ermittlungsrichterin(A262,263)
Es wird zum zweiten mal , die Ermittlungsrichterin gezielt vorsätzlich mit Lügen und gezielte
Fehlinformationen zu einer Beschlagnahmung in die Irre geführt wird.
Das Ergebnis der ProMedia zur Untersuchung der angeblich illegal heruntergeladenen Filme und Musiktitel
Fehlt in der Ermittlungsakte. Die Staatsanwaltschaft schreibt am 18.04.2018: Herr KHK H....... teilt heute auf fernmündliche Nachfrage mit, dass die P..... Me.... GMBH auf der gespiegelten Festplatte, keine Programme gefunden habe (A411).
Somit steht fest, dass es auch keine illegalen Filme oder Musiktitel oder sonstige gekrackte Software auf der
Gespiegelten Festplatte gegeben hat.
Grüße und einen sonnigen Sonntag-Abend
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