Mutmaßlicher Täter nicht greifbar, Haftbefehl?
Moderator: FDR-Team
Mutmaßlicher Täter nicht greifbar, Haftbefehl?
Hallo Leute,
nehmen wir mal folgende Situation an: A befindet sich im Ausland. A ruft bei B an und beleidigt ihn. B erstattet Strafanzeige und stellt einen Strafantrag. Zudem kommt noch hinzu, dass B Beamter ist. Der Staat also besonderes Interesse an der Verfolgung hat.
Wie würde die Geschichte denn weiter gehen? Würde die Geschichte einfach nach der Verfolgungsverjährung einfach wieder "einschlafen"? Oder würde dann gegen A ein HB beantragt werden der z.B. EU-Weit vollstreckt wird? Oder würde A dann bei der Wiedereinreise nach D festgenommen werden?
nehmen wir mal folgende Situation an: A befindet sich im Ausland. A ruft bei B an und beleidigt ihn. B erstattet Strafanzeige und stellt einen Strafantrag. Zudem kommt noch hinzu, dass B Beamter ist. Der Staat also besonderes Interesse an der Verfolgung hat.
Wie würde die Geschichte denn weiter gehen? Würde die Geschichte einfach nach der Verfolgungsverjährung einfach wieder "einschlafen"? Oder würde dann gegen A ein HB beantragt werden der z.B. EU-Weit vollstreckt wird? Oder würde A dann bei der Wiedereinreise nach D festgenommen werden?
Re: Mutmaßlicher Täter nicht greifbar, Haftbefehl?
Warum so umständlich? Man kann den Strafantrag doch einfach im Aufenthaltsstaat stellen.
Re: Mutmaßlicher Täter nicht greifbar, Haftbefehl?
Denkbar ist ein Sicherungshaftbefehl (§230 Abs. 2 StPO), wenn der Angeklagte ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde und nicht erscheint. Dieser würde dann eventuell bei der Einreise vollstreckt werden, nicht im Ausland. Aber auch nur bei einer ordnungsgemäßen Ladung, was im Ausland schwierig sein dürfte.
In Haftbefehl aus anderen Gründen (Überführung in Untersuchungshaft) dürfte bei einer Beleidigung unverhältnismäßig sein.
In Haftbefehl aus anderen Gründen (Überführung in Untersuchungshaft) dürfte bei einer Beleidigung unverhältnismäßig sein.
Re: Mutmaßlicher Täter nicht greifbar, Haftbefehl?
Aber auch nur dann, wenn er im Rahmen der Dienstausübung beleidigt wurde.Zudem kommt noch hinzu, dass B Beamter ist. Der Staat also besonderes Interesse an der Verfolgung hat.
Richtig. Oder eine Einstellung nach § 154f StPO, oder ein Strafbefehl, ... Letzterer kann prinzipiell auch im (jedenfalls EU-)Ausland wirksam zugestellt werden.Denkbar ist ein Sicherungshaftbefehl (§230 Abs. 2 StPO), wenn der Angeklagte ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde und nicht erscheint.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Re: Mutmaßlicher Täter nicht greifbar, Haftbefehl?
Es gibt aber kein europäisches Einwohnermeldeamt. Und bei Abmeldung muss man seine neue Adresse im EU-Ausland auch nicht angeben.
Re: Mutmaßlicher Täter nicht greifbar, Haftbefehl?
Tja, dann hilft wohl nur eine Fahndung über Interpol.
Re: Mutmaßlicher Täter nicht greifbar, Haftbefehl?
Interpol macht wegen so etwas nichts, wenn dann läuft das über das SIS.
Re: Mutmaßlicher Täter nicht greifbar, Haftbefehl?
Stimmt. Es war im Eingangsbeitrag aber nicht ersichtlich, dass die Auslandsanschrift von A unbekannt ist.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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